Mainzer Ingrossaturbücher Band 58

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StA Wü, MIB 58 fol. 279v

Datierung: 3. Januar 1530

Quelle

Aussteller:

Archiv: Würzburg StaatsA

Weitere Überlieferung:

MIB 58 fol. 279v-291

Quellenbeschreibung:

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Ordnung der Stadt Neudenau.

Vollregest:

Wir Albrecht usw. tun hiermit jedermann kund, besonders unseren Untertanen der Stadt Neudenau (Neydenaw). Sie haben sich verschienen jars gegen uns, als ihrem rechten natürlichen Herrn ungehorsam aufgeworfen und empört, zur Schmälerung und Abbruch unserer und unseres Stiftes Mainz Obrigkeit, Herrlichkeit und Gerechtigkeit auch zur nicht geringen Verachtung unserer eigenen Person. Deshalb sind sie durch unsere Mit-Bundesverwandten des Bundes zu Schwaben aller ihrer Privilegien, Begnadigungen, Freiheiten, auch ihrer Ämter, des Gerichts und Rats, wie sie das alles von unseren Vorfahren und uns als ihren Herren und Landesfürsten gehabt und ausgeübt hatten usw. entsetzt und beraubt und dieselben zu unseren Händen und in unsere Gewalt gestellt worden. Dann haben unsere Untertanen zu Neudenau uns darüber ein öffentliches, schriftliches, besiegeltes Bekenntnis zugestellt und übergeben. Sie sind dann mit gebührender, ehrlicher Ordnung und Polizei, auch mit den notwendigen Ämtern, mit Gericht und Rat versehen worden. Damit sie sich künftig [fol. 280] in gebührendem Gehorsam gegenüber uns und unseren nachfolgenden Erzbischöfe und dem Stift zu Mainz halten, auch miteinander in Frieden und Einigkeit leben und zu Aufkommen und Gedeihen gebracht werden können, haben wir ihnen als ihr rechter Ober und Herr in unserer Stadt Neudenau nach entsprechender Beratung diese nachfolgende Ordnung, Rat, Gericht und Recht aufgerichtet und gemacht und tun das hiermit wissentlich in der besten und beständigsten Form, wie das aufgrund der Obrigkeit geschehen muss, kann und darf.

Zum Ersten, weil ausschließlich wir unserer Stadt Neudenau rechter, natürlicher Ober und Herr bisher gewesen und auch künftig sind und demnach alle Obrigkeit, Herrlichkeit, Gebot und Verbot uns allein dort zustehen, so dürfen künftig hohe und niedere Ämter, Gericht und Rat nur durch uns und unsere Nachkommen besetzt und entsetzt werden und jegliches Gebot, Verbot, alle Bescheide und Befehle ausschließlich von unseretwegen und in unserem Namen ausgehen und geschehen.

Ferner verordnen und setzen wir der Stadt einen Amtmann als des Ortes obersten Verwalter an, den wir und unsere Nachkommen jederzeit, wenn uns das gefällt, zu setzen und zu entsetzen haben. [fol. 280] Derselbe muss an unserer statt, in unserem Namen und von unseretwegen die Stadt Neudenau in Verwaltung und unter Befehl haben und muss deren Untertanen, geistliche und weltliche, edle und unedle, schützen, schirmen und verteidigen. Der Amtmann muss unsere Ordnung und Satzung getreu handhaben, sie vollziehen und sonst alles gemäß seiner Bestallung tun und handeln.

Unserem Amtmann müssen alle unsere nachgesetzten Untertanen wie Schultheiß, Rat, Gericht und ganze Gemeinde bei allen Geboten und Verboten von unseretwegen und in unserem Namen gehorsam und gewärtig sein, ihn auch in allen anderen Sachen als unseren Amtmann ansehen, ihn achten und als solchen akzeptieren.

Wenn ein Amtmann aufgrund von Geschäften oder wegen anderer Ursachen nicht anwesend sein kann oder wir dort keinen Amtmann hätten, müssen die Untertanen ihre Aufmerksamkeit auf den Keller richten und dessen Geboten und Verboten an unserer statt gehorsam und gewärtig sein.

