Mainzer Ingrossaturbücher Band 54

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StA Wü, MIB 54 fol. 254v

Datierung: 23. September 1527

Quelle

Ohne Aussteller, Empfänger und Empfangsort

Archiv: Würzburg StaatsA

Weitere Überlieferung:

Quellenbeschreibung:

MIB 54 fol. 254v. Coll. Conradus Heckman. Vgl. ebd. MIB 57 fol. 20-21v

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Pflichten der geistlichen und gefreiten Bäcker in der Stadt Mainz.

Vollregest:

Die geistlichen und gefreiten Bäcker dürfen nicht für den Markt backen und kein Brot feil haben, weder in ihren Häusern noch auf dem Markt, weder heimlich noch öffentlich, weder durch sich selbst oder ihr Gesinde bzw. jemand anderen, bei ungnädiger Strafe durch den Erzbischof.

Sie müssen den geistlichen und gefreiten Personen jederzeit backen und dienstbar sein.

Sie dürfen das Mehl und die Frucht, die sie von ihnen empfangen, nicht betrügerisch vertauschen, verkaufen oder für andere ungefreite Personen verwenden. Sie müssen jedem sein eigenes Mehl zu Brot machen und dürfen davon nichts zurückhalten.

Sie müssen die vom Erzbischof verordneten Gewichte nutzen, es sei für Fegelzen, für kleine Brote, für Baubrot und für rotes Brot. Dabei dürfen sie niemanden beschweren, sondern müssen jedem gut gebackenes Brot geben.

Die Kleie dürfen die Bäcker verkaufen, doch müssen sie die Kleie so geben, wie das gemäß der erzbischöflichen Ordnung verfügt ist.

Die geistlichen und gefreiten Bäcker können die Frucht, es sei Weizen oder Korn, die ihnen übrigbleibt und sie von den Geistlichen empfangen haben, verkaufen, doch müssen sie das mit Wissen der Diener auf Laneck tun und dürfen dabei dabei keine Gefährde suchen.

Der Erzbischof behält sich vor, vorstehende Bestimmungen nach seinem Gefallen zu kürzen, zu erweitern oder ganz aufzuheben.

Das alles, wie das oben steht, einzuhalten haben die Bäcker auf der Rente Laneck gelobt und zu den Heiligen geschworen.

Dies sind die Bäcker: Heinrich Altzen am St. Petersweg, Heinrich Amelburger bey dem hayne, Jakob bei dem Kaltenbad, Eberhardt Becker bei den Predigern.

Heinrich Kauf, Rentschreiber manu propria.

Gegeben am Montag nach Mauricii 1527.

Quellenansicht

Keine

Metadaten

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Körperschaften

Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 54 fol. 254v, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/23660 (Zugriff am 17.05.2024)