Mainzer Ingrossaturbücher Band 61

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StA Wü, MIB 61 fol. 169

Datierung: Undatiert. Wohl zum 20. Januar 1543

Quelle

Ohne Aussteller, Empfänger und Empfangsort

Archiv: Würzburg StaatsA

Weitere Überlieferung:

MIB 61 fol. 169-169v. Zur Datierung: Vgl. StA Wü, MIB 57 fol. 409-411

Quellenbeschreibung:

Inhalt

Kopfregest:

Ordnung der Hochzeiten und Kindertaufen, wie sie auf Befehl des Mainzer Erzbischofs, Kardinals und Kurfürsten, in der Stadt Mainz angeordnet worden ist.

Vollregest:

[fol. 169 Zum Ersten, zu dem Weinkauf können die Personen, die geholfen haben, den Hinlich (heelich) auszuhandeln und zu vereinbaren, oder von naher Sippschaft dem Bräutigam und der Braut verwandt sind, gebeten werden. Dies darf aber nicht mehr als drei Tische ausmachen, bei einer Pön von 2 Gulden.

Zu der Hochzeitladung kann der Bräutigam samt zwei Verwandten, einer von seiner Seite und der andere von Seiten der Braut, und ein Redner, der das Wort führt, herumgehen und einladen, nicht mehr Personen, bei einer Pön von 2 Gulden.

Die Knechte einzuladen, kann der Bräutigam einen oder zwei Knechte herumschicken und nicht über zwölf Knechte laden und bitten lassen, bei einer Pön von zwei Gulden.

Die Jungfrauen einzuladen, kann die Braut zwei Jungfrauen herumschicken oder selbst mitgehen und nicht über zwölf Jungfrauen bitten und einladen, bei einer Pön von 2 Gulden.

Wer Hochzeit haben und halten will, kann so viele Personen, wie an sechs viereckige Tische passen, an jedem Tisch können zehn Personen sitzen, einladen, nicht mehr, bei einer Pön von 10 Gulden, es sei denn, dass ihm von der Obrigkeit erlaubt wird, mehr einzuladen. Knechte und Mägde werden dabei nicht mitgerechnet.

Zum Hochzeitsessen usw. kann man vier Gerichte und nicht darüber geben, bei einer Strafe von 6 Gulden, und mit dem Übrigen kann der Erzbischof das Maß vorgeben.

Zur Hochzeit zu schenken, kann jede Person, die zur Hochzeit geladen ist, Mann oder Frau, in das Becken schenken oder geben 6 Albus, das sind bei Eheleuten zusammen 12 Albus, und nicht darüber, bei einer Pön von 10 Gulden. Hierbei sollen beiderseits, für Bräutigam und Braut, Verwandte und Freundschaft, desgleichen die Geistlichen und Fremden, die an einer solchen Hochzeit teilnehmen, nicht eingerechnet oder gezählt werden, die ihrerseits der Braut Verehrung entgegenbringen können.

Keiner darf bei einer Hochzeit mehr als drei Mahlzeiten (Imbs) reichen, am ersten Tag zwei und am andern Tag eine, bei einer Pön von 6 Gulden. Am zweiten Tag kann man am Abend mit seinen Verwandten und den Fremden fröhlich sein und die Hochzeit vollenden.

Ebenso darf niemand weder durch sich selbst oder jemand anderen Speise oder Trank vor oder nach dem Essen aus dem Haus tragen oder tragen lassen. Ausgenommen sind schwangere Frau, Kindbetterinnen, nachweislich Sieche oder Leute im geschlossenen Kloster, denen kann man ohne Einschränkung etwas schicken. Wer das übertritt, muss, so oft das geschieht, 5 Gulden zu Buße geben.

[fol. 169v] Zu einer Hochzeit kann man vier Spielmänner, zwei vor dem Bräutigam und zwei vor der Braut, gehen lassen, nicht mehr, doch soll das mit Wissen und Willen eines Viztums oder seines Befehlshabers geschehen. Jedem darf die Hochzeitsgesellschaft ein Pfund Heller für seine Besoldung geben, nicht mehr. Sie dürfen auch keine Speisen oder Getränke aus dem Haus tragen oder tragen lassen, bei einer Pön von 4 Gulden.

Ebenso, dem Koch, der sein Küchengeschirr zum Kochen leiht und zu der Hochzeit in oben geschilderten Maße, nämlich für zehn Tischen kocht, soll man 1 Gulden in Albus als Lohn geben und ihm dazu für sein Küchengeschirr einen halben Gulden schenken, nicht mehr. Sind es aber weniger als 10 Tische, muss ihm nach Anzahl gelenh werden. Der Koch darf auch kein Essen oder Trinken heimschicken, tragen oder tragen lassen, bei einer Pön von 6 Gulden. Welcher Koch das übertritt oder sich weigert, für jemand zu kochen, der sollte ein Jahr lang für keine Hochzeit kochen, es sei dann, dass er sich einem anderen zu seiner Hochzeit zu kochen versprochen hätte. Den Küchenmaiden soll man jeder pro Tag 12 Denar und nicht mehr als Lohn geben. Alles bei Verlust der genannten Pön von 6 Gulden.

Ebenso des ungeschicklichen Tanzens wegen ist auch vnser gutbeduncken / dass solichs sampt andern vngeschickten gebreuchen so bis her etwas geubt auch abgestelt mochten werden.

Quellenansicht

Keine

Metadaten

Personenindex

Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 61 fol. 169, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/22142 (Zugriff am 18.05.2024)