Nachdem wir und unsere Vorfahren bisher zu Wahrnehmung (versehung) unseres Gerichts und dessen Gerechtigkeit in Neudenau einen Schultheißen hergebracht und gehabt haben, wollen und setzen wir, dass dieser alles das tun und ausführen muss, was ihm anbefohlen ist und sein Eid (pflicht) ausweist. [fol. 281]

Der Schultheiß muss das, was ihm von Amts wegen zusteht und gebührt, nach seinem besten Verständnis und Vermögen ausrichten und verwalten, unsere Obrigkeit, unser Recht, unsere Gerechtigkeit und was sonst diesem Amt anhängt, gewissenhaft handhaben und ausrichten. Wo er außerhalb des Gerichts, des Rats oder sonst wo von irgendjemandem etwas vernehmen würde oder erführe, was sich gegen uns und unseres Stiftes Obrigkeit, Recht und Herrlichkeit richtet, muss er dem unverzüglich entgegentreten und nach besten Vermögen dagegen handeln. Dazu muss er es unverzüglich unserem amtierenden Amtmann oder Keller ansagen, verkündigen und darf das nicht verschweigen. Er muss auch jederzeit, wenn Rat und Gericht gehalten werden, persönlich anwesend sein, es wäre denn, dass er wegen Krankheit daran gehindert würde und es nicht tun könnte. Dann muss mindestens unser Amtmann oder Keller anwesend sein, und demnach darf kein Rat oder Gericht ohne Wissen und Anwesenheit von Amtmann, Keller und Schultheißen, samt oder sonders, gehalten werden.

Wir ordnen an und wollen auch, dass künftig zwölf Rats- und Gerichtspersonen verordnet und eingesetzt werden, die ein ehrbares, verständiges Wesen haben, wie diese dann auch hernach verzeichnet stehen: Diese verordneten Personen [fol. 281v] müssen unserem Amtmann, Keller und den Schultheißen, samt und sonders, von unsertwegen und an unserer statt in allen Geboten und Verboten gehorsam und gewärtig sein, in den Rat und zum Gericht gehen, so oft sie dazu aufgefordert und dort benötigt werden. Sie müssen alle Dinge und Händel zum Nutzen und zur Notwendigkeit der Stadt ausführen, dazu in ihren gerichtlichen Handlungen und Rechtsaussprüchen gewissenhaft helfen, Dinge zu bedenken, Ratschläge zu geben, Schlussfolgerungen zu ziehen, dies auch auszuführen. Sie müssen ansonsten alles das tun und vollziehen, was ihr nachfolgender Eid ausweist, den sie uns oder demjenigen, dem wir das befehlen, leisten und schwören müssen.

Dies sind die zwölf, die wir zu Rats- und Gerichtspersonen verordnet haben, nämlich Mathes Duner, Wendel und Heinrich Seyler, Hans Wober, Hans Imhoff genannt Grißling, Michel Eysenmenger, Hans Gerlur, Peter Bunick, Michel Vogt, Paul Keller, Caspar Kopp und Jorg Schiffelt.

Die ernannten zwölf Personen müssen sich auch einer ehrlichen und stattlichen Handlung, eines entsprechenden Wandels und einer entsprechenden Gesellschaft befleißigen, damit sie in dem ihnen zugewiesenen Stand auch ehrlich anerkannt werden.

Was also in unserem Namen durch Amtmann, Keller, Schultheißen und die Zwölfer vorgenommen [fol. 282], beratschlagt und gehandelt wird, dagegen darf eine Gemeinde, samt oder sonders, nicht sein oder dem irgendeine Beeinträchtigung zufügen, bei Vermeidung gebührender Strafe, es wäre denn in gerichtlichen Handlungen und Angelegenheiten, bei denen laut unserer Hofgerichtsordnung appelliert werden darf. Das soll jedem dann hiermit unbenommen sein.

Doch darf durch die zwölf Personen und ihre Nachkommen ohne Wissen, Befehl und im Beisein unseres Amtmannes, Kellers oder Schultheißen, samt oder sonders, es sei in hohen oder in anderen Sachen, nichts vorgenommen oder gehandelt werden.

Geschieht es, dass von den Zwölfern einer oder mehrere versterben würden oder sonst mit Schwachheit und wegen Alter ihres Leibes dermaßen beladen wären, dass sie Rat und Gericht nicht mehr wahrnehmen könnten, steht das dann stets zu unserer und unserer Nachkommen oder unseres Amtmanns oder Kellers Erkenntnis.

