Mainzer Ingrossaturbücher Band 54

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StA Wü, MIB 54 fol. 020

Datierung: 27. Juni 1528

Quelle

Aussteller:

Archiv: Würzburg StaatsA

Weitere Überlieferung:

Quellenbeschreibung:

MIB 54 fol. 20-20v

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Albrecht verschreibt Schloss und Zoll Rheinstein dem Dekan und Kammerschreiber Herrn Diether Wenck für 1.000 Gulden.

Vollregest:

Erzbischof Albrecht verkauft in Form eines rechten, aufrichtigen, ewigen Kaufs, mit Einverständnis des Mainzer Domstiftes, seinem Kammerschreiber und »lieben Andächtigen und Getreuen« Diether Wenck, Dekan im St. Viktorstift außerhalb der Stadt Mainz, dessen Testamentarierern bzw. dem rechtmäßigen Inhaber dieses Briefes das erzstiftische Schloss und den Zoll Rheinstein (Fautsberg) samt allen Einkünften und allem Zubehör, es sei liegendes oder fahrendes Gut, wie das Stift und der dortige Burggraf es genossen und gebraucht haben.

Der Kauf ist geschehen für 1.000 rheinische Gulden, die der Erzbischof bereits empfangen hat, und die für die Bezahlung der 40.000 Gulden dienen sollen, die er dem Landgrafen von Hessen vermöge eines Vertrags bezahlen muss. Der Erzbischof quittiert über die 1.000 Gulden und setzt Diether Wenck in die Gewere und den Besitz des Schlosses und Zolls Rheinstein samt Zubehör.

Der Erzbischof behält sich vor die Weingärten, soweit diese in Bau und Wesen sind und er diese bisher zu Rheinstein bebaut hat. Die will er auch künftig nach seinem Gefallen ausbauen und gebrauchen.

Eine Rücklösung ist mit der Zahlung von 1.000 Gulden jederzeit bei halbjähriger Kündigungsfrist vor dem Tag Johannis Baptiste [24. Juni], acht Tage zuvor oder danach, möglich. Das Geld ist wahlweise in Mainz, Oppenheim oder Frankfurt zurückzuzahlen. Danach wird dieser Brief ungültig und muss zurückgegeben werden. Burg und Zoll fallen dann frei an Mainz zurück. Der Erzbischof verspricht Diether Wenck, dass eine Rücklösung zu seinen Lebzeiten nicht erfolgen wird.

Diether Wenck muss allen Fleiß aufwenden und Schloss und Zoll in Bau und Besserung bringen. Dafür ist Mainz seinen Testamentariern und Erben keinen Ausgleich schuldig.

Schloss und Zoll bleiben unter dem Schutz und Schirm des Erzbischofs und seines Stiftes.

Das Schloss bleibt für Mainz Offenhaus. Mainz kann sich des Schlosses auf eigene Kosten bedienen, Diether Wenck darf daraus aber kein Schaden entstehen.

Geht das Schloss während der Vergabe verloren, muss der Erzbischof binnen eines halben Jahres alles tun, dass das Schloss wieder zu den gleichen Bedingungen zu Händen des Diether Wencks oder seinen Erben gestellt wird. Kann Rheinstein nicht zurückgewonnen werden, wird der Erzbischof auf Wunsch das Hauptgeld zurückzahlen.

Der Erzbischof kündigt sein Siegel an.

Dietherich Zobel, Scholaster, und das Kapitel des Mainzer Domstift bestätigen, dass dieser Verkauf und diese Verschreibung mit ihrem Einverständnis geschehen ist und kündigen ihr Kapitelsiegel an, solange ihre Präsenz, ihre Einkünfte und ihre althergebrachte Gerechtingkeit an Wäldern, Wasser und Waidwerk in ihrer Binger Obrigkeit dadurch nicht beeinträchtigt werden.

Gegeben am Samstag nach Johannis Baptiste 1528.

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 54 fol. 020, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/23474 (Zugriff am 05.05.2024)