Mainzer Ingrossaturbücher Band 54

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StA Wü, MIB 54 fol. 022

Datierung: 25. Juli 1528

Quelle

Aussteller:

Empfänger:

Ausstellungsorte:

Archiv: Würzburg StaatsA

Weitere Überlieferung:

Quellenbeschreibung:

MIB 54 fol. 22-23. Vgl. ebd. MIB 60 fol. 077

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Albrecht verschreibt Georg Flach von Schwarzenberg eine Pension auf den Einkünften von Nieder- und Ober-Olm.

Vollregest:

Erzbischof Albrecht usw. bestätigt, dass er mit Einverständnis des Domkapitels seinem Rat und »lieben Getreuen« Georg (Jorg) Flach von Schwarzenberg, dessen Ehefrau Margarethe Weinheimerin (Weinheymerin) und deren Erben und Nachkommen bzw. dem rechtmäßigen Inhaber dieses Briefes, 60 rheinische Goldgulden als jährliche ewige Gülte auf den Renten und Gefällen der erzbischöflichen Flecken und Dörfer Nieder- und Ober-Olm verkauft hat.

Die Verschreibung ist geschehen gegen 1.200 Gulden der gleichen Währung, die Georg und Margarethe dem Erzbischof bereits bar bezahlt haben. Der Erzbischof verspricht auf seine fürstliche Ehre kraft dieses Briefes, die 60 Gulden durch seinen Keller zu Olm, seinen »lieben Getreuen« Caspar Schreiner bzw. dessen Amtsnachfolger jeweils am St. Jakobstag [25. Juli], 14 Tage davor oder danach, auszahlen zu lassen, entweder in Groß-Winterheim (großen Wintherheim), Mainz oder Bingen bzw. 6 Meilen im Umkreis, wo die Käufer das jedes Jahr wünschen.

Wird der Keller bei einer Zahlung säumig, haben die Käufer das Recht, sich Beistand zu suchen und notfalls erzstiftische Güter so lange zu pfänden bis die Gülte bezahlt ist. Dagegen kann und wird der Erzbischof dann nichts unternehmen und kein anderes Recht oder Privileg u.ä. dagegen vorbringen. Besonders verzichtet der Erzbischof des gemeinen rechten sprechende / das gemeiner vertzigg nit tuglich sey / Eß gee dann ein sunderheit vor / Generalem Renunctiationem non valere.

Das Ehepaar hat dem Willen des Erzbischofs entsprochen, und zugesagt, dass er bzw. seine Nachfolger die Gülte jederzeit wieder lösen können. Mainz muss diesen Lösungswunsch ein Vierteljahr vor dem St. Jakobstag im Haus des Käufers ankündigen. Die 1.200 Gulden sind dann wahlweise in Mainz, Groß-Winternheim oder Bingen zurückzuzahlen. Damit wird diese Verschreibung ungültig.

Der Erzbischof sagt zu, alle Vereinbarungen unverbrüchlich einzuhalten.

Dekan und Kapitel des Domstiftes kündigen zum Zeichen ihres Einverständnisses das übliche Kapitelsiegel an, solange dies für ihre Präsenz und ihre Einkünfte unschädlich bleibt.

Gegeben auf der Martinsburg in Mainz am St. Jakobstag 1528.

Quellenansicht

Keine

Metadaten

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 54 fol. 022, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/23478 (Zugriff am 30.04.2024)