Alsdann müssen die Schultheißen und die anderen Rats- und Gerichtspersonen aufgrund ihrer uns geleisteten Pflichten und Eide drei ehrliche und geeignete Personen aus der Gemeinde auswählen, diese vor uns oder unsere Nachkommen, sofern wir oder sie anwesend sind, wenn nicht, dann vor unseren Amtmann und Keller bringen, mit der Angabe, auf welchen Kandidaten die meisten Stimmen gefallen sind. [fol. 282v] Wem dann wir, unsere Nachkommen oder unser Amtmann und Keller sämtlich einen zufal thun, der muss dann als Rats- und Gerichtsmann aufgenommen, durch den Amtmann eingesetzt und von ihm der gebührende Eid (pflicht) genommen werden.

Wir behalten auch uns und unseren Nachkommen vor, die verordneten Räte und Gerichtspersonen als unsere Diener jederzeit, einen oder mehrere, nach Gelegenheit zu beurlauben und andere an ihre Stelle im angezeigten Maß erwählen zu lassen und zu setzen.

Unser Schultheiß, der dann besonders zum Gericht verordnet ist, muss, wie es Herkommen ist, zur Abhaltung und Besetzung, auch Ausübung des Gericht stets mindestens acht der genannten Personen bei sich haben.

Damit auch künftig die zwölf Personen mit Ämtern nicht übermäßig beladen und umso besser ihrem Befehl nachkommen können, sollen sie künftig kein Amt mehr zu tragen und auszuführen schuldig sein als (dan) das Rentmeister-, Baumeister- und Landschreiberamt, worüber sie auch den nachstehenden Eid (pflicht) leisten müssen und ihre besondere Belohnung dafür erwarten können. Alle anderen Ämter der Stadt wie Waagemeister, Eichmeister, Aufzieher der Gewichte und dergleichen müssen und können durch ehrbare Personen (sofern die zwölf Rats- und Gerichtspersonen diese Ämter nicht ausführen wollen) [wahrgenommen werden] von [fol. 283] Amtmann, Keller und Schultheißen samt den Zwölfern bestellt und dazu vereidigt werden.

Jeder der genannten Amtsverwalter muss jährlich am Tag N. dem Amtmann, Keller und Schultheißen samt den Zwölfern bezüglich seiner Handlungen, Ausgaben und Einnahmen eine gebührende, aufrichtige Rechnung vorlegen, von seiner Rechenschaft zwei unterschiedliche Register machen und jedes Jahr Amtmann, Keller und Schultheißen samt den Zwölfern ein Exemplar übergeben. Diese müssen dann diese Rechenschaft gewissenhaft kontrollieren. Wenn sie Mängel daran feststellen, bemerken oder verstehen, was zur Abnahme unserer Stadt Neudenau und des gemeinen Nutzens erwachsen könnte, müssen sie das uns oder unseren Nachkommen bei ihren Eiden anzeigen. Was auch jeder von seinem Amt an dem jhenen wes jnbracht schuldig pleibt, muss er nach erfolgter Rechnung an die Stelle (an ort) überstellen, wo es hingehört, und darf das nicht schuldig bleiben. Dass dem so nachgegangen wird, darauf müssen unser Amtmann, Keller und die Schultheißen jederzeit besonders fleißiges Aufsehen haben, auch das entsprechende verfügen und dafür sorgen.

Es ist unser Wille, dass alle Gefälle von Geschoß, Bede, Ungeld, Renten, Gülten, Zinsen und Bußen, desgleichen alle Akzidentalien und zufelle, nichts ausgenommen, die in der Stadt Neudenau und ihren Feldern und Wäldern fällig werden und entrichtet werden müssen, wie das hergebracht [fol. 283v] ist, ausschließlich zur Unterhaltung und notwendigen Versorgung (versehung) und Ausgabe der Stadt verwendet, auch alle diese Gefälle jedes Jahr in einem allgemeinen Register durch den verordneten amtierenden Rentmeister gebracht werden, aus dem man Einnahmen gesondert ersehen und sich mit den Ausgaben und dem Überschuss entsprechend richten und die Stadt in Gedeih und Aufnahme gebracht werden kann.

Damit die genannten zwölf Rats- und Gerichtspersonen und wer künftig an ihrer statt verordnet wird, ihrem Befehl umso besser nachkommen können und sich über Versäumnis ihrer eigenen Geschäfte nicht zu beklagen brauchen, ordnen wir hiermit an, dass zu jedem Rats- und Gerichtstag so viele Personen von den Zwölfern auf Gebot von Amtmann, Keller oder Schultheiß zu der ihnen angezeigten Stunde persönlich erscheinen müssen. Dafür erhalten sie jeweils 12 Pfennig von den genannten Gefällen der Stadt. Die zwölf Rats- und Gerichtspersonen dürfen von jeglichen Buße, weder von großen oder kleinen, nichts haben, sondern dieselben müssen von unseren Rentmeister eingebracht, empfangen und verrechnet werden.

