Mainzer Ingrossaturbücher Band 58

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StA Wü, MIB 58 fol. 293

Datierung: 19. September 1526

Quelle

Ohne Aussteller, Empfänger und Empfangsort

Archiv: Würzburg StaatsA

Weitere Überlieferung:

MIB 58 fol. 293-302v

Quellenbeschreibung:

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Ordnung derer im Rheingau.

Vollregest:

Erzbischof Albrecht usw. gibt allen bekannt, besonders seinen Untertanen seines Landes Rheingau: Sie haben sich im vergangenen Sommer ungehorsam gegen ihn als ihren rechten natürlichen Herrn aufgeworfen, zur Schmälerung und Abbruch seiner und seines Stiftes Obrigkeit, Herrlichkeit und Gerechtigkeit, auch zur nicht geringen Verachtung seiner Person. Deshalb sind sie durch den Bund zu Schwaben aller ihrer Privilegien, Begnadigungen und Freiheiten, auch ihres Amtes, Gerichts und Rats, wie sie das alles bisher von den erzbischöflichen Vorfahren und ihm als ihren Herren und Landesfürsten gehabt und ausgeübt wurde, entsetzt und beraubt und alles zu Händen und in die Gewalt des Erzbischofs gestellt worden. Seine Untertanen des Rheingaus haben ihm darüber dann ein öffentliches, schriftliches, besiegeltes Bekenntnis zugestellt und übergeben. Damit nun seine Untertanen des Rheingaus in den Ämtern und Flecken mit einer gebührenden, ehrlichen Ordnung und Polizei, auch mit Ämtern, Gericht und Recht versehen werden, und sie sich künftig in gebührlichem Gehorsam gegen ihn, seine Amtsnachfolger und das Stift Mainz halten, auch unter sich selbst in Frieden und Einigkeit leben und zu Aufnahme und Gedeihen kommen können, hat der Erzbischof als ihr rechter Herr, mit Wissen und Willen von Dekan und Kapitel des Mainzer Domstiftes diese nachfolgende Ordnung, Gericht und Recht nach eingeholtem Rat aufgerichtet und gemacht und tut das hiermit kraft dieses Briefes, in der besten und beständigsten Form, wie es aus Obrigkeit geschehen soll und kann.

Zunächst, weil ausschließlich der Erzbischof der natürliche Herr der Landschaft Rheingau ist und ihm Gebot, Verbot, Obrigkeit, Herrlichkeit, Gerechtigkeit zustehen, so sollen künftig alle hohen und niederen Ämter, Gericht und Rat von ihm, seinen Nachkommen, stets [fol. 294v] besetzt und entsetzt werden, Gebot, Verbot, Bescheid und Befehl ausschließlich wegen ihm und in seinem Namen ausgehen und geschehen.

Der Erzbischof ordnet für die Landschaft Rheingau einen Viztum als Oberamtmann an, den er und seine Nachkommen jederzeit, wie es ihnen gefällt, setzen und entsetzen können und werden.

Dieser Viztum soll an Stelle des Erzbischofs und in seinem Namen die Landschaft des Rheingaus in seiner Verwaltung und unter seinem Befehl haben, und die dortigen Untertanen, geistlich und weltlich, edel und unedel, schützen, schirmen und verteidigen, diese Ordnung und Satzung treu handhaben, sie vollziehen und sonst gemäß seiner Bestalltung tun und handeln.

Alle nachgesetzten Unteramtleute, Schultheißen, Bürgermeister, Räte und ganze Gemeinde im ganzen Land müssen dem Viztum bezüglich der Gebote und Verbote gehorsam und gewärtig sein und ihn in allen anderen Sachen als erzbischöflichen Viztum ansehen, achten und halten.

Zum Dritten weist der Erzbischof dem Viztum und der Landschaft des Rheingaus wegen der vielen Aufgaben einen Unterviztum zu, der in Abwesenheit des Oberviztums alles das tun und handeln muss, wie es dem Oberviztum anbefohlen ist und das seine Bestallung als Unterviztum beinhaltet.

Da der Erzbischof und seine Vorfahren bisher zur Einbringung ihrer Zinse, Renten Gülten, Bußen, Frevel und anderer Einkünfte im Rheingau einen Landschreiber neben dem Viztum und Unterviztum gehabt haben, ordnet der Erzbischof an, dass erneut ein Landschreiber in Eltville sein soll, alles ausführt, was ihm befohlen wird und seine Pflicht ist.

Desgleichen ordnet der Erzbischof einen allgemeinen Waltboten (waltbotten) des Rheingaus an, der auf einen Viztum und seine Befehle warten und alles das tun muss, was ihm als Waltboten von Amts wegen gebührt und er zu tun schuldig ist.

[fol. 295] Weiter ordnet der Erzbischof an, dass in jeder Stadt und in jedem Flecken des Rheingaus ein Schultheiß sein soll, den er und seine Nachkommen jederzeit nach ihrem Gefallen zu setzen und zu entsetzen haben, wie seine Vorfahren und er die bisher auch gehabt haben.

