Mainzer Ingrossaturbücher Band 54

294 Quellen in dieser Liste. Sie sehen die Quelle 151.

StA Wü, MIB 54 fol. 103v [02]

Datierung: 11. April 1534

Quelle

Aussteller:

Archiv: Würzburg StaatsA

Weitere Überlieferung:

Quellenbeschreibung:

MIB 54 fol. 103v-104v

Geographische Bezüge:

KML Visualisierung

Inhalt

Kopfregest:

Vertrag zwischen Wilhelm von Neuhausen als Inhaber Allfelds und Bürgermeister, Rat und Gemeinde Allfeld.

Vollregest:

Erzbischof Albrecht bestätigt mit diesem Brief, dass sich Irrung und Zwietracht zwischen dem Ritter Wilhelm von Neuhausen als Inhaber Allfelds und Bürgermeister, Rat sowie Gemeinde zu Allfeld ergeben hat. Deshalb hat er auf ihre untertänige Bitte hin einige seiner Räte verordnet, um sich die Irrung und die Gebrechen anzuhören und Fleiß darauf zu verwenden, sie in der Güte zu vereinen und zu vertragen.

Erstens klagen die von Allfeld, dass allen Einwohnern zugelassen und vergönnt sein sollte, so viele Schafe, wie es ihnen beliebt, zu halten, der Pfandherr dies aber nicht zugestehen will, mit dem Hinweis, dass die Schäferei ihm als dem Inhaber zustehen würde. Er wolle denen von Allfeld zulassen, 250 Schafe in der Gemeinde zu halten, damit die Gemarkung nicht mit dem Vieh übertrieben und seine Schäferei dadurch niedergelegt würde. Darauf ist gemittelt und vertragen worden, dass die Gemeinde zu Allfeld samt ihren Knechten höchstens 350 Schafe halten dürfen und können.

Zum anderen haben sich die von Allfeld beklagt, dass der Pfandherr ihnen die Gräben im Flecken nicht wie sie die vormals innegehabt hatten, lassen wolle und der Pfandherr vorgebe, dass er ihnen solche Gräben unter der Bedingung zugestellt hätte, diese so zu halten, wie es von alters Herkommen ist. Da sie das aber nicht vollzogen hätten, hätte er ihnen die auch nicht zulassen können. Daraufhin ist verabredet worden: Weil die Bürger zu Allfeld diese Gräben von alters her innegehabt haben, sollte ihnen das zugelassen werden, doch sollen sie solche Gräben unter die gemeinen Bürger austeilen und zum Vorteil der Gemeinde verwahren. Die Bürger müssen diese Gräben mit einem guten Zaun versehen, damit der Flecken bewahrt sei.

Zum Dritten haben die von Allfeld geklagt, dass des Pfandherrn Schäfer mit ihren Schafen in ihre Wälder Oberhege und andere Wälder fahren und diese so zu Schaden bringen usw. Darauf ist abgeredet worden, dass es den Schäfern des Pfandherrn unbenommen ist, in die alten Wälder zu treiben und zwar zwischen dem St. Martinstag [11. November] an bis zum Weißen Sonntag [Invocavit], wenn aber Gott dann Eckern gewährt, darf der Schäfer mit den Schafen von Martini [11. November] an bis zum Tag Andree [30. November] nicht in die Wälder fahren und vom Weißen Sonntag bis wieder auf Martini soll der Schäfer auch keine in die Wälder treiben.

Zum Vierten haben die von Allfeld geklagt, dass die Schäfer des Pfandherrn durch den Wald Herstall (harstal) treiben, welches dem Wald zum Schaden gereicht. Darauf begehrt der Pfandherr, dass die von Allfeld dem Schäfer eine andere Trift geben, die für ihn günstig liegt. Nun ist verabredete, dass die Gemeinde Allfeld den Schäfern des Pfandherrn Richtung Schmetzenhof (schmetzen hofe), auf die von Billigheim (Bullickheim) und den Mühlbach (Mulbach) zu, und vber heinrith, den Acker des Wirtes Sommer, am Wege nach Möckmühl (Meckmulen) eine Trift einräumen muss, wo es am wenigsten schädlich und besonders geeignet ist. Die Schäfer der Pfandherren dürfen ihre Schafe nicht mehr durch den Wald Herstall treiben. Was den Bürgern von ihren Äckern für diese Trift genommen würde, muss die Gemeinde ihnen ersetzen, damit dem Pfandherrn an der jährlichen Pacht nichts abgeht.

Zum Fünften haben die von Allfeld geklagt, dass die Schäfer des Pfandherrn, wenn sie bürgerliche Güter besitzen, diese nicht vertreten wollen. Nun ist vermittelt worden, dass diese Schäfer wie andere Einwohner bürgerliche Beschwerde tragen müssen. Zum Sechsten haben die von Allfeld geklagt, dass, wenn Gut über 700 Gulden Wert aus ihrer Gemarkung in Erbschaft usw. gerät, die Inhaber dafür keine Fron und dergleichen Beschwerung tragen, so, dass die tägliche Fron ihnen allein obliegt. Nun ist für gut erachtet worden, dass der Inhaber Allfelds solche Personen, die diese Güter innehaben, anhalten muss, den Bürgern, die die Fron leisten, jährlich etwas dafür zu geben.

Diesen Vertrag haben beide Seiten angenommen und zugesagt, ihn einzuhalten und zu vollziehen. Erzbischof Albrecht, Kardinal, bewilligt hiermit diesen Vertrag kraft dieses Briefes, doch darf ihm, seinen Nachkommen und dem Stift an ihrem Eigentum, ihren Rechten und Gerechtigkeiten kein Schaden entstehen. Zur Beurkundung dessen kündigt der Erzbischof an, sein Siegel an diesen Brief zu hängen.

Gegeben Samstag nach dem heiligen Ostertag 1534.

Quellenansicht

Keine

Metadaten

Personenindex

Ortsindex

Körperschaften

Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 54 fol. 103v [02], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/23592 (Zugriff am 29.05.2024)