Ferner haben wir uns die große Beschwerde und Misshandlung zu Herzen genommen, die aus den Malefiz-Sachen und den peinlichen Sachen, wie diese bisher allenthalben in unserem [fol. 284] Stift geübt, hergebracht und erfolgt sind. Dies ist auch auf dem von den gemeinen Ständen des heiligen Reiches abgehaltenem Reichstag zu Worms ein sehr beachtetes Thema gewesen. Deshalb wurde einhellig eine Ordnung aufgesetzt und beschlossen, wie es künftig in peinlichen Sachen allenthalben im Reich gemeinhin gehalten werden soll, auch, weil nicht an jedem Ort ein peinliches Gericht mit gelehrten Personen besetzt werden kann. So wird man sich umso leichter und geschickter dabei zu verhalten wissen. Es ist demnach unser ernster Wille, damit nun künftig nicht allein zu Neudenau und in dessen Bezirk, sondern allenthalben in unserem Erzstift Mainz inhaltlich der genannten Reichsordnung gehandelt und dem nachgegangen werden kann, dass diese Ordnung unserem Amtmann oder Keller zu Neudenau zum förderlichsten überantwortet und zugestellt werden muss, damit man sich danach zu richten weiß.

Wir wollen auch sobald wie möglich, abgesehen von der genannten Reichsordnung, über das Halsgericht der Stadt Neudenau eine besondere Ordnung zustellen lassen, wie sie sich in anderen täglichen und zufälligen bürgerlichen Handlungen mit Prozess und Urteil verhalten müssen. Deshalb ist es, um spürbaren unnützen Kosten zuvorzukommen, nicht mehr gestattet oder zugelassen, irgendwelche Bei- und Endurteile beim Oberhof einzuholen, sondern, wenn ein Fall so schwer ist, dass er weiteren Rat erfordert, muss sich das Gericht den bei uns, bei ihren Amtleuten oder bei eventuell verfügbaren Rechtsgelehrten einholen.

In der Zwischenzeit, bis zur Überantwortung [fol. 284v] der genannten beiden Ordnungen, soll der Prozess in gerichtlichen, bürgerlichen und Malefiz-Sachen gehalten werden, wie es Herkommen ist.

Es muss auch jede Rats- und Gerichtsperson, dazu diejenigen, die mit Ämtern versehen sind, sich mit dem ihm zugeordneten Lohn und seiner Besoldung zufriedengeben. Darüber hinaus soll niemand schuldig sein oder dazu angehalten werden, wenn er als Rats- und Gerichtsperson oder zu einem Amt verordnet und aufgenommen wird, einen Imbiss zu geben oder Kosten dafür aufzuwenden.

Wir wollen auch, wenn einer gegen den anderen die bewaffnete (mit weren) Hand erhebt oder sonst in frevelhafter Weise Hand anlegt, dass so etwas jeder unser Bürger bei seinen Eidespflichten rügen muss und vorzubringen hat. Derjenige, der wegen seiner Missetat (seiner verwirckung) durch unser Gericht mit einer Buße belegt wird, muss uns die höchste Buße (hochste buss), nämlich 6 Pfund unabwendbar geben. Wer aber über das Friedgebot hinweg frevelhaft gebessert handt an jemand legen würde, der muss die hohe Buße doppelt geben.

Weiter, wenn auch einer den anderen in frevelhafter und mutwilliger Weise an dessen Ehre und gutem Leumund tastet und ihn schmäht, und sich anmaßen würde, das beweisen u wollen, dann aber solches mit der Wahrheit nicht beibringen könnte oder wollte, ist derjenige uns abschließend mit der genannten hohen Buße verfallen.

