Mainzer Ingrossaturbücher Band 54

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StA Wü, MIB 54 fol. 073v

Datierung: 16. Oktober 1531

Quelle

Aussteller:

Archiv: Würzburg StaatsA

Weitere Überlieferung:

Quellenbeschreibung:

MIB 54 fol. 73v-75

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Albrecht verschreibt dem Endres Rucker 70 Gulden auf Einkünfte zu Kostheim.

Vollregest:

Erzbischof Albrecht bestätigt, dass er mit Einverständnis des Domkapitels einen rechten Erbkauf getan hat dem »lieben Getreuen« Endres (Niclausen) Rucker, Doktor der Rechte, und seinen Erben 70 Goldgulden, Frankfurter Währung, jährlicher Zins und Gülte von den Einkünften des Dorfes Kostheim.

Im Gegenzug hat ihm Endres 1.400 Gulden Hauptgeld gezahlt. Die Rente ist in Frankfurt oder Gelnhausen zu entrichten. Schultheiß, Schöffen und Gemeinde Kostheim erhalten entsprechende Anweisung. Ein Wiederkauf ist zu den üblichen Bedingungen möglich.

Gegeben am St. Gallentag 1531.

Quellenansicht

Keine

Metadaten

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Körperschaften

Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 54 fol. 073v, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/23549 (Zugriff am 07.05.2024)