Mainzer Ingrossaturbücher Band 61

36 Quellen in dieser Liste. Sie sehen die Quelle 33.

StA Wü, MIB 61 fol. 170

Datierung: 22. Februar 1543

Quelle

Aussteller:

Empfänger:

Archiv: Würzburg StaatsA

Weitere Überlieferung:

MIB 61 fol. 170-171v

Geographische Bezüge:

KML Visualisierung

Inhalt

Kopfregest:

Revers des Hans von Aulenbach über das Burggrafenamt zu Mainz.

Vollregest:

Hans von Aulenbach (Aulnbach) bestätigt, dass Erzbischof Albrecht von Mainz usw. ihn zum Burggrafen im Schloss Martinsburg angenommen hat.

In dem [hier inserierten Bestallungsbrief] bestätigt Erzbischof Albrecht, dass sein Amtsvorgänger Erzbischof Diether seinerzeit die Martinsburg von Newen gebawet hat. Erzbischof Diether hatte mitsamt dem Domkapitel das Schloss zum Lob des Patronen des Stiftes St. Martinsburg genannt und hatte sich dann zum Nutzen der Stadt Mainz und der Bürgern mit dem Generalkapitel gegeneinander verschrieben, wie es künftig für ewige Zeiten mit dem Schloss gehalten werden muss. So wurde am 7. Februar 1480 (Montag nach dem Frauentag purifications 1480) eine Ordnung aufgestellt, in der es u.a. hieß, dass stets ein redlicher, glaubwürdiger Edelmann als Burggraf bestellt und ihm das Schloss als Amt anbefohlen werden muss.

Demnach hat Erzbischof Albrecht am heutigen Tag seinen »lieben Getreuen« Hans von Aulenbach zum Burggrafen angenommen und tut dies kraft dieses Briefes.

Hans muss als Burggraf auf der Burg wohnen und das Auf- und Zuschließen beaufsichtigen.

Der Burggraf darf sich nicht länger als drei Nächte ohne Erlaubnis aus dem Schloss entfernen.

Er muss das Schloss stets verwahren, hüten und bewachen, und muss darauf achten, dass es aufs Beste versorgt wird.

Der Burggraf muss dem Dekan und Kapitel bezüglich seines Amt und gemäß dem genannten Vertrag den gebührenden Eid leisten und eine entsprechende Verschreibung aushändigen.

Er darf künftig niemanden als Turmhüter, Pförtner und Wächter im Schloss annehmen, der nicht zuvor dem Erzbischof, seinen Nachfolgern und dem Stift gelobt und zu den Heiligen geschworen hat, die Artikel des genannten Vertrags einzuhalten und ihnen gehorsam zu sein, ohne Gefährde.

Geschieht es, was Gott verhüten möge, dass der Erzbischof in Gefangenschaft gerat würde, muss der Burggraf und die anderen im Schloss die Burg einbehalten. Sie dürfen dann nur zwei Domherren mit vier Knechten, den Viztum im Rheingau mit zwei Knechten, einen aus den Zwölfern des Rats in Mainz auss den Sechisthalb ampten / vnsers landts im Ringgaw sieben Personen von den Räten, sowie aus den erzbischöflichen Städten im Oberland, nämlich Aschaffenburg, Seligenstadt, Dieburg, Miltenberg, Amorbach, Bischofsheim, Külsheim, Buchen und Dürn, einen Rat aus jeder Stadt, die unverpfändet ist, in das Schloss einlassen. Diese müssen alle und jeder besonders, ehe sie eingelassen werden, dem Burggrafen geloben und zu Gott und den Heiligen schwören, das Schloss St. Martinsburg mit ihm zusammen einzubehalten und dabei helfen, es gemäß dem Vertrag zum Nutzen und Vorteil des Stiftes auf das Beste zu verwahren und solange einzubehalten, bis der Erzbischof oder sein Nachfolger am Stift Mainz wieder freigelassen ist. Dann müssen sie dem Erzbischof wie zuvor mit dem Schloss gewarten und gehorsam sein, bei den Gelübden und Eiden, die sie dem Erzbischof früher geleistet haben.

Wenn der Erzbischof in der Amtszeit des Burggrafen verstirbt, muss der Burggraf mitsamt Torhütern, Pförtnern, Wächtern und den anderen Bediensteten im Schloss, die oben genannten Personen in das Schloss einlassen, es verwahren und solange einbehalten, bis ihnen ein erwählter zukünftiger Herr als Erzbischof durch vier Domherren des Domstiftes mit dem offenen Brief des Kapitels und mit ihrem großen angehängten Siegel benannt wird. Dann muss der Burggraf mit den anderen diesem mit dem Schloss als dem rechten Herrn des Stiftes Mainz gewarten und gehorsam sein, ohne alle Ausflüchte, bei ihren Eiden und Pflichten.

Damit der Burggraf sein Amt umso besser verwalten kann, wird der Erzbischof ihm als Burggraf die Kost im Schloss gewähren, als jährliches Dienstgeld 20 Gulden an Weißpfennigen, je 24 Weißpfennige für einen Gulden gerechnet, bezahlen sowie ihn mit zwei Kleidern jährlich ausstatten. Sein Amtsjahr beginnt am heutigen Tag und endet genau ein Jahr später.

Der Burggraf muss auch die Kellerei im Schloss beaufsichtigen. Sollte er Missstände in der Kellerei bemerken, muss er dem Keller entsprechende Anweisungen geben, damit die Missstände abgestellt bzw. künftig vermieden werden.

Der Burggraf hat dem Erzbischof gelobt und einen persönlichen Eid zu Gott und den Heiligen geschworen, ihm, seinen Nachkommen und dem Stift treu, hold und gehorsam zu sein, sein Amt treu zu verwalten und alle vorgenannten Stücke, Punkte und Artikel unverbrüchlich einzuhalten.

Der Erzbischof kündigt an, sein Siegel an diesen Brief zu hängen. Gegeben an Cathedra Petri 1543.

Hans von Aulenbach sagt zu, alle vorgenannten Bestimmungen unverbrüchlich einzuhalten und kündigt zur Bestätigung dessen an, sein eigenes Siegel an diesen Reversbrief zu drücken.

Quellenansicht

Keine

Metadaten

Personenindex

Ortsindex

Körperschaften

Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 61 fol. 170, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/24685 (Zugriff am 18.05.2024)