Wenn auch ein Schöffe oder Bürger hören oder sehen würde [fol. 285], dass einer den anderen frevelhaft Lügen straft oder aber mutwillig, etwa durch Raufen und mit Fäusten schlagen, Gewalt antut, doch die Hände unbewaffnet bleiben (mit weren nit zuruckt oder bessert) dasselbig sol er es bissher jn seiner oder einer andern behausung bey seinen Eidts pflichten zurugen vnd anzuzeigen auch schuldig sein / weliche vns alsdan fur solchen jre geubte freuel auch der jhene so solcihs sehe vnnd nu trugt jdertheil xxv ß d geben die auch ein jeder vnseer keller von demselben jnnemen soll / wo aber einer gegen dem anderen vber recht erpieten mit wort etwas furneme der sal xii ½ ß d zugeben verfallen sein /.

Wer wegen seiner Übertretung durch unser Gericht zu einer Buße erkannt würde, der muss sie unabwendbar entrichten. Es ist weder gestattet noch zugelassen, diesbezüglich zu appellieren.

Ebenso, wenn sich Irrungen bezüglich der veldtmarcken vnd grunde ergeben oder künftig zutragen würden, müssen taugliche und geeignete Personen aus dem Gericht, die etwas von der Sache verstehen, dazu verordnet werden, dann und wenn die Notwendigkeit vor Augen tritt. Dann müssen sie die Mängel an den strittigen Orten besichtigen (umbgeen) und alles mit Marksteinen allenthalben nach Notwendigkeit absteinen und absondern.

Wir wollen auch, dass jeder Wirt, Weinschenk und Gastgeber den Wein, den er zum Zapfen ausschenken [fol. 285v] will, durch die geschworenen Weinsetzer vorher begutachten (schetzenn) lässt. Auch müssen künftig Keller, Schultheißen und die Zwölfer kommen und sorgsam darauf achten, dass beim Weinschank kein Vorteil gesucht wird, sondern jeder Wein jn dem gelt wie er vffgethan, ausgeschenkt und hingegeben, dabei kein Aufschlag oder Gefährde durch Nebenpersonen oder in anderer Weise gesucht oder vorgenommen wird. Wer dem nicht nachkommt oder ein falsches Maß beim Ausschank verwendet, derselbe wird gerichtlich zu Buße mit der genannten hohen Strafe herangezogen, die er uns unabwendbar entrichten muss.

Zur notwendigen Organisation (versehung) des Fleischkaufs ist es unser Wille, dass unser Keller samt den Zwölfern jedes Jahr zwei Fleischschätzer verordnen muss. Diese müssen das Pfund Fleisch, so es abgethan wirdet, bevor etwas davon verkauft wird, nach seinem Wert schätzen, wie man es ausgeben wird und es dann mit dem Gewicht aufrichtig auswiegen und verkaufen. Dabei dürfen die Reiche vor den Armen nicht bevorteilt werden, alles bei einer Pön der genannten hohen Strafe.

Die Bäcker und den Brotkauf betreffend müssen jederzeit durch unseren Keller samt den Zwölfern zwei Personen verordnet werden, die keine Bäcker sind, welche das Brot, so oft ihnen das beliebt und sie es für notwendig erachten, in der Woche wiegen. Was sie als ungerecht ansehen, muss alsbald zerschnitten [fol. 286] und kostenlos (vmb gottes willen) verteilt werden. Dazu muss der betroffene Bäcker der Stadt 5 Schilling als Strafe geben.

Wenn Höcker und andere Hantierer beim Kauf und Verkauf falsche Gewichte, Elle und Maß verwenden würden, sind sie der genannten hohen Strafe verfallen sein. Diese muss unser Rentmeister gewissenshaft aufheben und verrechnen.

Wir ordnen auch an, dass alle Bürger, die in unserer Stadt Neudenau wohnen oder künftig dort hinziehen, gemäß dem nachfolgenden Eid, desgleichen alle Ämter wie Stadtschreiber, Waagemeister, Eichmeister, Gewichtaufzieher, Nacht- und Torwächter, Stadtknecht und dergleichen künftig ausschließlich uns und unseren Nachkommen als Erzbischöfen gelobt und geschworen sein müssen. Sie werden von den Gefällen der Stadt besoldet.

Der Rentmeister muss auch, wenn der gewöhnliche und althergebrachte Jahrmarkt in Neudenau stattfindet, die Ellenmaße und Gewicht versehen und justifizieren, dazu das Standgeld und anderes gewissenhaft einnehmen, verrechnen und zum gemeinen Nutzen verwenden.

