Mainzer Ingrossaturbücher Band 54

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StA Wü, MIB 54 fol. 028v [01]

Datierung: 30. August 1529

Quelle

Aussteller:

Ausstellungsorte:

Archiv: Würzburg StaatsA

Weitere Überlieferung:

Quellenbeschreibung:

MIB 54 fol. 28v

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Albrecht regelt die Fischerei in Weilbach bei Amorbach.

Vollregest:

Erzbischof Albrecht bestätigt. Während des Bauernkriegs (Beweischen vffrur) hatten seine Untertanen zu Amorbach sich gegen ihn empört und sich ungehorsam verhalten. Deshalb hatten sie u.a. die Freiheit verwirkt, im Bach fischen zu dürfen. Der Erzbischof hat hat ihnen das Fischen wieder erlaubt, ausgenommen an der Nonnen Wags, wo er sich das Fischen allein vorbehält. Auch der Mulgraben hat ihm und seinen Vorfahren stes zugehört.

Nun haben die erzbischöflichen Untertanen zu Weilbach (Weynbach, Weynlpach, Weylnbach) ihm zu erkennen gegeben, dass sie und ihre Voreltern ebenfalls das Recht hatten, in der Mud (Muda) zu fischen, was ihnen von denen von Amorbach bestritten wurde.

Erzbischof schlichtet nun mit beiderseitigem Wissen dahingehend, dass die von Amorbach sich künftig wie von alters, der Bach außerhalb obgemelter Wöge mit fischen geprauchen und die von Weilbach sich derselben gänzlich entäußern müssen. Allein, wenn die von Weinbach ihr Wehr verschließen (zuslagen) sollen sie neben und mit denen von Amorbach darin fischen dürfen, dürfen aber keine hammen oder garn verwenden, sondern dürfen ausschließlich das nehmen, was sie mit den Händen gefangen haben.

Gegeben zu Aschaffenburg am Montag nach decollationis Johannis 1529.

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Keine

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 54 fol. 028v [01], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/23494 (Zugriff am 06.05.2024)