Mainzer Ingrossaturbücher Band 54
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StA Wü, MIB 54 fol. 073v
Datierung: 16. Oktober 1531
Quelle
Aussteller:
Archiv: Würzburg StaatsA
Weitere Überlieferung:
Quellenbeschreibung:
MIB 54 fol. 73v-75
Geographische Bezüge:
Inhalt
Kopfregest:
Erzbischof Albrecht verschreibt dem Endres Rucker 70 Gulden auf Einkünfte zu Kostheim.
Vollregest:
Erzbischof Albrecht bestätigt, dass er mit Einverständnis des Domkapitels einen rechten Erbkauf getan hat dem »lieben Getreuen« Endres (Niclausen) Rucker, Doktor der Rechte, und seinen Erben 70 Goldgulden, Frankfurter Währung, jährlicher Zins und Gülte von den Einkünften des Dorfes Kostheim.
Im Gegenzug hat ihm Endres 1.400 Gulden Hauptgeld gezahlt. Die Rente ist in Frankfurt oder Gelnhausen zu entrichten. Schultheiß, Schöffen und Gemeinde Kostheim erhalten entsprechende Anweisung. Ein Wiederkauf ist zu den üblichen Bedingungen möglich.
Gegeben am St. Gallentag 1531.
Quellenansicht
Keine
Metadaten
Personenindex
- Mainz: Albrecht [Eb. 1514-1545] (Aussteller)
- Rucker: Endres (Andreas) (Nennung)
Ortsindex
- Frankfurt - Stadt : Frankfurt - Stadt (Lokale Währung)
- Frankfurt - Stadt : Frankfurt - Stadt (Nennung)
- Kostheim : Dorf (Nennung)
- Gelnhausen : Stadt (Nennung)
Körperschaften
- Kostheim : Schultheißen (Nennung)
Zitierhinweis:
StA Wü, MIB 54 fol. 073v, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/23549 (Zugriff am 07.05.2024)