Dieser Schultheiß muss das Schultheißenamt mit allen Ehren und Rechten nach bestem Vermögen versehen und verwalten, die erzbischöfliche Obrigkeit, sein Recht und seine Gerechtigkeit, die Zinse, Gülten und Renten seines Schultheißenamtes gewissenhaft nach bestem Vermögen handhaben und die nicht unterdrücken oder entziehen lassen. Wo er außerhalb des Gerichts und Rats etwas vernehmen würde, das gegen den Erzbischof und dessen Stifts Obrigkeit, Recht und Herrlichkeit richtet, dem muss er unverzüglich widersprechen und nach seinem besten Vermögen handeln. Er muss das auch unverzüglich dem Rheingauer Viztum ansagen, verkünden und darf dies nicht verschweigen. Er muss auch zu jeder Zeit, wenn Rat oder Gericht gehalten wird, persönlich anwesend sein, es wäre denn, dass er wegen Leibesnot verhindert wäre und das nicht tun könnte. Dann hat er das einer anderen redlichen Person zu befehlen.

Er darf keinen Rat und keine Versammlung gegen die Obrigkeit machen. Er darf niemand in peinlichen Sachen auf Ansage eines anderen aus dem Gefängnis entlassen, ohne besonderes Wissen, Willen und auf Geheiß des Viztums.

Der Schultheiß muss Geleit in peinlichen oder anderen Sachen seines Schultheißenamts nur bis zum Viztum geben, dem er das auch unverzüglich zu erkennen geben muss. Ansonsten hat er sich gemäß seiner Bestallung zu verhalten.

Weiter ordnet der Erzbischof an, in jeder Stadt und jedem Flecken des Rheingaus einen Rat mit so viel Personen zu bilden, wie das bisher in jeder Stadt und in jedem Flecken gewesen ist, nämlich:

Zu Lorch: [fol. 295v] Mathes Johann, Johann Semler, Hans Bat, Jeckel Groß, Heinrich Augstein, Hengin von Heidelberg, Steffan der Wirt.

Zu Assmannshausen: Johannes Hubenrisser, Niclas Cleß, Jeckel Khunt, Eckhart Becker, Eckhart Scherer, der alte Bernnhart.

Zu Rüdesheim und Eibingen: Adam zum Born (Bornn), Heintz Oler, Jeckel Peltz, Hengin Meuß (Meußhengin), Conntz Sypel, Henn Becker (Beckerhenn), Sohn des Clesgin Gigen.

Zu Geisenheim: Heinrich Friß, Lux von Erbach, Jeckel Emmel, Hans (Hanns) Jackel, Hans Muß, Balthes und Paulus von Stetten.

Zu Winkel und St. Johannisberg: Johannes Wieß, Heinrich Peter, Hans Blume, Peter Karst, Hanns Eisvogel (Yßvogel).

Mittelheim: Enders Scharissen, Klos Wolf, Hermann Wendeling, Johannes Mar (Marn), Friederich vom Hane, Thoman Bender, Philipp Schneider.

Zu Östrich: Martin Schreiber, Gracianus Schöffer, Hen Schmit (Schmithen), Hans (Hanns) Wießkerch, Diel (Diell) Bender.

Zu Hallgarten: Clos Koler, Hengin Hellen (Hellenhengin), Cleß Becker, Cleß Michel.

Auf St. Johannisberg und im Grund: Hans (Hanns) Christman, Jecker Becker, Jeckel Molartz, Arnolt Sigletz, Heintz Gang, Conntz Funck, Franz (Franntz).

[fol. 296] Zu Hattenheim: Wendel (Wenndel) Nur (Nuren), Henchin Rüdesheim (Rudeßheim), Clauß Rudolf, Wolff Lindecker und Martin [Sohn des?] Thungeshen.

Zu Erbach: Henn Furbecher, Hans (Hanns) Heß, Philipp Hoffmann, Adam Dreer.

Zu Kiedrich: Peter von Wilbach, Jheronymus Schumacher, Contze [Sohn des?] Jeckel Hartman, Peter Mullers Nachfahre.

Zu Eltville: Jost Schumacher, der junge Peter Kelsterbach, Hen Ebbert (Ebbertshen), Peter Conen.

Rauenthal (Rawentale): Cleß Becker, Jeckel Jacob, Henrich Arnoldt der junge, Jacob Claßman.

Nauendorf (Nawendorff): Hans (Hanns) Merten, Henchin Schlosser, Cleeß Kune, Hene Hansen, Lorentz Lucke, Johannes Becker, Cleß [der Sohn des?] Heintz Best.

Walluf: Philipp von Auel, Cleß Zenen, Adam Ebert, Henn Kluer (Kluerhen), Henchin Becker, Cleeß Leyendecker.

