Mainzer Ingrossaturbücher Band 54

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StA Wü, MIB 54 fol. 097v

Datierung: 3. Dezember 1527

Quelle

Aussteller:

Ausstellungsorte:

Archiv: Würzburg StaatsA

Quellenbeschreibung:

MIB 54 fol. 97v-98v

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Schlichtung von Streitigkeiten zwischen dem Erzstift Mainz und der Grafschaft Wertheim im Bereich von Königheim, Bronnbach und Wenkheim

Vollregest:

Wolff Kämmerer von Worms genannt von Dalberg, Obmann, Wolfgang (Wolffgang) von Bibra, Komtur des Deutschen Ordens zu Mergentheim, mainzische, und Hans von Gemmingen, Amtmann zu Otzberg (Otzburg), wertheimischer zusetze, bestätigen, dass sich nachbarliche Streitigkeiten zwischen dem Erzstift Mainz und der Grafschaft Wertheim erhalten haben.

Diesbezüglich haben sich Bischof Wilhelm von Straßburg, Landgraf im Elsass und Statthalter im Erzstift Mainz, sowie Graf Michel von Wertheim miteinander verglichen und darüber eine Abrede verfassen lassen, deren Datum Freitag nach Dorothe 1525 [10. Februar] lautet.

Darauf haben Erzbischof Albrecht von Mainz und Graf Michel [fol. 98] die Aussteller zu Unterhändlern und Schiedsrichtern bestimmt. Nach entsprechenden Erkundigungen sind sie zur Unterhandlung geschritten, haben eine Abrede gemacht, die von beiden Teilen angenommen wurde. Damit sind viele Gebrechen gütlich vertragen.

Strittig sind noch der Wildbann und die Jagd in den Wenkheimer (Wenngkheimer), Steinbacher und obern vnnd vnnden alten ziemern Gemarkungen und Wäldern, auch der Leusserhart, desgleichen am schenckenwaldt und im Espelbacher holtz, danach das Eigentum an den Wäldern (holtzer) Stumpsrode, Hundspergk, Hanbirckenn und Heselpuschlin, ferner der Weinzoll zu Crettenbach und die wilden Hämmel (wildthemel), weiter die Landsteuer von den mainzischen Leibeigenen, zu Buttelbron und Utingen, die Irrungen zwischen denen von Königheim (Kennicken) und Schweinberg (Schweinberg) bezüglich des Schaftriebs, und dann die drij berg / volg vnnd Reyse, alles der Obrigkeit zu Königheim zustehend; Ebenso, dass sich die wertheimischen Verbündeten (zuuerwanten), auch die des Abts zu Bronnbach, in die Zent der vier Ämter Prozelten, Miltenberg, Külsheim und Bischofsheim gehörig, zu reysen vnnd reyßgelt zu geben verweigern und widersetzen; Ebenso, dass Graf Michel von den beiden Dörfern Nassau und Ebnet, dem Kloster Bronnbach zuständig und in die Zent Külsheim gehörig, Türkengeld gefordert hat, desgleichen von den von sonndern riede.

Dies wurde von den gnädigen Herren nach Recht und Billigkeit zu unserem Spruch und Erkenntnis gestellt. Um Kosten und Mühe zu sparen, wurde zwischen den Parteien folgendes Vorgehen verabredet, dass jede Partei in diesen Spennen, in der sie Kläger sind, dem Wolff von Talberg als Obmann, ihre Klage binnen der kommenden zwei Monate in doppelter Ausfertigung nach Herrnsheim (Hernßheim) schickt. Ein Exemplar verbleibt beim Obmann, das andere wird der Gegenpartei überlassen.

Danach soll ich der Obmann so oft es die Gebühr erfordert, den Parteien einen Tag nach Miltenberg oder Aschaffenburg ansetzen und jedesmal so vollfahren, wie es sich im Einzelfall gebührt. Um Verzögerungen und Behinderungen auszugleichen, wird Rudolf (Rudolffen), der amtierende Stadtschreiber zu Mosbach (Mospach), als Kommissar, sowie ein geeigneter Notar in das Verfahren eingebunden.

Da Königheim von der Krone Böhmen zu Lehen rührt, sollen die Herren bei der königlichen Majestät zu Ungarn und Böhmen schriftlich ansuchen und bitten, wegen der Irrungen in Königheim Auskunft zu geben (jn vermelten ausstrag zugehellen). Wenn seine Majestät einverstanden ist, soll ein Urteil erfolgen, wenn nicht, soll ein Schiedsspruch unterbleiben und damit in mittlerer Zeit nicht weiter fortgefahren werden. Die entsprechenden Akten dazu sollen dann nichtig sein.

Bezüglich der leibeigenen Leute [fol. 98v] wurde vereinbart, dass Mainz und Wertheim ihre Leibeigenen, die im Bereich des anderen wohnen, miteinander tauschen sollen, Mann für Mann, Frau für Frau, die Kinder sollen den Frauen nachfolgen. Die Parteien sollen sich auf den Tag und die Zeit einigen, wann jeder Teil dem anderen die Seinen übergeben, ledig zählen und liefern soll. Wenn sich herausstellt, dass ein Teil mehr Leibeigene bei dem anderen hat, soll der Überschuss durch eine Geldzahlung ausgeglichen werden. Kann man sich nicht auf einen Betrag einigen, wird dies der Entscheidung der Aussteller anheimgestellt.

Mainz wendet ein, dass die mainzischen Leibeigenen, die unter der Grafschaft Wertheim sitzen und in die Königsbede gehören, nicht so einfach auszutauschen und zu vergleichen sind. Bezüglich dieser Königsleute hat man sich geeinigt, dass sie möglichst leidenlich und bequeme zu tauschen sind. Wo das nicht befunden wird, soll der Tausch mit anderen Leibeigenen trotzdem geschehen und die Königsleute mainzisch bleiben.

Damit das Vorgenannte in einhelligem Gedächtnis behalten wird, haben die Aussteller auf Wunsch der Parteien diesen Abschied in dreifacher Ausfertigung ausgefertigt, jeder Partei ein Exemplar überlassen und das dritte Exemplar für sich behalten.

Die Aussteller haben Siegel und Petschaft an das Ende der Schrift gedrückt.

Gegeben zu Aschaffenburg Dienstag nach St. Andree des heiligen Zwölfboten 1527.

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Keine

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 54 fol. 097v, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/23581 (Zugriff am 19.05.2024)