Mainzer Ingrossaturbücher Band 61

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StA Wü, MIB 61 fol. 169v

Datierung: Undatiert. Wohl zum 20. Januar 1543

Quelle

Ohne Aussteller, Empfänger und Empfangsort

Archiv: Würzburg StaatsA

Weitere Überlieferung:

MIB 61 fol. 169v-170. Zur Datierung: Vgl. StA Wü, MIB 57 fol. 409-411

Quellenbeschreibung:

Inhalt

Kopfregest:

Ordnung der Kindstaufe.

Vollregest:

[fol. 169v] Erstens, es kann eine Kindbetterin 8 Frauen bitten lassen, mit der Gevatterin für die Kindstaufe zur Kirche zu gehen und nicht darüber, bei einer Pön von 2 Gulden.

Ebenso kann künftig der Gevatter einem Kind zu seiner Taufe 12 Albus an Geld und einen Godenbeutel (gotten beutel) geben, der nicht über 2 Albus wert ist, und der Hebamme 1 Albus, desgleichen dem Glöckner ebenfalls 1 Albus und nicht mehr schenken oder geben, bei einer Pön von 4 Gulden, ausgenommen geistliche Personen oder Fremde, die der Gevatter gepott schenken und geben können nach ihrem Gefallen und Willen. Wenn aber der Gevatter das Kind mit einem Kleidchen (Kleidlin) weiter verehren möchte, kann er das tun, doch darf solches nicht mehr als 3 Ort eines gulden Wert haben, bei einer Pön von 2 Gulden.

Ebenso, den Frauen, die zur Kindtaufe kommen, kann die Kindbetterin alsdann zu essen geben lassen, Eier, Gebratenes (nach Gelegenheit der Zeit), dazu rohes Obst, Käse, Brot und Wein. Dafür soll jede Frau 1 Albus und die Gevatterin 2 Albus zur Schänke (zur orthen) geben und nicht mehr, bei einer Pön von 4 Gulden.

Ebenso und zum Ausgang der Kindbetterin zur Kirche, kann die Kindbetterin gleicher Weise, die Frauen, nämlich 8, die bei ihr zur Kindtaufe gewesen sind, bitten lassen und sie, die Kindbetterin, samt der Gevatterin und den 8 Frauen zur Kirche gehen. Danach kann sie den Frauen eine Suppe und einen Trank dazu geben [fol. 170] lassen und nicht mehr, bei einer Pön von 2 Gulden.

Ebenso müssen hiermit alle Kosten, die bisher im Brauch gewesen sind, abgeschnitten sein. Es bleibt dem Erzbischof vorbehalten, diese Ordnung nach seinem Wohlgefallen zu kürzen oder zu erweitern.

Quellenansicht

Keine

Metadaten

Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 61 fol. 169v, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/22680 (Zugriff am 18.05.2024)