Diese Ratspersonen müssen dem Schultheißen für den Erzbischof und an seiner statt in Gebot und Verbot gehorsam und gewärtig sein, zu Rath vnnd stat gehen, so oft sie dazu aufgefordert werden und es notwendig sein wird. Sie müssen helfen, alle Sachen und Händel zum Nutzen und zur Notdurft des Erzbischofs und der Flecken mit dem Schultheißen zu bedenken, zu beratschlagen, zu beschließen und durch den Schultheißen oder durch den, dem er das [fol. 296v] befehlen würde, für den Erzbischof und in dessen Namen zu vollstrecken. Sie müssen dem Schultheißen vermöge ihrer Ratspflicht bei der Vollstreckung gewissenhaft behilflich sein.

Es müssen sich auch die Ratspersonen, geziemender und stattlicher Handlung, Wandlung und Gesellschaft befleißigen, damit sie in dem stat / dartzu sie vor andern erfordert / vor andern auch ehrlich gehalten werden.

Was also im erzbischöflichen Namen durch Schultheißen und Rat vorgenommen, beratschlagt und gehandelt würde, dagegen darf eine Gemeinde, gesamthaft und einzelne Personen, nicht sein oder das beeinträchtigen, bei Vermeidung einer gebührenden Strafe.

Der Erzbischof befiehlt dem Viztum und Unterviztum eindringlich, jederzeit sorgsam darauf zu achten, dass durch Schultheiß und Rat nichts Ungebührliches vorgenommen oder ungebührlich gehandelt wird.

Nachdem in einigen Städten und Flecken des Rheingaus ein vßgeender Rat gewesen ist, ordnet der Erzbischof an, dass künftig ein beständiger Rat sein und bleiben soll.

Begibt es sich aber, dass einer oder mehrere von ihnen sterben oder sonst mit Krankheit des Leibes beladen sind, dass sie am Rat nicht mehr teilnehmen können, soll das stets zur erkhentnis des Erzbischofs, seiner Nachfolger bzw. des erzbischöflichen Viztums stehen.

Alsdann sollen Schultheiß und die anderen Ratspersonen auf ihre dem Erzbischof geleisteten Pflichten und Eide, drei ehrliche geschickte Personen aus der Gemeinde erwählen und diese vor den Viztum bringen, mit der Anzeige, welcher die meisten Stimmen hat. Welcher dann unter diesen drei Personen gekoren ist, soll der Viztum auswählen (einen zufalle thun). Dieser so Ausgewählte soll als Ratsmann aufgenommen und durch den Viztum eingesetzt und von diesem gebührend in die Pflicht genommen werden.

Der Erzbischof behält sich auch im Namen seiner Nachfolger vor, diese gekorenen Ratspersonen als seine Diener jederzeit beurlauben zu können und andere an ihre Stelle im gleichen Verfahren wählen zu lassen und einzusetzen.

[fol. 297] Ebenso, damit künftig ein Rat mit Ämtern nicht überflüssig beladen und so besser seinem Befehl nachkommen kann, soll er künftig kein Amt zusätzlich (mehr) zu tragen und zu versehen schuldig sein, außer (dan) das Amt des Bürgermeisters, des Heimgereides und Ungelters. Die anderen Ämter wie Spitalmeister, Kirchenmeister und dergleichen sollen durch ehrbare Gemeindepersonen (wo der Rat die unter sich selbst zutragen beschwert het) von Viztum, Schultheiß und Räten bestellt werden.

Jeder Amtsverweser muss jährlich in der Fronfasten Lucie [13. Dezember] von seinem Amt dem Schultheißen und Rat eines jeden Fleckens bezüglich seiner Handlung, Ausgaben und Einnahmen Rechenschaft geben. Von dieser Rechenschaft sind zwei gesonderte Register zu machen, und jedes Jahr dem Viztum und Landschreiber ein Exemplar zu übergeben, welche die Rechenschaft gewissenhaft prüfen sollen. Wo sie daran Mängel feststellen oder vermerken oder verstünden, woraus der Stadt oder dem Flecken Abnahme erwachsen könnten, müssen sie das dem Erzbischof bzw. dessen Nachfolgern bei ihren Pflichten anzeigen. Was jeder von seinem Amt schuldig bleibt, soll er sofort nach erfolgter Rechnung an den Ort, an den das gehört, überantworten und nicht schuldig bleiben. Dass dies so geschieht, darauf müssen Viztum und Landschreiber gewissenhaft achten, und das so erreichen und verfügen.

