Mainzer Ingrossaturbücher Band 54

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StA Wü, MIB 54 fol. 028v [02]

Datierung: 20. Dezember 1527

Quelle

Aussteller:

Ausstellungsorte:

Archiv: Würzburg StaatsA

Weitere Überlieferung:

Quellenbeschreibung:

MIB 54 fol. 28v-30

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Ordnung der Beginen zu Aschaffenburg.

Vollregest:

Erzbischof Albrecht bestätigt für sich und seine Nachkommen, das seine »lieben Getreuen« Hans (Hanns) von Gondsroth (Gunsrade), sein Schultheiß in Aschaffenburg, und Philipp von Gondsroth, sein Bruder, ihm zu erkennen gegeben haben, dass zu seinen Lebzeiten Hans von Gondsroth, ihr Vater, aus besonderer Verbundenheit zu den Schwestern des Franziskanerordens der dritten Regel, auch in Hinsicht auf das Seelenheil ihres Vaters, sein Haus in der Vorstadt zu Aschaffenburg, in dem jetzt die grauen Beginen wohnen, das keinerlei bürgerliche Lasten zu tragen hat, sondern freies Eigen ist, samt allen zugehörigen Zinsen, Gülten, Renten, Gefällen und dem darin befindlichem Hausrat, alles laut eines Register, mit Einverständnis des damaligen Erzbischofs Berthold übergeben und zugestellt hat.

In dem Haus dürfen höchstens sechs Beginen des Franziskanerordens wohnen.

Die Beginen sollen den Verstorbenen Henrich von Gondsroth, Friedrich von Gondsroth, seiner Ehefrau Agnes, Wigand von Gondsroth und seiner Ehefrau Pete und anderen mehr, Jahrzeiten mit Vigilien und Messen halten.

Die beiden Brüder haben festgelegt, dass die Beginen, solange sie in dem Haus wohnen, dem Hans von Gondsroth, ihrem verstorbenen Vater, eine Jahrzeit als ihrem Stifter in der Pfarrkirche St. Agathe halten müssen.

Die Beginen müssen als Geistliche anerkannt (fur geistlich geacht) werden und sollen andere geistliche Freiheiten genießen. Sie können ausschließlich vor einem Kommissar zu Aschaffenburg anstelle des Erzbischofs bezüglich irgendwelcher Forderung beklagt und dort gerechtfertigt werden.

Sie dürfen keine weltlichen Güter kaufen. Wenn ihnen solche durch Erbfall, Donaton etc. zufallen, müssen sie diese mit Wissen und Willen eines Kommissars wieder in weltliche Hand verkaufen. Mit dem Geld und mit anderem Geld, das sie übrighätten, dürfen sie in und um Aschaffenburg Korn vmb gellt Pfacht vnnd zinss kaufen.

Sie dürfen einen Krautgarten haben, für den sie, wie andere weltlichen Güter, bürgerliche Lasten tragen müssen.

Die Beginen dürfen auch zwei Webstühle (webestul) in ihrem Haus betreiben und gegen Lohn Leinentuch weben. Davon müssen sie lediglich für das Geleucht der Weberzunft jährlich an Martini zwei Schilling dem Zunftmeister geben. Sie müssen dann keinen 20ten Pfennig mehr geben.

Nach Aufforderung durch Bürger und andere Einwohner müssen die Beginen zu den Kranken gehen und ihnen gewarten, ausgenommen sind Kindbetterinnen und ruchlose Männer (vnbescheidenn mans personen), die sie nicht aufsuchen und denen sie nicht gewarten müssen. Solange sie bei den Kranken sind, muss man ihnen geziemend zu essen und zu trinken sowie für Tag und Nacht 12 Pfennig als Lohn geben, wie das altes Herkommen ist.

Die Beginen dürfen jährlich drei Schweine bei einem Hirten schlachten (vnnder denn Hirten slagen). Dafür müssen sie dem Hirten seinen üblichen Lohn geben, wie andere Bürger oder Einwohner dieser Stadt.

Der Kommissar muss als ihr Oberer anstelle eines Erzbischofs mit Wissen und Willen des Hans und des Philipp von Gondsroth sowie deren Erben als den Stiftern in Zeiten, in denen keine Mutter dem Haus vorsteht, eine Mutter stellen. Diese müssen die Schwestern aufnehmen und ihr dann gehorsam sein. Der Kommissar kann eine ungeeignete Mutter durch eine andere ersetzen.

Neue Schwestern können mit Einverständnis des Kommissars und der Brüder Gondsroth aufgenommen werden. Bei Verfehlungen kann der Kommissar eine Schwester an eine andere Stelle versetzen.

Die Mutter ist zur Abrechnung der Einnahmen und Ausgaben des Hauses verpflichtet. Etwaige Überschüsse müssen dem Kommissar ausgehändigt werden, werden aber im Haus aufbewahrt.

Die Beginen sind zur Einhaltung der dritten Regel des Franziskanerordnes verpflichtet.

Erzbischof Arnold entspricht der an ihn gerichteten Bitte und bestätigt die Ordnung und die Zustellung des Hauses. Er befiehlt den Kommissaren, Viztumen, Schultheißen, Kellern und den anderen Amtleuten und Befehlshabern, die Beginen und ihre Nachkommen mit dieser Ordnung zu schützen und zu schirmen und Übertretungen zu bestrafen.

Erzbischof Albrecht kündigt sein Siegel an.

Hans und Philipp von Gondsroth haben als Erben der Stiftung ihres Vaters Erzbischof Albrecht gebeten, dies Ordnung zuzulassen und zu bestätigen. Sie kündigen an, ihre persönlichen Siegel an diesen Brief zu hängen.

Gegeben zu Aschaffenburg am St. Thomasabend 1527.

Quellenansicht

Keine

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 54 fol. 028v [02], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/23495 (Zugriff am 06.05.2024)