Mainzer Ingrossaturbücher Band 54

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StA Wü, MIB 54 fol. 085v

Datierung: 18. November 1531

Quelle

Ausstellungsorte:

Archiv: Würzburg StaatsA

Weitere Überlieferung:

MIB 54 fol. 85v-86. Vgl. MIB 60 fol 179 zum 29. September 1531

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Ordnung der Atzung im Amt Steinheim.

Vollregest:

Zunächst muss der Zentgraf oder der, der zur Vergabe der Atzung verordnet ist, ausschließlich denen, die zur Kellerei Steinheim gehören, und denen man auch schon früher Atzung gegeben hat, diese wiederfahren lassen und ihnen geben. Auch den erzbischöflichen Boten mit den Silberbüchsen, dazu dem Bachschützen und dem Otterfänger, muss man, wenn dieselben zu ihnen kommen, Atzung geben. Käme aber sonst jemand zu ihm und zehrt, muss das, wenn er keinen Esszettel aus der erzbischöflichen Kammer hat, von ihm selbst bezahlt werden.

Ferner muss der Atzungsgeber, wenn jemand Atzung bei ihm nehmen wird, ehe und bevor dieser wieder scheidet, von den vier Geschworenen mindestens einen oder zwei zu sich erfordern und die getane Atzung im Beisein desjenigen, der die Atzung geleistet hat, eine Kerbe machen (anschneiden oder vffzeichnen) und dies nicht an die Wände schmieren (schmitzen). Tut er das nicht, darf man ihm dafür nichts zugeben.

Ebenso muss der Atzungsgeber jedem, der die Atzung bei ihm nutzt, eine eigene Kerbe machen. Davon muss er eine behalten und ihm eine geben. Diesbezüglich muss er jederzeit dem Keller zu Steinheim gebührende Rechnung tun.

Ebenso muss der Atzungsgeber denen, die zur Kellerei Steinheim gehören, eine besondere Kerbe machen, damit man bessere Kenntnis von der Zehrung aus dem Amt bekommt und sich danach richten kann.

Wenn der Atzungsgeber die Zehrung und Male zu reichlich / oder Castlich geben / oder zuuil reichen wölt, sollen die Geschworenen solches jederzeit dem Keller zu Steinheim anzeigen, der dann Befehl hat, dies zu prüfen (gepürlich jnnsehens zu thin), damit es in solchem zimlich / leidlich vnnd treglich gehalten wird und jedem die billichheit widerfährt.

Den Atzungsgebern zu Weiskirchen (Weißkirchen) und Nieder-Roden ist auch befohlen (jngebunden), dass sie den erzbischöflichen Räten und dem Hauptmann in der Rotte, wenn sie bei ihnen ankommen, yderzeit dieselbig auch mittheilen und sich deshalb bei den Kerbhölzern (jm vffschneyden) gemäß der Ordnung gleich anderen verhalten müssen.

Gegeben Aschaffenburg am Samstag dem 8. St. Martinus, des Erzstiftes Mainz Patronentag 1531.

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Keine

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 54 fol. 085v, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/23563 (Zugriff am 19.05.2024)