Mainzer Ingrossaturbücher Band 54

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StA Wü, MIB 54 fol. 096

Datierung: 3. Dezember 1527

Quelle

Aussteller:

Ausstellungsorte:

Archiv: Würzburg StaatsA

Weitere Überlieferung:

Quellenbeschreibung:

MIB 54 fol. 96-97v

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Vertrag über strittige Angelegenheiten zwischen Erzbischof Albrecht von Mainz und Graf Michel von Wertheim.

Vollregest:

Wolff Kämmerer von Worms genannt von Dalberg, Obmann, Wolfgang von Bibra, Komtur zu Mergentheim des Deutschen Ordens, mainzisch, und Hans von Gemmingen, Amtmann zu Otzberg (Otzburg), wertheimischer zusetze, bestätigen, dass sich nachbarliche Irrungen und Gebrechen erhalten haben, zwischen Herrn Albrecht, der heiligen römischen Kirche Kardinalpriester zu San Pietro in Vinculi, zu Mainz und Magdeburg Erzbischof, Kurfürst, Primas usw., Administrator zu Halberstadt, Markgraf zu Brandenburg usw. für das Erzstift Mainz einerseits und Herrn Michel Graf zu Wertheim andererseits. Die Aussteller haben nun diese Streitigkeiten gütlich geschlichtet und vertragen.

Erstens das Geleit zwischen Freudenberg (Freidenberg) und Bürgstadt (Birstat) und dann den Schlag auf der Bronnbacher Brücke (Bumbacher brucken) jenseits der Tauber betreffend. Das Geleit von Miltenberg an bis an den neuen Markstein, der durch Leonhard von Dürn und Eberhard Hunde zwischen denen von Bürgstadt und Freudenberg gesetzt wurde, auf beiden Seiten des Mains hinauf und herab zu Wasser und zu Land soll dem Erzbischof von Mainz und seinem Stift, das Gebiet von diesen beiden Marksteinen weiter hinauf auf beiden Seiten des Mains zu Wasser und zu Land soll dem Grafen Michel und der Grafschaft zuständig sein und bleiben. Bei den genannten Marksteinen soll eine Steinsäule (Steiner Seul) mit den Wappen beider Herrschaften gesetzt und daran eine Schrift gemacht werden, dass der Bereich gegen Miltenberg hinab mainzisches Geleit und der gegen Freudenberg wertheimisches Geleit ist. Doch darf dabei Wertheim an der Kirschfurter (Kirsfelder) Gemarkung und dem Erzbischof an seinem dortigen Wildbann nichts benommen werden und muss ihnen vorbehalten sein. Die Kirschfurter Gemarkung soll auch abgesteint werden. Der genannte Schlag (schlag oder riegel) auf der Bronnbacher Brücke jenseits der Tauber soll künftig Mainz verbleiben, doch muss das dem Abt und Konvent zu Bronnbach (Brunnbach) und Wertheim bezüglich ihrer Gerechtigkeiten, die seit dem Urteil des früheren Pfalzgrafen zwischen den Parteien festgelegt wurden, unschädlich sein.

Zum anderen, die Irrung bezüglich des Schaftriebs aus der Bürgstädter in die Freudenberger Gemarkung und das Fach im Main unter den genannten Marksteinen betreffend, ist vereinbart, dass der mainzisches Schäfer zu Bürgstadt von diesem Trieb und dieser Weidung in der Freudenberger Gemarkung abstehen und künftig allein bis zu den durch Leonhard von Dürn und Eberhard Hunde zwischen denen von Freudenberg und Bürgstadt gesetzten Marksteinen, treiben und weiden darf. Im Gegenzug muss Graf Michel seine Forderung, die er bezüglich des genannten Fachs zu haben vermeint, vollständig fallen lassen. Diese Dinge gehören Mainz, Wertheim darf kein Fach daneben setzen. Dazu muss der mainzische Schäfer zu Bürgstadt Macht haben, bezüglich der mainzischen Güter, die an der Bürgstädter und Freudenberger Gemarkung liegen, allein zu pfergen und nicht darauf zu weiden und zu treiben. Es soll auch Graf Michel und der Grafschaft vorbehalten sein, die nachgenannten mainzischen pfergbarn Güter über kurz oder lang mit anderen Gütern gleichen Werts, in Bürgstädter Gemarkung gelegen, falls er und die Seinen solche bereits dort hätten oder wenn sie solche künftig von anderen kaufen oder erwerben würden, auszuwechseln.

Zum Dritten wird der Zutrieb mit Schweinen und anderem Vieh zwischen denen von Freudenberg, Kirschfurt und Röllbach (Rulbach) geregelt.

Zum Vierten die Blancken vnd graben vff der Reichenburg bei der mainzischen Landwehr (heerhag) belangend, die vor Jahren durch die Mainzischen errichtet wurden, ist vereinbart, dass Mainz von diesem vorgenommenen Blancken und graben abstehen soll und beide Seiten künftig so bleiben sollen, wie die Steine mit den eingemeißelten Wappen beider Herrschaften dies anzeigen. Jede Seite hat die Macht, sich vff seiner seitten der ende zu bewahren vnnd zubefrieden wie sie das für gut erachten.