Der Eid des Rats.
Jede Ratsperson, die in der angezeigten Weise gekoren wurde, muss dem amtierenden Viztum im Rheingau für den Erzbischof mit Treu geloben und zu den Heiligen schwören, zu Zeiten des Rats, wenn das von ihm verlangt wird, gehorsam und gewärtig zu sein, auch auf des Schultheißen furhalten nach bestem Wissen treu das raten, das er für den Erzbischof, seine Nachkommen und das Stift, auch für die Stadt oder den Flecken für am besten und nützlichsten hält. Er darf keine Gabe, Miete, Gunst, [fol. 297v] Liebe, Leid, Freundschaft oder Feindschaft noch andere Sachen ansehen, die den Nutzen des Stiftes, der Stadt oder der Flecken verhindern könnte. Er muss auch sonst alle Verschwiegenheit (Heimlicheit) des Rats lebenslang wahren (zuuerschweigen), ohne Gefährde, dazu darf er nie mehr dabei sein, wenn gegen den Erzbischof und sein Stift etwas beratschlagt oder gehandelt wird, sondern ist, wenn er dessen innewürde, bei seinen Eidespflichten schuldig, das dem Viztum oder in dessen Abwesenheit dem Unterviztum oder Befehlshaber unverzüglich anzuzeigen.

Es muss in allen Städten und Flecken die Bede durch Schultheißen, Bürgermeister und Rat gesetzt und von den Bürgermeistern wie bisher aufgehoben und im Beisein des Viztums und Landschreibers im Rheingau verrechnet und ihnen ein Gegenregister (gegen Register) übergeben werden. Was in jeder Rechnung über die notwendigen Ausgaben übrigbleibt, muss bis auf erzbischöflichen weiteren Bescheid und Anordnung behalten werden.

Die Bürgermeister müssen für den Erzbischof und an seiner Stelle die Gemeinde treu und gewissenhaft leiten, die erzbischöfliche Obrigkeit und Herrlichkeit handhaben und den gemeinen Nutzen der Stadt oder der Flecken gewissenhaft fördern und dürfen hierbei keine Gunst, Liebe, Freundschaft oder Feindschaft usw. ansehen, wodurch der Nutzen des Erzbischofs, des Stiftes und der gemeinen Flecken behindert werden könnte, auch Verschwiegenheit wahren. Wo sich den verordneten Bürgermeistern jntrag oder verhinderung entgegenstellt, müssen sie stets Schultheißen und Rat ansuchen, sie bei ihrem Befehl zu unterstützen. Sie müssen Rat und Beistand leisten und sonst die Gemeinde bei Ausgaben und Einnahmen vergeen / versteen vnnd vertretten, wie ihnen das gebührt und sie das tun müssen und dies bisher andere Bürgermeister getan haben. Überhaupt muss jeder Bürgermeister, solange er angenommen ist, einem Viztum an Stelle des Erzbischofs geloben und schwören.

Das andere Amt, dass die Verordneten und Gekoren des Rats tragen und wofür zwei von ihnen verordnet werden sollen, ist das Heimgereide (felde heingerede), nämlich Wald, Wasser, Wege, Stege und dergleichen [fol. 298] sampt allem dem jhenigen dem anhangk mitsampt denen vom adel / wie herkhomen zuuersehen / zu handthaben vnnd zuuollenfhuren, wie das dann durch Schultheiß und Rat beratschlagt, angeordnet und ihnen befohlen wird. Sie müssen auch Bußen und Strafen erkennen, aussprechen und einbringen und dann mit dem Schultheißen und Rat verrechnen, alles so gewissenhaft, wie sie darüber auch eine besondere Pflicht leisten müssen.

Desgleichen sollen zwei aus dem Rat, der Stadt oder des Fleckens Unter-Heimgereide dort sein, wo das bisher in Gebrauch gewesen ist. Diese müssen Bäcker, Metzger, Krämer, Wirte, Maße und Gewichte, und alles, was man an Essensspeise zu feilem Kauf trägt, Fleisch, Brot, Fischwerk, grünes und dürres, besichtigen und prüfen (zubesichtigen / zuachten / zusetzen vnd zuschetzen), was jedes für einen Wert hat, damit der Arme wie der Reiche, der Reiche wie der Arme, gleichen Kauf vorfinden kann. Was deshalb als bußfällig angesehen wird, das müssen sie bestrafen und mit Schultheiß und Rat verrechnen, alles treu und ohne Gefährde, auf ihre Pflicht und Eide, die sie diesbezüglich leisten müssen.

Das dritte Amt eines verordneten Rats ist es, das Ungeld vom Weinschank gewissenhaft einzufordern. Dazu müssen zwei, die vom Rat dazu verordnet werden, in Beisein des geschworenen Schreibers, des Ungeldsknechts (vngelter knechts) oder des Weinrufers alles aufschreiben und danach mit Schultheiß und Rat gewissenhaft verrechnen und das Geld dem Landschreiber im Rheingau überantworten.

Es müssen Schultheiß, Bürgermeister und Rat jeder Stadt und jedes Fleckens im Rheingau gemeine Knechte wie Stadtschreiber, Büttel, Wieger, Ungeldsknechte und Weinrufer, Mutter (Möeter) und andere gemeine Knechte, wie es Herkommen ist, im erzbischöflichen Namen und für ihn aufnehmen und bestellen, gebührende Pflicht und Eide von ihnen empfangen und sie besolden.

