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Vigener, RggEbMz Nr. 2715

Datierung: Zwischen dem 1. Mai 1354 und dem 4. Januar 1364

Quelle

Ohne Aussteller, Empfänger und Empfangsort

Archiv: Vigener, Regesten

Weitere Überlieferung:

  • Vigener, Regesten mit Verweis auf: Or. Perg.[b]: München, Reichsarchiv (Mainz, Domkapitel fasc. 154 b). 36 Siegelschnitte; 27 Presseln sind noch erhalten, doch scheinen sie keine Siegel getragen zu haben. - Vgl. Reg. 818, 1073 und 1170.

Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Gerlach regelt die Bezahlung seiner Schulden bei Ritter Erkenger von Seinsheim und Edelknecht Luppolt Küchenmeister von Nortenberg.

Vollregest:

EB. Gerlach schuldet dem Ritter Erkenger von Seinsheim (Sawnsheym) und dem Edelknecht Luppolt Küchenmeister (Kuchenmeyster) von Nortenberg von wegen der Erben Heinrichs von Salza (-cza) von dem Wiederkauf der Feste Gamburg und der Burg und Stadt Külsheim (Kullensheym) 11.250 kleine Gulden Frankfurter Währung und gelobt, sie binnen 6 Jahren in Würzburg oder Mergentheim zu bezahlen, jeweils am 6. Januar (obirsten tag) 1875 kleine Gulden. Zahlt er einmal nicht, so müssen diejenigen seiner Bürgen, die von den Gläubigern gemahnt werden, je 1 Knecht und 1 Pferd nach Wertheim oder Mergentheim senden; sie halten dort auf des Erzstiftes Kosten Einlager, bis das fällige Geld bezahlt ist. Für einen abgehenden Bürgen hat der Erzbischof einen neuen oberhalb Miltenberg zu setzen binnen 4 Wochen nach Mahnung der Gläubiger, widrigenfalls die übrigen Bürgen Einlager halten müssen. "Verleistete" Knechte und Pferde müssen ersetzt, die Bürgen gelöst werden. Außerdem haben in dem Falle, dass das Geld in einem Jahre 14 Tage nach dem 6. Januar noch nicht bezahlt ist, Ritter Eberhard Schenk von Roßberg (Rosse-), erzb. Amtmann zu [Tauber]Bischofsheim, der während der sechs Jahre nicht absetzbar ist, und die Bürger daselbst Burg und Stadt Tauberbischofsheim mit allen Rechten, Nutzen und Gefällen den Gläubigern zu übergeben, die sie ohne Abrechnung von der Schuld nutznießen können, bis die Zahlung erfolgt. Stirbt (get ab) Eberhard, so soll der Erzbischof einen der beiden Ritter Konrad von Bickenbach und Konrad Schenk Rauch von Erbach oder, wenn beide vorher gestorben sein sollten, den Ritter Engelhard von Rosenberg zum Amtmann machen. Die Bürger zu Tauberbischofsheim sollen dem Amtmann schwören, ihre Verpflichtung zu halten. Der Domdekan Rudolf und das Domkapitel bekunden ihre Einwilligung und siegeln mit.[a]

Fußnotenapparat:

[a] Die obere Grenze ergibt sich aus Reg. 118, die untere daraus, daß der am 4. Januar 1364 gestorbene (v. Gudenus, Codex dipl. 2 II, 859; Kisky, Die Domkapitel der geistl. Kurfürsten 137 Nr. 233) Domdekan Rudolf genannt wird. Wahrscheinlich ist die Urkunde vor dem 23. Sept. 1358 (Reg. 1073) ausgestellt.
[b] Auf der Rückseite: Copia obligacionis oppidi Byschovish. pro XI milibus CC quinquaginta. Copia ist geläufige Bezeichnung für zweite Ausfertigung. Die vorliegende Ausfertigung, in der die Namen der Bürgen und das Datum fehlen, war für das Domkapital bestimmt.

Quellenansicht

Keine

Metadaten

Zitierhinweis:

Vigener, RggEbMz Nr. 2715, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/10170 (Zugriff am 19.05.2024)