Zum Fünften, bezüglich des schwebenden Streites bezüglich der Gemarkungen zwischen Mondfeld (Manfelt) und Boxtal (Boxel) sollen entsprechende Absteinungen vorgenommen werden.

Zum Sechsten wird die Irrung bezüglich des Viehtreibs in den Gemarkungen von Hundheim (Huntheim) und Steinbach einvernehmlich geregelt.

Zum Siebten werden der Zutrieb und die Weide derer von Steinbach und Külsheim geregelt. Genannt wird die Hildprechts heller (Hilprechts heller) margk und die Beteiligung des Komturs von Mergentheim.

Zum Achten wird die Beschwerde des Ortes Külsheim, Graf Michel beschwere mit dem dham vnd Gußbeth seines Sees zu Steinfurt ihre Gemarkung und ihre Güter , vom Grafen nicht anerkannt. Die Schlichtung sieht u.a. vor, dass der Graf den Zaun, der unter dem gußbeth steht, zurücknimmt und dann den See stauen (stemmen vnnd schwellen) kann.

Zum Neunten wird die mainzische Forderung wegen zwei Malter Hafer auf dem kusfeldt der koppell haber genannt, einvernehmlich geschlichtet.

Zum Zehnten das Fischen im Springbach betreffend, wird verabredet, das vom Brunnenfluß des Hofes Baumgarten, der in den Springbach mündet bzw. sich verläuft, bis zum Werth, wo sich der Springbach aufspaltet, die Fischerei Mainz und Wertheim gemeinsam sein soll.

Zum Elften, das hagen im Burgkberg betreffend, hat Graf Michel dem Erzbischof in Ansehung dessen dortigen Wildbannes und der Hag ohnehin nicht benötigt wird, diesen Hag vergönnt, mit der Zuversicht, dass Mainz ihm das im Gegenzug auch vergönnen wird.

Zum Zwölften beklagt sich der Erbischof, dass zu Königheim (Kennekeim) bisher ein Rat und ein Gericht gewesen ist, der von den Hintersassen aller Herrschaften besucht wurde. Rat und Gericht sind von des Grafen Michel Sohn Jörig verboten worden. Man hat sich darauf geeinigt, das Wertheim sollichs gebots geoffnet hat.

Zum Dreizehnten hat sich Wertheim über Mainz bezüglich des Verbots eines Strafgeldes beschwert, das der Graf denen zu Königheim auferlegt hat, von wegen irer verhandlung im Bäuerlichen Aufruhr gegen den Erzbischof. Von den Schlichtern wurde verabredet, das Mainz Wertheim künftig an der Erhebung des Strafgeldes auf die, die auf wertheimischen Gütern ansässig sind, auch wenn dort mainzische Leibeigene wohnen, künftig nicht behindern darf.

Weiter haben der Erzbischof und Graf Michel den Schlichtern berichtet, dass sich der Bischof von Straßburg als damaliger Statthalter im Erzstift Mainz, mit Graf Michel bezüglich einiger Irrungen verglichen hat, derhalben noch nit glaubwirdiger schein vffgericht ist und begehrt, dies in diesen Vertrag mit aufzunehmen, was die Schlichter auch getan haben.

Bischof Wilhelm von Straßburg, Landgraf im Elsaß, Statthalter usw. hat von wegen des Erzbischofs geklagt, dass die von Boxtal (Boxel) diepstal vnnd fliessenden wunden auf der Zent nit gerucht und darum Abtrag begehrt haben. Beide Seiten haben sich geeinigt, dass diese mainzische Forderung mit der Forderung Graf Michels an die von Neubrunn (Newbron) aufgehoben und vertragen sein soll. Mainz und Wertheim dürfen sich gegenseitig bezüglich ihrer Zentgerichte und Rechte nicht beeinträchtigen.

Auch bezüglich der Irrungen im Amt Prozelten bezüglich Haft- und Gerichtskosten haben sich beide Seiten geeinigt.

Ebenso die Gans betreffend, die der Rosen Müller jährlich Graf Michel von dem Wasserfluss gibt usw. ist beschlossen, dass der Müller die Gans wie bisher geben muss, dies aber der mainzischen Obrigkeit an der Mühle keinen Schaden bringen darf.

Die Unstimmigkeiten bezüglich der Nachsteuer, die bei Erbfällen oder von denen fällig wird, die in andere Herrschaften ziehen, werden geschlichtet.

Desgleichen einigen sie beide Seiten bezüglich strittiger Zehntrechte in den mainzischen Orten Bischofsheim, Miltenberg, Külsheim und Walldürn und in den Wertheimer Orten Remlingen und Kreuzwertheim.

Hiermit sind beide Herrschaften bezüglich ihrer Irrungen geschlichtet. Erzbischof Albrecht und Graf Michel anerkennen die Vereinbarungen, versprechen, vorstehende Abmachungen unverbrüchlich einzuhalten und kündigen beide an, ihre Siegel an diesen Brief zu hängen.

Geschehen zu Aschaffenburg Dienstag nach Andree apostoli 1527.

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Keine

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 54 fol. 096, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/23580 (Zugriff am 19.05.2024)