Mainzer Ingrossaturbücher Band 54

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StA Wü, MIB 54 fol. 103v [01]

Datierung: 20. September 1535

Quelle

Ohne Aussteller, Empfänger und Empfangsort

Archiv: Würzburg StaatsA

Weitere Überlieferung:

Quellenbeschreibung:

MIB 54 fol. 103v

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Vertrag zwischen Schultheißen und Gemeinde zu Eichenbühl und den Einwohnern zu Pfohlbach jenseits des Kaltenbach, die unter den Riedern wohnen.

Vollregest:

Erzbischof Albrecht bestätigt mit diesem Brief, dass sich zwischen der Gemeinde Eichenbühl (Eichenbuehel, Eychenbuehel) einerseits und den Einwohnern zu Pfohlbach (Pfalbach) jenseits des Kaltenbachs (der Kaltenbach), die unter den von Riedern ansässig sind, andererseits, wegen der Viehtrift und dem Weidgang Irrung und Streit ergeben hat.

Der Erzbischof hat seine Räte persönlich dorthin hingeschickt, um den Streit anzuhören und nach empfangenem Bericht beide Seiten miteinander zu vertragen. Deshalb vereinigt der Erzbischof die Parteien kraft dieses Briefes folgendermaßen.

Zum ersten sollen die Einwohner zu Pfohlbach Fug und Macht haben, mit ihren eigenen Pferden und ihrem eigenen Rindvieh auf und in der Eichenbühler Gemarkung bis an den holenstein / herjn biß auff die Lochbaum zu treiben und zu weiden.

Desgleichen dürfen höchstens vier Einwohner (Haußgeseß), die jenseits des Kaltenbachs unter denen von Riedern ebenfalls zu Pfohlbach wohnen, Fug und Macht haben, mit ihren eigenen Pferden und ihrem eigenen Rindvieh die Weide in Eichenbühler Gemarkung zu besuchen und zu gebrauchen, dürfen aber den Zutrieb, den die Einwohner auf beiden Seiten des Kaltenbachs zu Pfohlbach hergebracht haben, nicht beeinträchtigen.

Ferner dürfen und können die Einwohner zu Pfohlbach auf beiden Seiten durch den Eichenbühler Wald über die Erf (Erff) mit ihren nehr Schweinen in das bawfeldt nach Umpfenbach (Vmpffenbach) zu treiben. Doch haben die Einwohner zu Pfohlbach, die jenseits des Kaltenbachs unter den von Riedern wohnen, nicht die Macht, mit ihren Schweinen, wenn Eckernzeit ist, zu denen von Eichenbühl über die Erf zu treiben, sonden müssen sich dessen gänzlich enthalten.

Dies zu beurkunden kündigt der Erzbischof an, sein Siegel an die beiden Ausfertigungen dieses Vertragsbriefes zu hängen, und jeder Partei einen aushändigen zu lassen.

Gegeben am Montag nach Lamperti 1535.

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Keine

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 54 fol. 103v [01], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/23591 (Zugriff am 19.05.2024)