Mainzer Ingrossaturbücher Band 13
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StA Wü, MIB 13 fol. 028 [01]
Datierung: 4. März 1398
Quelle
Aussteller:
Empfänger:
Ausstellungsorte:
Archiv: Würzburg StaatsA
Geographische Bezüge:
Inhalt
Kopfregest:
Erzbischof Johann von Mainz gestattet den Heiligenstädter Leinwebern, eine eigene Gilde zu gründen.
Vollregest:
-Privilegium linificiis civitatis Heilgenstat.
Im Namen des Stiftes Mainz und seiner Amtsnachfolger gestattet [Erzbischof] Johann [II.] [von Mainz] den Heiligenstädter (Heilgenstat) Leinwebern (linificiis, lynwebern), eine eigene Gilde zu gründen. Diese soll die gleichen Rechte und Freiheiten genießen wie die Gilden in anderen erzbischöflichen Städten.
Die Leinweber dürfen in allen erzbischöflichen Städten, Dörfern und Schlössern Leinengewänder (lyngewant) kaufen und verkaufen. Der Erzbischof gebietet den Heiligenstädter Bürgermeistern und Kaufleuten, sie nicht daran zu hindern.
Der Gerichtsstand für Mitglieder der Leinwebergilde soll vor dem erzbischöflichen Gericht in Heiligenstadt sein.
Der Erzbischof kündigt sein Siegel an.
- Datum Heiligenstat feria septima proxima post Dominicam Reminiscere ... [1398].
Quellenansicht
Keine
Metadaten
Personenindex
- Mainz: Johann II. [Eb. 1396/97-1419] (Aussteller)
Ortsindex
- Heiligenstadt : Stadt (Ausstellungsort)
Körperschaften
- Heiligenstadt : Leinenwebergilde (Empfänger)
- Heiligenstadt : Kaufleute (Nennung)
- Heiligenstadt : Gericht (Nennung)
- Heiligenstadt : Stadtverwaltung [Heiligenstadt] (Nennung)
Zitierhinweis:
StA Wü, MIB 13 fol. 028 [01], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/4069 (Zugriff am 04.05.2024)