Waldung.
Wir wollen auch aus besonderer Gnade unsere Bürger zu Neudenau bei ihren Wäldern und Gehölzen bleiben lassen, sich derer mit vrholtz vnd weydenn, wie es Herkommen [fol. 286v] ist, zu bedienen, doch dürfen sie die Hölzer ohne Wissen unseres amtierenden Amtmannes oder Kellers nicht verkaufen oder weggeben. Wenn ein Bürger zu seiner Notdurft Bauholz darin hauen will, muss er uns und unsere Nachkommen, unseren Amtmann oder Keller stets deswegen ansuchen. Diese werden ihm dies dann nach Gelegenheit und Notwendigkeit seines Baus in geziemender Weise erlauben. Welcher den Wald dabei schädigt (auch dan jn schaden thet) und dabei ergriffen wird, der muss unserem Amtmann oder Keller samt den Zwölfern vorgebracht und gerügt werden. Die Buße für strafbare Handlungen wird vom Rentmeister aufgehoben und für den gemeinen Nutzen der Stadt verwendet.

Wir wollen, dass keiner als unser Bürger in Neudenau aufgenommen wird, der einen nachfolgenden Herrn hat. Wer dort Bürger werden will, der muss sich seiner Leibeigenschaft zuvor entledigen und dies mit einer glaubhaften Bescheinigung (glaublichen schein) anzeigen.

Bürgergeld.
Derjenige, welcher als Bürger angenommen wird, muss unserem Rentmeister 2 Gulden als Einzugsgeld (zue burger recht) geben, welches dieser, wie es von alters Herkommen ist, weiter verrechnen muss.

Es müssen auch unser Amtmann, Keller und die Schultheißen samt unserem Rentmeister und andere, die sie dazu [fol. 287] von unseretwegen auffordern, so oft es sich gebührt und Herkommen ist, die Bede entsprechend dem Wert der Güter eines jeden besetzenn. Niemand darf dabei übersehen oder übervorteilt werden.

Mit dem Ungeld soll es, wie es von alters Herkommen ist, bleiben und gehalten werden.

Es ist unser ernster Wille, dass alle Gefälle der Stadt durch den Rentmeister nach seiner erfolgten Rechnung, was also über die Ausgabe hinaus noch vorhanden ist, zusammengelegt und beieinander bis zur einer künftigen notwendigen Ausgabe, verwahrt werden.

Wir wollen, dass unsere Bürger keine Versammlung und kein Zusammenkommen ohne Befehl unseres Amtmannes, Kellers oder der Schultheißen treffen oder vornehmen. Desgleichen dürfen sie keine der vorigen Freiheiten gebrauchen, sondern müssen allein an unserer Ordnung und an das, was wir ihnen weiterhin bewilligen und zugeben, halten und diese gebrauchen, bei Vermeidung der gebührenden Strafe.

Kleine, geringfügige Händel, etwa Schulden und anderes belangend, die sich täglich zutragen, wurden bisher soweit wie möglich durch die Bürgermeister außerhalb des Rats erledigt. Nun aber ist das Bürgermeisteramt aufgehoben. Deshalb ist es unser Wille, dass künftig ein Keller oder Schultheiß oder bei deren Abwesenheit der Rentmeister das erledigen muss. [fol. 287v]

Unser Amtmann und Keller hat die Macht und den Befehl, jederzeit die Hut und Wacht der Notwendigkeit nach zu verordnen.

Es ist auch unser Wille, dass man sich mit der Atzung, es sei denn, jemand wird aufgrund notwendiger Geschäfte der Stadt und Gemeinde an fremde Orte verordnet oder geschickt, auf das Ziemlichste halten muss.

Weil ein Armer ohnehin genügsam Pfand geben muss, soll er von Tierpfändungen (essenden pfanden) unangefochten und unbelästigt sein und bleiben.

Unser Amtmann und Keller, die Schultheißen und Zwölfer, müssen jederzeit die Türme mit Geschützen, Pulver und anderer notwendiger Gerätschaft versehen, auch neben den dazu Verordneten gewissenhaft darauf achten, dass die Türme und Pforten in notwendigem und wesentlichem Bau gehalten werden.

Unser Amtmann oder Keller zu Neudenau soll die Schlüssel zu den Toren in Befehl haben, sie gewissenhaft verwahren und auf das Auf- und Zuschließen der Stadt besondere Aufmerksamkeit richten.

Sie müssen auch jedes Jahr zwei fromme, redliche Bürger verordnen, die morgens und abends auf- und zuschließen, die Schlüssel beim Amtmann oder Keller holen und dann wieder zurückbringen.