Der Erzbischof will auch, dass künftig in allen Städten und Flecken des Landes Rheingau das Ungeld vom Weinschank gleich gegeben werden muss, nämlich von jedem Ohm Wein ein Viertel, er sei gekauft oder Eigengewächs, was durch Gasthalter oder Heckenwirte (heckenwirt) verzapft wird. Alle Heckenwirte müssen ihren Wein, den sie ausschenken wollen, ausrufen lassen, [fol. 298v] dazu soll jeder, der Wein ausschenkt, seinen Wein durch die Ungelter und geschworenen Schreiber aufzeichnen lassen.

Ordnung des Gerichts.
Damit die erzbischöflichen Untertanen des Rheingaus keinen Mangel an gebührenden Rechten haben, ordnet der Erzbischof an, dass in allen seinen Städten, Flecken und Orten des Rheingaus, wo bisher Gericht und Recht gewesen sind, wiederum durch Schultheiß und Personen, die der Erzbischof, wie dies weiter unten folgt, dazu besonders verordnen wird, zahlenmäßig so, wie jede Stadt und jeder Flecken das bisher gehabt hat, wieder Gericht gehalten werden soll, bis auf erzbischöflichen Bescheid und Ordnung.

Schöffen Eid.
Es müssen die Gerichtspersonen dem Viztum für den Erzbischof geloben und zu den Heiligen schwören, dem Schultheißen zu Gerichtszeiten, wenn sie dazu aufgefordert werden (wan das an sie gesonnen wirdet), gehorsam und gewärtig zu sein, auch das erzbischöfliche Recht und andere vorgenommene Ordnung und Satzung helfen zu handhaben, und in allen Gerichtshandlungen nach Klage, Antwort, Rede, Kundschaft und allem Vortrag, wie die Sachen im Gericht vor sie kommen werden, Urteile zu sprechen, wie Gott und das Recht sie nach bestem Verstand anweisen. Sie dürfen dabei keine Gabe Gunst, Belohnung, Liebe und Leid, Freundschaft und Feindschaft usw. ansehen, auch in keiner Sache, von der sie wüssten oder ahnten, dass sie im Gericht vor sie kommen könnten, zu beraten, die zu fördern oder das zu verhindern, auch Verschwiegenheit lebenslang zu wahren, ohne Gefährde. Es soll ihnen von jedem Urteil 1 Albus, von einem Verbot 4 Pfennig, von einer Urkunde ebenfalls 4 Pfennig durch die Parteien gegeben werden, welches alles den Schöffen als Belohnung und Besoldung zukommen soll.

[fol. 299] Daneben sollen auch die Dinggerichte und Weistümer gehalten werden, zu Zeiten und Orten (malstat), wie es Herkommen ist. Auf diesen Dingtagen müssen alle Untertanen des jeweiligen Gerichts bei ihrer Treu und ihren Eiden, auch um gebührende Strafe zu vermeiden, erscheinen.

Auf diesen Dingtagen soll diese Ordnung vor allen von Anfang bis Ende von Artikel zu Artikel laut, klar, öffentlich publiziert, verlesen und bei gebührender Strafe zu halten geboten werden.

Dies sind die Gerichtspersonen, nämlich:

Zu Lorch: Peter Biel, Hans (Hanns) der Salmeister (Sahlmeister), Konrad (Chunradt) Heidelberger (Heydelberger), Peter Kegeller, Johann Schlosser, Cleß Groß und Heintz [Sohn des?] Henn Steffan.

Zu Assmannshausen: Henn von Algeßheim, Henn Schmit (Schmithen), Jacob Schuerman, Henn Striet (Striethenn), Johannes Khunt, Henn Erckel (Erckelshenn) und Conntz Gole.

Zu Rüdesheim und Eibingen: Johannes Oler, Adam Hiel, Contz Koberger, Johannes Nebel, Henn Gilges (Gilgeshenn), Jacob Eisenheimer (Eysenheimer) und George Kromppe.

Zu Geisenheim: Hans (Hanns) Scherer, Erhart Fleck, Wilhelm Fuchs, Jeckel Leyendecker, der junge Eisvogel (Yßfolgel), Balthes Crum, Henrich [Sohn des?] Clese Muller.

Zu Winkel und St. Johannisberg: Cleß Becker, Henn Glickelman, Heinrich von Römelßheim, Jecker Loer, Claus Schadick, Cles Schumacher, Hans Christman (Christmanshans) von St. Johannisberg.

[fol. 299v] Zu Östrich und Mittelheim: Peter Salwechter, Henn Cappes, Johannes Bauer (Bawer), Adam Seckbach, Henn Heintz, Cles Schreiber und Thomas Bender von Mittelheim.

Zu Hallgarten: Henn Bisser, Peter Hanstein, Endres Hell, Henn Gressel, Cleß Schneider, Jacob Herpel, Henn Koler (Köler).

Zu Hattenheim: Gerhart Becker, Peter Schaure, Peter Cattern, Jacob Leyendecker, Contz Cristes, Leonhart Gremut, der junge Hen Ammes (Ammeshen).

