Mainzer Ingrossaturbücher Band 54

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StA Wü, MIB 54 fol. 086v

Datierung: 3. September 1523

Quelle

Aussteller:

Archiv: Würzburg StaatsA

Weitere Überlieferung:

Quellenbeschreibung:

MIB 54 fol. 86v-87v

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Albrecht leiht sich bei Heinrich von Bültzingslöwen Geld, um Schloss Greifenstein auf dem Eichsfeld lösen zu können und überlässt ihm als Sicherheit das Schloss und das zugehörige Amt.

Vollregest:

Heinrich (Henrich) von Bültzingslöwen der ältere bestätigt mit diesem Brief, dass Erzbischof Albrecht, Kardinal, Erzbischof zu Mainz und Magdeburg, Kurfürst, Primas usw., Administrator zu Halberstadt, Markgraf zu Brandenburg usw. ihm 600 rheinische Gulden schuldet. Er hat ihm deshalb das erzbischöfliche Schloss und Amt Greifenstein (Greiffenstein, Greyffenstein) mit Zubehör anbefohlen und übergeben. Die diesbezügliche Verschreibung lautet folgendermaßen:

Erzbischof Albrecht, von Gottes Gnaden, der heiligen römischen Kirche Titularpriester zu San Pietro in Vincoli, Kardinal, des heiligen Stuhls zu Mainz und des Stiftes Magdeburg Erzbischof, Kurfürst, des heiligen römischen Reiiches durch Germanien Erzkanzler und Primas, Administrator zu Halberstadt, Markgraf zu Brandenburg, zu Stettin, Pommern, der Kassuben und Wenden Herzog, Burggraf zu Nürnberg und Fürst zu Rügen bestätigt mit diesem Brief für sich, seine Nachfolger und das Stift Mainz, dass er seinem »lieben Getreuen« Heinrich von Bültzingslöwen dem älteren 600 rheinische Gulden schuldig ist, für die der Erzbischof das erzstiftische Schloss Greifenstein auf dem Eichsfeld, das einige Zeit dem mittlerweile verstorbenen Dietrich (Diederichen) von Bodenstein und seinen Erben verschrieben gewesen ist, gelöst hat. Als Sicherheit hat der Erzbischof Heinrich zum Amtmann auf dem Greifenstein aufgenommen und ihm und seinen Erben Amt und Schloss mit allem Zubehör, nichts ausgenommen, wie seine Amtsvorgänger dies innegehabt hatten, für die 600 Gulden übergeben und anbefohlen. Heinrich und seine Erben können Schloss und Amt nutznießen und müssen es bestellen, bewahren, verteidigen, schützen, schirmen und ihm gewöhnlichen Bau halten.

Der Erzbischof hat sich im Namen seiner Amtsbachfolger und des Stiftes vorbehalten, Schloss und Amt mit 600 Gulden Hauptsumme und dem nachweislich aufgewendeten Baugeld bei vierteljähriger Kündigungsfrist an sich lösen zu können. Das geliehene Geld und das Baugeld müssen in Duderstadt oder Heiligenstadt überantwortet werden. Ist das Geld zurückgezahlt, müssen die Bültzingslöwen Amt und Schloss freigeben und auch diesen Brief zurückgeben, der dann kraftlos und ungültig sein soll. Die Bültzingslöwen dürfen Schloss und Amt aus keinem anderen Grund dem Erzbischof vorenthalten und auch niemand anderem überantworten.

Amt und Schloss Greifenstein bleiben auch während der Verschreibung Offenhaus des Erzbischofs. Er und die Seinen können es auf eigene Kosten und ohne Schaden für die Bültzingslöwen nutzen.

Da der Greifenstein an seinen Gebäuden, Mauern und anderem ziemlich baufällig ist, hat der Erzbischof Heinrich erlaubt, 100 Gulden mit Wissen des erzbischöflichen Amtmannes auf dem Eichsfeld an dem Schloss zu verbauen. Dietrich von Bodenstein hatte seinerzeit auf Befehl des damaligen Erzbischofs Berthold dem Johann von Mingerode 30 Gulden bezahlt, die Erzbischof Berthold auf Schloss und Amt Greifenstein laut einer Sonderverschreibung geschlagen hatte. Heinrich von Bültzinslöwen hat dem Dietrich diese 30 Gulden bezahlt. Demnach werden bei Lösung die Hauptsumme, das Baugeld und diese 30 Gulden fällig.

Heinrich hat mit Treue gelobt und einen persönlichen Eid zu Gott und den Heiligen geschworen, dem Erzbischof treu und hold zu sein, ihn vor Schaden zu bewahren und seinen Nutzen zu mehren, dem Amt treu vorzustehen und dem Erzbsichof, seinen Nachfolgern und dem Stift mit der Öffnung und der Lösung zu gewarten und das Vorstehene unverbrüchlich einzuhalten.

Dies zu beurkunden kündigt der Erzbischof sein Siegel an, Lorentz Truchseß von Pommersfelden, Domdekan, und das Kapitel des Domstiftes zu Mainz bestätigen, dass diese Verschreibung mit ihrem Einverständnis geschehen ist und kündigen an, ihr Kapitelsiegel neben das Siegel des Erzbischofs zu hängen, solange es ihrer gemeinrn Präsenz nicht zum Schaden gereicht.

Gegeben am Donnerstag nach Egidii 1523.

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Keine

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 54 fol. 086v, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/23565 (Zugriff am 19.05.2024)