Welcher oder welche aber das, wie das oben steht, in einem oder mehreren Punkten übertreten, nicht beachten oder nicht [fol. 288] einhalten würden, der oder dieselben müssen für jede Übertretung und Nichtbeachtung nach Ermessen der Tat ihre Strafe erwarten. Außerhalb der hohen und wichtigen Missetaten ist es in anderen Fällen unserem Amtmann und Keller zugelassen, die Mäßigung jederzeit vorzunehmen und festzusetzen: Niemand darf dabei verschont werden, bei Vermeidung unserer Strafe und schweren Ungnade.

Es folgen die Eidespflichten.

Eid der Rats- und Gerichtspersonen.
Jede Rats- und Gerichtsperson, die, wie das oben steht, verordnet wird, muss unserem Amtmann oder Keller an unserer oder unserer Nachfolger statt mit Treu geloben und zu den Heiligen schwören, zu Rats- und Gerichtszeiten, wenn das von ihm gefordert wird, gehorsam und gewärtig zu sein, im Rat auf des Amtmannes oder Kellers furhalten nach bestem Wissen treu das raten, was ihm für uns, unsere Nachkommen und das Stift, auch der Stadt Neudenau besonders nützlich erscheint. Die Rats- und Gerichtspersonen müssen den Nutzen der Stadt und der Gemeinde in jeder Weise fördern und im Gericht dabei helfen, unser Recht und andere vorgenommene Ordnung und Satzung zu handhaben. Sie müssen bei allen bürgerlichen Gerichtshandlungen nach Klage, Antwort, Rede, Kundschaft und allen Vorbringungen (furtrag) so, wie die Sache im Gericht vor sie kommt [fol. 288v], desgleichen in peinlichen Sachen, wie die kaiserliche Ordnung es ausweist, Urteile sprechen, so Gott und genannte Ordnungen das ausweisen. Sie dürfen sich bei ihren Rats- und Gerichtshandlungen nicht beeinflussen lassen, weder durch Gabe, Gunst, Belohnung, Lieb und Leid, Freundschaft und Feindschaft noch andere Sachen. Sie dürfen bei keinem Händel, von sie wüsste oder dächten, dass er vor das Gericht kommt, raten oder diesen fördern oder behindern. Sie müssen dazu alle Heimlichkeit des Rats und Gerichts wahren und lebenslang verschweigen. Desgleichen dürfen sie nie mehr dabei sein, wenn etwas gegen uns, unsere Nachkommen und Stift beratschlagt oder verhandelt wird, sondern müssen, wenn sie dessen innewürden, dies bei Eidespflichten dem Amtmann oder Keller unverzüglich anzeigen. Auch, wenn man jährlich das Geschoß oder die Bede besetzt, den 20ten Pfennig oder Reißgeld auflegen würde, müssen sie helfen das, wenn sie dazu aufgefordert werden, nach besten Verstand zu besetzen. Sie dürfen keinen Nutzen oder Vorteil darin suchen, alles treu und ohne Gefährde, so ihnen Gott helfe und die Heiligen.

Eid der Rentmeister.
Der Rentmeister muss uns oder unserem Befehlshaber [fol. 289] geloben und schwören, uns treu, hold und gehorsam zu sein, uns und die Stadt vor Schaden zu bewahren und den Nutzen zu mehren, die Bede, dazu Zinse und Gefälle der Stadt, die Niederlage von den Weinen und das Ungeld treu und gewissenhaft aufzuheben und einzufordern, dazu die Lösung der Zeichen von den Früchten in der Mühle zu verwalten, auch den Weinschank in den Kellern samt dem Stadtschreiber und dem Weinrufer zu besichtigen und gesondert aufzuzeichnen, und sonst alles das zu tun und zu vollziehen, was einem Rentmeister zusteht und gebührt. Er muss zur gebührenden Zeit von seinem Amt eine aufrichtige Rechnung vorlegen, alles ohne Gefährde.