Erbach: Schleichen, Henn Merckel (Merckelshenn), Hen Francke, Peter Mye, Contzgin von Frauenstein (Frawenstein), Jeckel Peten, Wernher Schracke.

Kiedrich: Philipp Roller, Henn Leyendecker, Hans Kepeler, Cleß Back, Cles Waner, Hans Born (Bornhans), Henchin im Baumgarten.

Eltville: Hans der gulden Schneider, Hen Glötz (Glötzenhen), Wernher Bedekopf, Peter Kelsterbach, Konrad (Chunradt) Lotzgin, Contz von Auel, Johann Kangiesser, Cleß Schneider, Peter Steltz, Peter Koch, Cleß Using, Wendel Neßt, Heintz Schumacher, Anssel von Rauenthal (Rawenthall).

Rauenthal: Henn Pfeiffer, Best Reben, Cleß Hiltman, Hen Schrass, Contz von Beilstein (Bylstein), Hen Albrecht, Martin Gomp.

Weil bisher durch die Schultheißen wegen schlechter, geringer Sachen oft Amtsgebot (ampts gebot) bestellt und gemacht worden ist, ordnet der Erzbischof an, dass künftig niemand Macht und Befehl haben soll, Amtsgebot zu machen, ausgenommen der oberste Schultheiß eines jeden Amtes, das auch nur in wichtigen Sachen (trefflichen sachen), und mit Wissen, Willen und Zustimmung des amtierenden Viztums.

[fol. 300] Wenn es notwendig ist, ein Landgebot zu halten, soll das durch den amtierenden Viztum im Rheingau für den Erzbischof ausgeschrieben werden. Er muss für den Erzbischof die Ursachen und Händel einen solchen Gebots vor den Räten vortragen, eröffnen und wenn man die Stimmen und Ratschläge darüber zusammentragen und beschließen will, muss der Viztum anwesend sein, die vmbfrage thun, eines jeden Ratschlag und Ansicht anhören, auch seinen eigenen Rat und seine Ansicht anzeigen und dann mit dem besten nützlichsten Ratschlag beschließen. Der Viztum muss dann darauf achten, dass dem Beschluss nachgelebt und gefolgt wird.

Ebenso will der Erzbischof, dass jeder Viztum im Rheingau Macht hat, jeden Missetäter (mißhendler) im Land, er sei Einwohner oder Ausländer, gefangen zu nehmen und ihn dann mit Recht zu bestrafen. Er darf auch keinen über zwei Monate gefangen halten, um unnütze Kosten zu vermeiden, und soll hiermit aller Missbrauch, der bisher deshalb gehalten wurde, gänzlich abgetan sein und bleiben.

Wegen der Totschläger soll der Prozess wie von alters gehalten werden, nämlich, dass keiner in den Rheingau gelassen werden darf, er habe sich dann zuvor mit den Freunden des Entleibten vertragen und auch mit dem Erzbischof und seinen Nachfahren.

Da die erzbischöfliche Stadt Algesheim zum Rheingau gehörte und Bewohner in allen Sachen als Untertanen des Rheingaus angesehen wurden, hat der Erzbischof Algesheim aus dem Land Rheingau aus beweglichen dapffern vnd redlichen vrsachen abgesondert und tut das hiermit kraft dieser Ordnung, so, dass die Untertanen zu Algesheim in allen Sachen, es sei mit Bede, Steuer, Reise oder anderem vom Land Rheingau abgesondert sind. [fol. 300v] Demnach befiehlt der Erzbischof allen Untertanen des Rheingaus, dass sie dem Viztum, Unterviztum, Landschreiber, Waltboten, den Schultheißen, Bürgermeistern, Räten und Gerichten in allen ihren Geboten und Verboten gehorsam und gewärtig sind, diese Ordnung in allen Punkten und Artikeln wie treue Untertanen dies schuldig sind, treu einhalten, nicht dagegen zu sein, weder heimlich noch öffentlich, weder persönlich noch durch jemand anderen, bei Pön und Strafe, die der Erzbischof sich nach Gestalt der Sache jeweils vorbehält.

Nachdem seit geraumer Zeit das einfältige Volk durch die verführende Lehre und Predigt lutherischer und anderer leichtfertiger, ungelehrter Priester in nicht geringen Abfall der christlichen Religion, zu ungewöhnlichem Missbrauch der Seligkeit ihrer Seelen und zum Verderben an Leib und Gut verleitet und gebracht worden ist, ordnet der Erzbischof an, dass künftig diese Priester und Prediger an keinem Ort des Landes Rheingau zugelassen und angehört werden dürfen, sondern es müssen die aufgenommen und angehört werden, die das Wort Gottes und das heilige Evangelium lauter und klar vermöge des Dekrets seiner päpstlichen Heiligkeit und des Mandats seiner kaiserlichen Majestät predigen, lehren und die Kirchenzeremonien und Gebräuche einhalten, wie es altes Herkommen ist.

