Mainzer Ingrossaturbücher Band 54

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StA Wü, MIB 54 fol. 173

Datierung: 12. Juni 1536

Quelle

Ohne Aussteller, Empfänger und Empfangsort

Archiv: Würzburg StaatsA

Weitere Überlieferung:

Quellenbeschreibung:

MIB 54 fol. 173-174. Auf fol. 173 v steht ein anderer Text. Der Brief zum Haus Silberberg geht erst fol. 174 weiter. Kollationiert durch: Georg Dhn

Geographische Bezüge:

KML Visualisierung

Inhalt

Kopfregest:

Der Scholaster Konrad von Liebenstein verschreibt sich bezüglich des von ihm gekauften Hauses »Großer Silberberg«; in Mainz.

Vollregest:

Konrad von Liebenstein, Scholaster und Kanoniker des Domstiftes zu Mainz, bestätigt für sich, seine Testamentarier, Erben und Erbnehmer: Erzbischof Albrecht usw. hat verschiener jar ein allgemeines Mandat und Gebot ausgehen und verkündigen lassen, dass keine gefreite Person eine weltliche Behausung in der Stadt Mainz kaufen oder an sich bringen darf. Nun hat der Erzbischof dessen unangesehen ihm auf seine Bitte hin aus Gnade vergönnt, den »Großen Silberberg« in Mainz, der ein weltliches Haus ist, zu kaufen, allerdings zu folgender Bedingung (meynung).

Das Haus »Zum Silberberg« ist kein gefreites, sondern ein weltliches Haus, unangesehen dessen, dass er als Geistlicher es innehat.

Konrad muss und wird in diesem Haus, solange er lebt, und dies gilt auch nach seinem Tod für seine Erben oder für den, dem er das Haus gibt, keine Hantierung betreiben, es sei mit Korn, Wein, Getreide oder anderem. Er darf solches dort nicht verkaufen, es nicht darin lagern, dort verzapfen oder sonst mit gantzen stucken ausschenken und verkaufen. Er darf auch keinen gekauften Wein aus seinem Präbendenhof dorthin führen und dann ausschenken. Er wird keinerlei Hantierung dort treiben, noch durch andere zu seinem Nutzen und zum Nachteil und Schaden der gemeinen Bürgerschaft treiben und geschehen lassen.

Wenn er den »Silberberg« zu Lebzeiten Freunden oder jemand anderem zustellen würde, müssen diese sich auch aller Hantierung mit Wein, Frucht und anderem, auch nach seinem Tod, ebenfalls enthalten.

Der Erzbischof hat ihm zugelassen und vergönnt, dass er Wein und Frucht, die ihm von seinen geistlichen Pfründen und Lehen zufallen, keinesfalls aber Wein und Frucht von außerhalb, im »Silberberg« lagern darf. Doch darf er auch dieses nicht im »Silberberg« ausschenken, sondern muss diese Weine und Frucht, die ihm von seinen Pfründen zufallen, wieder in seinen Präbendenhof bringen und die dort ausschenken und verkaufen lassen.

Wenn er zu Lebzeiten oder nach seinem Tod seine Testamentarier, Erben und Erbnehmer, denen er dieses Haus übergeben hätte, das Haus weiterverkaufen wollten, so dürfen er bzw. die, die das innehaben, es nicht an eine gefreite Person, sondern müssen es wieder einem Mainzer Bürger verkaufen.

Er, seine Testamentarier, Erben und Erbnehmer dürfen den »Silberberg« keinem Stift, keiner Kirche und keinem Kloster zustellen oder zustellen lassen, sondern es darf als ungefreites Bürgerhaus ausschließlich an Mainzer Bürger verkauft und vergeben werden.

Konrad von Liebenstein versichert kraft dieses Briefes für sich, seine Erben und wer nach seinem Tode den »Silberberg« innehat, vorstehende Punkte unverbrüchlich einzuhalten.

Konrad hat diesen Brief eigenhändig geschrieben und sein Siegel angehängt.

Gegeben zu Mainz am Montag nach dem Sonntag Trinitatis 1536.

Quellenansicht

Keine

Metadaten

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 54 fol. 173, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/23618 (Zugriff am 19.05.2024)