Mainzer Ingrossaturbücher Band 54

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StA Wü, MIB 54 fol. 025v [01]

Datierung: 24. Mai 1528

Quelle

Aussteller:

Archiv: Würzburg StaatsA

Weitere Überlieferung:

Quellenbeschreibung:

MIB 54 fol. 25v

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Contze von Dottenheim und Wolff Mörlin genannt Beheim einigen sich bezüglich der Baukosten für die Badestube zu Schüpf.

Vollregest:

Contze von Dottenheim (Tottenheim) bestätigt, dass er mit Erzbischof Albrecht usw. gemeinsam eine Badestube zu Ober-Schüpf (Schupf, Obern Schupff) hat bauen lassen.

Er hat mit seinem »gnädigen Herrn« Marschall (Marschalck) Wolff von Mörlin (Mörle) genannt Beheim alle Baudienste, Kaufgelder, auch alle Aufwendungen, die von Anfang bis zu dieser Rechnung auf dem Bau gegangen sind, an Korn, Wein, Frondienst und Geld, alles in einer Geldsumme berechnet.

Contzes Summe, die er für den Bau dargelegt hat, übertrifft die Summe des Marschall Wolff mit 54 Gulden 12 Turnosen und 7 Denar. Nun sind aber in der höheren Rechnung die Dienste, die Contzes armen Leute zum Bau beigetragen haben, pauschal einbezogen worden (nach der paus hochangeslagen vnd vff einen grundt gestelt gewesen). Darüber hat sich Marschall Wolff beim Erzbischof beschwert, hat sich jedoch mit Contze verglichen und ihm dafür 30 Gulden, die Hans (Hanns) Krieger (Kryger) zu Ober-Schüpf noch an Strafgeld, vom Bäuerlichen Aufruhr herrührend, anteilig dem Erzbischof schuldig ist, die Contze dagegen einnehmen sollte, zugestellt. Contze nimmt das Geld dankbar an, und sagt den Erzbsichof, seine Nachkommen und das Stift Mainz bezüglich des Baus und der Rechnung, was der Erzbischof wohl und ausreichend belegt habe, quit ledig und los.

Bei dieser Rechnung sind gewesen: von Seiten des Erzbischofs Alexander (Allexander) Beck, Keller zu Bischofsheim, und Assmus (Asmus) Grünsfelder (Grunsfelder), von Seiten des Contze dessen Vetter David Truchseß sowie Jorge Halb und Fritz Riß zu Ober-Schüpf als zum Bau verordnete Baumeister.

Contz von Dottenheim hat in Ermangelung seines eigenen Siegels David Truchseß gebeten, sein Siegel anzudrücken, was dieser zusagt, solange ihm und seinen Erben kein Schaden entsteht.

Gegeben am Sonntag nach des heiligen Kreuzes Erhebungstag 1528.

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Keine

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 54 fol. 025v [01], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/23485 (Zugriff am 01.05.2024)