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Vigener, RggEbMz Nr. 1267

Datierung: 27. März 1360

Quelle

Ohne Aussteller, Empfänger und Empfangsort

Archiv: Vigener, Regesten

Weitere Überlieferung:

  • Vigener, Regesten mit Verweis auf: 2 Perg. Or. (von gleicher Hand): Wiesbaden (V 7, oberamt Wiesbaden), das eine mit dem Sekret an Pressel, dem andernen (beschädigt) fehlt das Siegel. - Neuere Abschrift: a. a. O. - Reg; Vogel in den Annalen des nass. Vereins 2, Heft 3 (1837), 15; Colombel ebenda. 8 (1866), 310f.; Schliephake-Menzel, Gesch. v. Nassau 4, 188 und 6, 75.

Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Gerlach entscheidet die Streitigkeiten seiner Brüder Adolf und Johann von Nassau] einerseits und Ruprecht andrerseits über einige Artikel ihrer Mutschar- und Teilungsbriefe.

Vollregest:

Eltville - Erzbischof Gerlach entscheidet die Streitigkeiten seiner Brüder Adolf und Johann [Grafen von Nassau] einerseits und Ruprecht andrerseits über einige Artikel ihrer Mutschar- und Teilungsbriefe.

  1.  Wenn Ruprecht in der Meinung, daß er das ihm Zugeteilte unverschuldet vorfinden müsse, fordert, daß Adolf die Burgrnannen zu Sonnenberg, die kein Burglehen erhalten haben (nit bewyset sin), mit einem solchen versehe (abelegen und ires burglehens berichten), so gilt das nur für solche Sonnenberger Burglehen, die rückständig (virsesczen) waren, ehe Sonnenberg an weiland Kraft und an Ruprecht übertragen wurde; im übrigen wird die Forderung abgewiesen, weil die Briefe (Reg. 354 § 1) das nicht bestimmen. -
  2. Was von der Gülte von 10 Pfund, die dem Ruprecht in Laurenburg (Luren-) fällig ist (Reg. 354 § 4), seit der Zeit, da Johann zwischen Adolf und Ruprecht zu Idstein vermittelte und Ruprecht dem Adolf für die Lösung Laurenburgs die gleiche Frist gab wie Johann, im Rückstand ist, soll Adolf bezahlen, wenn er nicht mit Quittungen oder Zeugen die Zahlung nachweisen kann.
  3. Hinsichtlich des Artikels, der dem Ruprecht jährlich von der Bede zu Wiesbaden 90 Pfund Heller, die die in und außerhalb der Stadt sitzenden Bürger zu geben haben, und 50 Pfund von den Hofleuten daselbst zuweist, wird bestimmt, daß 70 Pfund im Mai und 70 im Herbst zu zahlen sind; geschieht das nicht, so kann Ruprecht die Wiesbadener (sie müssen sich zu der Zahlung urkundlich verpflichten) pfänden.
  4. Die 72 Pfund Gülte von dem Ungelde zu Wiesbaden soll Adolf dem Ruprecht auszahlen, vierteljährlich je 18 Pfund; was ausbleibt kann sich Ruprecht durch Pfändung Adolfs verschaffen.
  5. Wenn Adolf von der Mühle zu Wiesbaden den ganzen Ertrag erhält, außer der jährlichen Korngülte von 100 Maltern, die Ruprecht daraus bezieht, so soll er die Mühle in Stand halten, während das Ruprechts Sache ist, falls ihm alles zufällt.
  6. Adolf soll dem Ruprecht alljährlich die 10 Malter Korngülte und 12 Malter Hafergülte, die diesem in Neuhof (off den Nuwenhoff) angewiesen sind, liefern und auch das, was etwa rückständig ist.
  7. Gegenüber dem Anspruch Ruprechts auf sofortige Abtretung von Auringen und Kloppenheim (Cloppheim) weist der Erzbischof darauf hin, daß vor ihm bestimmt worden ist, Ruprecht solle diese Dörfer erst nach des Vaters Tode erhalten (vgl. Reg. 354 § 2). Ruprecht darf sie indes von denen von Lindau (Lyn-) lösen; die Lösungssumme soll ihm dann Adolf nach des Vaters Tode wieder erstatten.
  8. Wenn Ruprecht im Gegensatz zu Adolf und Johann meint, daß die Gülte von 300 Pfund, die von dem Erbturnos zu Bacharach verkauft ist, ihm nach des Vaters Tode zufallen solle, so will der Erzbischof, da er selbst es nicht weiß, erst dann entscheiden, wenn er sich bei seinem Vater und denen, die bei der Vereinbarung über diesen Punkt (vgl. Reg. 354 § 5 u. 13) zugegen waren, erkundigt hat.
  9. Gemäß der früheren Bestimmung (Reg. 354 § 14) soll Ruprecht, und zwar bis Pfingsten, festsetzen, daß dann, wenn er ohne Leibeslehenserben stirbt, Burg Sonnenberg mit dem Zugehörigen und alle Gülten, worauf ihre Mutter bewidmet war - sie sollte kein Anrecht (an hulde, gulde noch angefelle) darauf behalten - seinen Brüdern Adolf und Johann zufallen.
  10. Im übrigen bleiben alle Briefe in Kraft, die Adolf, Johann und Ruprecht einander gegeben haben.

- G. zu Eltvil am frytage vor palmen 1360.

Quellenansicht

Keine

Metadaten

Zitierhinweis:

Vigener, RggEbMz Nr. 1267, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/7872 (Zugriff am 19.05.2024)