Mainzer Ingrossaturbücher Band 54

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StA Wü, MIB 54 fol. 103

Datierung: 14. Oktober 1524

Quelle

Ohne Aussteller, Empfänger und Empfangsort

Archiv: Würzburg StaatsA

Weitere Überlieferung:

Quellenbeschreibung:

MIB 54 fol. 103-103v

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Vertrag zwischen Schultheißen, Rentmeistern, Rat und Gemeinde zu Miltenberg und Schultheißen, Schöffen und Gemeinde zu Bürgstadt.

Vollregest:

Erzbischof Albrecht usw. bestätigt mit diesem Brief, dass sich Irrung und unterschiedliche Meinung zwischen den Gemeinden Miltenberg und Bürgstadt wegen der Weide und Trift am steynechtenberg, Sommerberg (Sommerbergk) und in der Haberzell (haber zell, habertzell), auch wegen des schriftlichen Vertrags, der durch den damaligen Erzbischof Konrad zwischen den Parteien aufgerichtet worden ist, zugetragen hat. Deshalb hat der Erzbischof seine Räte persönlich zu ihnen verordnet, um die beide Seiten anzuhören und zu erfahren, wieweit zwischen ihnen Gütlichkeit gesucht und gefunden wurde. Der Erzbischof verträgt sie nun nach empfangenem Bericht kraft dieses Briefes in folgender Weise:

Zum ersten sollen die zu Bürgstadt Fug und Recht haben, die Weide und Viehtrift, gemäß dem genannten Vertrag, an und auf dem Sommerberg, in der Haberzell und auf dem steynechten bergk bis an die Schiedstein, die auf den genannten Bergen zwischen den Bürgern von Miltenberg und den Einwohnern von Wenschdorf (Wenßdorff) wegen der Viehtrift und Weide gesetzt worden sind, mit ihrem Rindvieh jederzeit zu besuchen und zu gebrauchen, doch dürfen sie nicht über die Schiedsteine hinaus treiben und weiden.

Zum anderen sollen und dürfen die zu Bürgstadt die Viehweide und Trift oben an dem Steynechten berg gegen dem breyten soel vber unterhalb der dazu bestimmten Steine, weiter und abwärts gegen die Ruhe (der Rw) zu / in der Schippach (jn die ober vnnd vndter schippach) und weiter hinab bis auf die Straße ohne Eintrag und Verhinderung derer zu Miltenberg zu gebrauchen haben. Aber die Herbstweide in der ober vnnd vndter Schippach sollen die zu Miltenberg und Bürgstadt mit den Pferden gemeinsam zu gebrauchen haben.

Zum dritten und letzten sollen zur gütlicher Einigung oben an der oberen Schippach und am Sandberg (Sandtbuhel) oberhalb der Wiese besondere Schiedsteine gesetzt werden, darüber hinaus die zu Bürgstadt nicht treiben dürfen.

Dies zu beurkunden kündigt der Erzbischof an, sein Siegel an beide Ausfertigungen dieses Briefes zu hängen, und jeder Partei ein Exemplar zu überlassen.

Gegeben am Mittwoch nach Dionysi 1534.

Quellenansicht

Keine

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 54 fol. 103, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/23590 (Zugriff am 29.05.2024)