Mainzer Ingrossaturbücher Band 10

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StA Wü, MIB 10 fol. 027 [03]

Datierung: 24. Mai 1382

Quelle

Aussteller:

Ausstellungsorte:

Archiv: Würzburg StaatsA

Weitere Überlieferung:

  • Regestensammlung im StAD Best. R 11 A Kurmainzer Regesten Nr. 28 (Verweis auf: Weidenbach Nr. 351; Bodmann 133; Scriba 5696 und Druck: Würdtwein, Dipl. 2, 215 Nr. 86. - Roth, Fontes rerum Nassoicarum 1, S. 252 Nr. 86 (Kurzregest)).

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Adolf I. von Mainz richtet in Bingen, Eltville und Höchst Münzstätten ein.

Vollregest:

L(itte)ra data mag(ist)ro Joh(a)ni moneta(r)io [?] sup(er) mo(n)eta flor(ena) t(ri)bus loc(is) et sup(er) lib(er)tatibus sibi et suis [?].

[Der Mainzer Erzbischof] Adolf [I. von Nassau, Bischof von Speyer] hat nach Beratung mit seinen Vertrauten beschlossen, zum Nutzen des Landes in seinen Städten und Burgen (sloßen) Bingen (Binge), Eltville (Eltvil) und Höchst (Hoste) eine Münze einzurichten, namentlich für einen kleinen Gulden, gut von Gold und schwer an Gewicht.
Der Gulden soll 23½ Karat (an vierdehalben und zwentzig caraten) wiegen. Die Münzhäuser und das Recht die Münzen zu schlagen verleiht er Johann von Reichensee (Rychense) für zwölf aufeinanderfolgende Jahre. Johann muss von jeder Mark Geld, die er vermünzt, einen halben kleinen Gulden abführen (geben und reychen).
Die Münzen, die der Münzmeister auf die so vereinbarte Weise schlägt oder machen lässt, dürfen aus der betreffenden Stadt nur mit Erlaubnis desjenigen entfernt (gezogen oder getragen) werden, den der Erzbischof in jeder Stadt als Hüter und Beaufsichtiger (huder und gewarde) bestellt. Dieser Hüter und Beaufsichtiger soll von jedem Haufen gemünzten Geldes, die übliche Summe nehmen und in eine Kiste (bußen) einschließen (beschezen), die mit zwei Schlüsseln und Schlössern verschlossen ist. Ein Schlüssel soll der Hüter und Beaufsichtiger haben, den anderen soll der Münzmeister verwahren. Das so verwahrte Geld kann jederzeit einer Prüfung (assye und pruebunge) unterzogen werde, um festzustellen, ob der Münzmeister korrekt seine Münzen geschlagen hat, wie er es gelobt hat und er zu tun schuldig ist. Nach jeder ordnungsgemäß verlaufenen Prüfung gibt der Erzbischof dem Münzmeister eine Quittung über die Summe, die der Erzbischof von der Münze wegen an diesem Tag vom Münzmeister wie vereinbart fordern kann. Es ist vereinbart, dass, falls an einer gemünzten Mark Gold es an zwen grenen oder an Gewicht mangelt, der Münzmeister keine Strafe zu erwarten hat, solange kein Aufgeld (uffsatz), keine Arglist (argelist) und Unredlichkeit konstatiert werden,. Was an einem werk zu wenig ist, soll er an einem anderen Werk zufügen (erhohen). Sollte irgendwann von dem Geld, dass der Münzmeister in der erzbischöflichen Münze macht, etwas in die budel eines Kaufmanns kommen, muss der Münzmeister eine Buße nur in soweit verantworten, wie dies vom Hüter und Beaufsichtiger mitgeteilt wird. Wird die Buße für recht befunden, wie sie in einer Urkunde vereinbart ist, ist der Münzmeister dann aller erzbischöflichen Forderungen ledig.
Und da der Münzmeister die semfter und die flyziger an der Münze bleiben, hat der Erzbischof den Münzmeister und seine Knechte und Diener, die ihm an der Münze dienen und helfen, für die 12 Jahre gefreit und privilegiert und hat ihm Freiheit für die folgenden Dinge verliehen. Der Münzmeister wird während der 12 Jahre vom Erzbischof und seinen Amtleuten, Dienern und Untertanen zu keinem Dienst, keinen Geldzahlungen o.ä. gezwungen. Er muss dem Erzbischof lediglich wie vereinbart den Schlagschatz (slageschatz) von jeder Mark aushändigen. Werden der Münzmeister oder seine Diener gesamthaft oder einzeln in falscheyde der muentze, bei Diebstahl, Notzucht (notzugunge), Totschlag oder Verrat (verredeye) u.a. ertappt, steht das Gericht darüber ausschließlich dem Erzbischof zu. Der Erzbischof soll den Münzmeister außerhalb seines Landes und seiner Gerichtsgewalt während der 12 Jahre, so weit er dies möchte, wie seinen Diener eren und fordern. Was der Münzmeister und seine Diener an Gold zur erzbischöflichen Münze bringen (fure(n)t) und wessen sie in der Münze und im Wohnhaus an Essen und Trinken bedürfen, soll an allen erzbischöflichen Zöllen zollfrei sein. Werden der Münzmeister oder seine Diener gesamt oder einzeln in einem erzbischöflichen Krieg gefangengenommen oder aufgehalten, wird der Erzbischof sich um ihre Freilassung bemühen und den daraus entstehenden Schaden ersetzen. Der Münzmeister wird während der zwölf Jahre der Münze so lange nicht entsetzt, wie er sich ordnungsgemäß verhält. Sollte der Erzbischof nach den 12 Jahren die Münze haben wollen, und andere Leute kämen, die dieselbe Abgabe wie der jetzige Münzmeister leisten wollten, will der Erzbischof dem Johann die Münze für den gleichen Schlagsatz erneut verleihen.
- Datum Eltvil in vigilia Penthecostes ... 1382.

Si(mi)lis l(itte)ra eiusde(m) dat(a) est eide(m) Joh(anne)m data tantu(m) ad sua p(er)sona sup(er) moneta flor(ena) in Lansteyn du(r)atu(r)a solu(m) ad VIIII ann(os).

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fol. 27r
fol. 27v
fol. 28r
fol. 28v

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 10 fol. 027 [03], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/2082 (Zugriff am 11.11.2024)