Dieselben sollen sie als ihre geistlichen Väter und Seelsorger fleißig anhören, zu gebührender Zeit und an den von der christlichen Kirche gebannten und gesetzten Sonn-und Feiertagen fleißig zur Kirche gehen, die Predigt und das Amt der heiligen Messe anhören, wie es frommen Christen gebührt, und sie bei der Seligkeit ihrer Seele zu tun schuldig sind.

Weiter will der Erzbischof, dass an allen Orten des Landes Rheingau an den heiligen Sonntagen, an anderen hohen Festen und gebannten Feiertagen kein öffentlicher und heimlicher Tanz, Spiel noch sonst [fol. 301] eine lästerliche Handlung geübt oder gebraucht, auch keine ungebührende Wirtschaft oder ungebührender Weinschank während der Ämter der heiligen Messe gehalten wird. Deshalb gebietet der Erzbischof allen Wirten aller Städte und Flecken, dass sie ihr Häuser vor Beendigung des Amtes der heiligen hohen Messe nicht öffnen oder eine Gesellschaft haben. Hierbei sind allein die Fremden, die an- und abreisen und wandern, ausgenommen. Auf alle oben geschriebenen Punkte muss jeder Schultheiß samt dem Rat mit gebührenden Pönen und Strafen achten.

Es darf kein heimischer oder fremder Kaufmann oder Krämer vor Beendigung des Amtes der heiligen Messe, seinen Krämerschatz zu feilem Kauf auslegen, noch sonst jemand eine Hantierung treiben, weder heimlich noch öffentlich, bis das Amt der heiligen Messe geschehen ist.

Nachdem die Kirchweih jeder Stadt und jeden Fleckens deshalb gestiftet und aufgesetzt wurde, damit Gott dabei gelobt und die Heiligen durch die Christgläubigen mit Andacht ersucht und geehrt werden können, aber dieser Besuch seit geraumer Zeit in großen Missbrauch gebracht wurde, nämlich, mit wehrhafter Rüstung, Pfeifen, Trommeln, Tanz, Spiele und anderer Kurzweil, auch Kauf und Verkauf mit großen Kosten, so ordnet der Erzbischof an, dass dieser Missbrauch der Kirchweihe ganz abgestellt sein und so nicht mehr gebraucht werden darf. Er befiehlt deshalb den Viztumen, Schultheißen, Bürgermeistern und Räten jeder Stadt und jedes Fleckens im Rheingau, dass sie diesen Befehl und dieses Gebot bei Pön und Strafe, die den Übertretern aufzuerlegen sind, streng und fest einhalten, um die erzbischöfliche Ungnade zu vermeiden. Doch an welchen Städten und Flecken Jahrmarkt wäre, können sie mit Kauf und Verkauf wie bisher besucht werden. Wenn die Jahrmärkte auf gebannte Feiertage fallen, darf niemand vor dem Amt der heiligen Messe zu feilem Kauf auslegen.

Auch will der Erzbischof seinen Untertanen des Rheingaus [fol. 301v] zu Nutzen und zugute, dass künftig kein Weinkauf bei der Verheiratung (verenderung) ihrer Kinder gehalten, doch kann jeder seinem Kind zu Ehren eine Hochzeit mit den nächsten Freunden veranstalten, darf dabei aber nicht mehr als acht Tische haben oder dazu einladen.

Desgleichen will der Erzbischof übermäßige Kindstaufe und Ausschank ebenfalls abgestellt haben. Es sollen dazu nicht mehr als acht Personen gebeten werden.

Daneben will der Erzbischof auch allen unziemlichen Praktiken (brechtischen) und ungebührlichen Weingang verboten und abgestellt haben, und besonders, dass keiner des Abends nach acht Uhr in den Wirtshäusern sitzenbleiben soll. Wenn jemand dabei angetroffen wird, sollen sowohl der Wirt als auch der Gast durch den Schultheißen und Rat desselben Fleckens streng gestraft werden.

Der Erzbischof will bei Strafe und Pön an Leib und Gut, auch jegliche Lästerung Gottes, seiner lieben Mutter und der Heiligen sowie schwerlich vnd vngehorte Schwüre und Flüche verboten haben, worauf alle Amtleute des Rheingaus gewissenhaft achten und die Übertreter bestrafen sollen.

Desgleichen müssen sie auch unterlassen, unehrlichen Schmähliedchen (schmachliedlin) zu dichten und zu singen, sie betreffen geistliche oder weltliche Männer oder Frauen.

Der Erzbischof will das Zutrinken, von dem alle Laster und Übel ausgehen, bei ernsthafter Pön und Strafe verboten haben.

Da bisher der gemeine Mann, seinem Stand und Vermögen ungemäße, freventliche, unordentliche und ungebührliche Kleidung getragen hat, ordnet der Erzbischof an, dass sich die Untertanen des Rheingaus künftig angemessen, geziemend und ihrem Stand gemäß kleiden. Der Erzbischof will besonders, dass sie sich der großen breiten Barette (burethen), auch der zerschnittenen kriegerischen Kleidung der Landskneche gänzlich enthalten, um eine erzbischöfliche schwere Strafe zu vermeiden.