Eid des Baumeisters.
Der Baumeister muss uns oder unserem Befehlshaber geloben und schwören, uns treu, hold, gehorsam und gewärtig zu sein, uns und die Stadt vor Schaden zu bewahren und den Nutzen zu mehren, auch das, was die Notdurft das Jahr über zu bauen erfordert, es sei in der Stadt, an den Pforten, auf den Letzen und anderswo zum Besten versehen zu lassen. Er muss zu Ausgang eines jeden Jahres an Martini [11. November], wie das oben steht, deshalb gebührende Rechnung vorlegen, ohne Gefährde. [fol. 289v]

Aufnahme der Bürger und ihr Eid.
Wir ordnen an und wollen, dass, wer künftig unser Bürger in unserer Stadt Neudenau werden will, zunächst einem Schultheißen oder Keller an unserer oder unserer Nachkommen statt ansuchen muss. Keiner wird als Bürger aufgenommen, der einen nachfolgenden Herrn hat, und nicht ein frommes, ehrbares Herkommen und Wesen aufweist und der in einem bewaffneten Streit (einichen anhengigenn krigischenn handel) steht. Er muss seine Gebühr entrichten.

Er muss zunächst geloben und schwören, die zwölf Artikel, die in der verbrieften und besiegelten Huldigung inbegriffen sind, einzuhalten und zu vollziehen. Er muss ferner alle Verschreibungen und Briefe, wofür diese Stadt Neudenau verschrieben ist, gleich anderen Bürgern [fol. 290] treu handhaben. Er muss allen Geboten und Verboten, die ihm durch uns oder von unseretwegen auferlegt werden, gehorsam sein, diese vollziehen, denen treu nachkommen und helfen sie zu bekräftigen (beuestigen). Was er auch mit einem anderen Bürger von Neudenau zu schicken oder zu handeln hätte oder ihn künftig anginge, das darf er ausschließlich vor dem Amtmann, Keller oder Stadtgericht Neudenau austragen und verhandeln. Dazu darf er nicht dabei helfen, einen heimlichen Rat oder eine Versammlung mit einer Gemeinde zu machen. Er darf auch nicht dabei sein, wenn etwas gegen uns, unsere Nachkommen und Stift beratschlagt oder verhandelt wird, sondern, wenn er dessen innewürde, ist er bei Eidespflichten schuldig, dies dem Amtmann oder Keller unverzüglich anzuzeigen, alles treu und ohne Gefährde.

Dem allem nach befehlen und gebieten wir allen unseren Untertanen der Stadt Neudenau, dass sie unserem verordneten Amtmann, Keller, Schultheißen, Räten und Gerichten in allen ihren Geboten und Verboten in dem genannten [fol. 290v] Maße gehorsam und gewärtig sind, diese unsere Ordnung in allen Punkten und Artikeln, wie treue Untertanen es schuldig sind, treu und unverbrüchlich einhalten, nicht dagegen sind oder etwas dagegen unternehmen, weder heimlich noch öffentlich, weder persönlich noch durch jemand anderen, bei einer Pön und Strafe, die wir uns und unseren Nachkommen nach Gestalt eine jeder Übertretung nach unserem Gefallen vorbehalten haben wollen.

Da seit einiger Zeit das gemeine einfältige Volk durch die lutherische und die verführerische Lehre und Predigt anderer leichtfertiger ungelehrter Priester in nicht geringen Abfall christlicher Religion und zu Gefährdung und Verlust ihrer Seelen und Verderbnis von Leib und Gut gebracht und verleitet worden ist, ordnen wir als Erzbischof und rechter Herr aus besonderer Bewegung an und wollen nachdrücklich, dass künftig diese Priester und Prediger an keinem Ort in unserer Stadt Neudenau mehr zugelassen oder angehört werden dürfen. Es sollen vielmehr die aufgenommen und angehört werden, die das Wort Gottes und das heilige Evangelium lauter [fol. 291] und klar vermöge des Dekrets seiner päpstlichen Herrlichkeit und vermöge des kaiserlichen Edikts predigen und lehren, und die Kirchenzeremonien und Gebräuche so einhalten, wie diese von alters löblich und ehrlich hergebracht wurden.

Dieselben sollen sie als ihre geistlichen Väter und Seelsorger fleißig anhören, zu gebührenden Zeit und an den von der christlichen Kirche gesetzten und gebannten Sonn- und Feiertagen, auch andere heilsame Werke, die von der Kirche gesetzt und verordnet sind, anhören, fleißig zu Kirche gehen, der Predigt und dem Amt der heiligen Messe andächtig lauschen, wie frommen Christen dies gebührt und wie sie es bei ihrem Seelenheil (bey jren selenn seligkeit) zu tun schuldig sind.

Weiter, wie in der Königshofener (konigischser) Ordnung.

Gegeben zu Aschaffenburg am Montag nach dem Neuen Jahrstag 1530.

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 58 fol. 279v, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/24159 (Zugriff am 18.05.2024)