Nachdem den Untertanen des Rheingaus nicht geringer Nachteil, Schaden und Verderben dadurch entstanden ist, dass sie nach Belieben Geld auf Pension genommen und dagegen [fol. 302] ihre Güter auf Pension verschrieben haben usw., ordnet der Erzbischof an, dass künftig kein Untertan des Rheingaus Geld, es sei wenig oder viel, auf Pension aufnehmen, seine Güter dafür versetzen oder verpfänden darf, ohne Wissen, Willen und Zustimmung des Viztums, Schultheißen, Bürgermeisters und Rat eines jeden Fleckens. Diese dürfen auch solches keinem erlauben oder zulassen, sie tragen denn gutes Wissen und Kundschaft, dass solches dem armen Untertanen zu Nutzen gereicht oder er großem Schaden damit zuvorgekommen kann. Desgleichen will der Erzbischof, dass übermäßiges, unbilliges Ausleihen wie Schuld auf Kerben, für halbes Geld zu kaufen, desgleichen von 100 Gulden ein Fuder Wein jährlich zu nehmen, oder ein Ohm Wein für 1 Gulden, künftig auch vermieden bleibt, bei Strafe und Pön, die sich der Erzbischof jeweils vorbehält.

Der Erzbischof will auch, dass keiner seiner Einwohner des Rheingaus Waidwerk treibt, heimlich oder öffentlich, es sei nach dem Hasen oder anderem Wildpret, auch keine Jagdhunde (weidisch hunde) oder Netze (garne) haben oder halten soll, wozu sich die gemeine Landschaft gegenüber dem Erzbischof verpflichtet hat, sondern er soll das meiden und seiner Arbeit nachgehen, die er bisher dadurch versäumt hat. Wenn aber einer oder mehrere darüber auf dem Waidwerk angetroffen würden, oder Jagdhunde (weidische Hunde) hielten, will der Erzbischof sich vorbehalten haben, den oder dieselben seines Gefallens nach zu bestrafen.

Es soll auch künftig in den Flecken des Rheingaus keiner als Bürger aufgenommen werden, er bringe denn glaubwürdige Briefe und Siegel, dass er vollständig frei sei und keinen nachfolgenden Herrn habe, auch von frommen, ehrbaren Herkommen und Wesen sei, dazu keinen anhängenden kriegerischen Händel habe.

Der Erzbischof ordnet an, dass künftig, wenn Fässer, Heu, Stroh oder Pfähle im Land Rheingau zu feilem Kauf gebracht würden, der schlag oder khauf desselbigen ausschließlich durch die Unterkäufer und gegen Mainzer Währung gemacht werden soll.

Desgleichen ordnet der Erzbischof an, dass die Schultheißen und Räte einer jeden Stadt und eines jeden Fleckens des Landes Rheingau [fol. 302v] jedes Jahr den Weinkauf oder -markt machen sollen und die geschworenen Unterkäufer den Kaufmann jm drunk vmbfhuren, kheinen verschlagen. Es darf auch kein Wein gekauft oder verkauft werden, auch dem Kaufmann nicht folgen, es sei denn, der Markt und Kauf ist zuvor abgeschlossen.

Damit diese Ordnung, Satzung und dieses Statut allenthalben im Land Rheingau eingehalten wird, so gebietet der Erzbischof als rechter Herr, dass die Untertanen aller Ämter, Städte und Flecken sie gewissenhaft in allen Punkten und Artikeln gehorsam und treu einhalten und ihr nachkommen, nichts dagegen unternehmen oder unternehmen lassen, weder heimlich noch öffentlich, und die erzbischöfliche hohe Strafe und Pön an Leib und Gut, die sich der Erzbischof gegenüber Übertretern vorbehalten hat, zu entrichten. Der Erzbischof behält sich auch im Namen seiner Nachfolger und des Stiftes Mainz vor, kraft dieses Briefes, die Satzung, Ordnung und das Statut jederzeit nach Belieben zu erweitern, zu kürzen oder ganz aufzuheben (abtzuthun) und neu aufzusetzen.

Dies zu beurkunden, kündigt der Erzbischof an, sein Siegel an diesen Brief zu hängen.

Lorenz, Truchsess von Pommersfelden, Dekan, und das Kapitel des Domstiftes zu Mainz bestätigen kraft dieses Briefes, dass diese Ordnung mit ihrem Wissen und Willen gemacht wurde und sie darin einwilligen, solange ihrer Präsenz an ihren Renten und Gefällen kein Schaden entsteht. Sie kündigen an, ihr übliches Kapitelsiegel neben das Siegel des Erzbischofs zu hängen.

Gegeben am Mittwoch nach Lampertus 1526.

Albertus Cardinalis Maguntinus
manu propria scripsit.

Quellenansicht

Keine

Metadaten

Personenindex

Ortsindex

Körperschaften

Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 58 fol. 293, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/23744 (Zugriff am 04.05.2024)