Mainzer Ingrossaturbücher Band 54

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StA Wü, MIB 54 fol. 009v

Datierung: Undatiert. August/September 1528

Quelle

Ohne Aussteller, Empfänger und Empfangsort

Archiv: Würzburg StaatsA

Weitere Überlieferung:

Quellenbeschreibung:

MIB 54 fol. 9v-14. Die Datierung richtet sich vor allem nach der Nennung des Weistums des Dorfes Kostheim, das am 25. August 1528 verschriftlicht wurde

Geographische Bezüge:

KML Visualisierung

Inhalt

Kopfregest:

Ordnung des Dorfes Kostheim.

Vollregest:

Wir Albrecht usw. bestätigen, dass unsere Vorfahre Erzbischof Jakob [amtierte 1504-1508] seinerzeit das Dorf Kostheim, gegenüber der Stadt Mainz am Main gelegen, mit aller Obrigkeit, Herrlichkeit, mit Gebot, Verbot, dem Schultheißenamt, dem Gericht, Freveln, Bußen und Gefälle des Gerichts und allem dem, das der Obrigkeit anhängt, auch das Eigentum an der Vogtei, das die Herren von Eppstein und dann von Königstein zu Lehen empfangen und getragen haben, vom Dekan und Kapitel von St. Stephan zu Mainz, desgleichen wir, Albrecht usw. im gegenwärtigen Jahr die Lehenschaft und Gerechtigkeit der dortigen Vogtei, die »unser lieber Getreuer« Eberhard Graf zu Königstein und Diez, Herr zu Eppstein und Münzenberg von uns und dem Stift Mainz zu Lehen gehabt und getragen und diese von der Herrschaft Eppstein, wie das oben steht, auf ihn gekommen war, durch zwei rechte ewige Erbkäufe eigentümlich an uns und unser Stift Mainz gebracht haben, also, dass das Dorf Kostheim mit aller Obrigkeit, Herrlichkeit, Gerechtigkeit, Gebot, Verbot, Vogteien, Leuten, Gerichten, allen hohen und niederen Rechten, Renten, Bußen, Freveln, Diensten, Atzung, Folge, Reise, Wasser, Weiden, Fischereien und mit allen anderen Nutzungen, Gefällen und Zugehörungen, gesucht und unersucht, wie man das alles benennen mag, nun künftig uns, unseren Nachkommen und dem Stift Mainz samt und sonders zuständig und angehörig sind.

Wir haben vernommen und dank fleißiger Nachfrage, Erkundigung und Erfahrung festgestellt, dass sich in Kostheim und dessen Gemarkung einige Unordnung und einiger Missbrauch bisher erhalten hatten, wodurch dem Dorf und dem gemeinen Nutzen nicht geringer Abbruch, Nachteil und Schaden entstanden und erhalten sich immer noch. Als nunmehr rechter und alleiniger Erb-, Grund- und Oberherrn und Landesfürst soll solches alles aufgrund unseres auferlegten Amtes durch eine ehrliche gute Ordnung, Polizei, Satzung und anderes, abgestellt werden, wodurch diesem Unrat stattlich begegnet wird. Das kommt dem gemeinem Nutzen und dem Gedeihen Kostheims zugute, damit unsere dortigen Untertanen Friede und Einigkeit unter sich halten, dazu Gericht und Recht besser als bisher versehen.

Wir haben deshalb aus kurfürstlicher Obrigkeit und unserer Gerechtigkeit heraus mit zeitigem Rat und besonderer Vorbetrachtung zunächst die angezeigte Vogtei gänzlich abgestellt, stellen die hiermit wissentlich ab, und haben darauf diese hernachgeschriebene Ordnung, Satzung, Gericht, Recht und Weistum aufgerichtet und gemacht. Dieser Ordnung muss nun künftig nachgekommen, sie gelebt und eingehalten werden.

Anfangs, weil wir der ausschließliche, rechte, natürliche Obere und Herr in unserem Dorf Kostheim sind, und uns allein alle Obrigkeit, Herrlichkeit, Gebot, Verbot usw. zusteht, so dürfen künftig alle hohen und niederen Ämter und das Gericht ausschließlich von uns und unseren Nachkommen besetzt und entsetzt werden, müssen jegliches Gebot, Verbot, Bescheid und Befehl ausschließlich wegen uns und in unserem Namen ausgehen und geschehen.

Wir teilen demnach dem Dorf Kostheim unseren jetzigen Viztum in der Stadt Mainz und jedem künftigen Viztum [fol. 10] als Amtmann und als Oberverweser zu, den wir und unsere Nachkommen jederzeit einsetzen und entsetzen können.

Dieser muss an unserer statt, in unserem Namen und von unseretwegen das Dorf Kostheim in Verwaltung und Befehl haben und die Untertanen und Einwohner schützen, schirmen und verteidigen, diese unsere Ordnung und Satzung treu handhaben, sie vollziehen und sonst tun und handeln gemäß seiner Bestallung und seinem Befehl.

Dem Viztum müssen alle nachgeordneten Unteramtleute, wie Schultheiß, Gericht, Bürgermeister und Gemeinde in allen Geboten und Verboten in unserem Namen gehorsam und gewärtig sein, ihn auch in allen anderen Sachen als erzbischöflichen Viztum und verordneten Amtmann des Orts ansehen, ehren und achten.

Wenn der Viztum als ihr Amtmann aufgrund von Geschäften oder aus anderen Gründen nicht anwesend wäre, müssen die Untertanen auf den Kostheimer Schultheißen achten und dessen Geboten und Verboten an unserer statt gehorsam und gewärtig sein.

Wir ordnen in Kostheim auch einen Schultheißen an, den wir und unsere Nachkommen jederzeit einsetzen und entsetzen können.

Der Schultheiß muss unser Schultheißenamt mit allen seinen Ehren und Rechten nach bestem Verständnis und Vermögen ausrichten und verwalten, unsere Obrigkeit, unser Recht, unsere Gerechtigkeit und was sonst dem Schultheißenamt zugehört und was ihm weiter befohlen wird, treu handhaben und ausrichten. Wenn er auch außerhalb des Gerichts oder sonst von irgendjemand etwas vernehmen oder erkennen würde, das gegen und und unseres Stiftes Obrigkeit, Recht und Herrlichkeit gerichtet wäre, muss er dem unverzüglich widersprechen und dagegen nach bestem Vermögen handeln. Dazu muss er solches unverzüglich dem Viztum in Mainz als verordneten Amtmann mitteilen und nicht verschweigen. Er muss auch jederzeit, wenn Gericht gehalten wird, persönlich anwesend sein, es wäre denn, dass er wegen Krankheit (libs vermöglicheit) oder wegen anderer Dienstgeschäfte verhindert wäre. Dann muss zumindest unser Viztum zu Mainz anwesend sein oder durch den Schultheißen ein Unterschultheiß aus den Schöffen des Gerichtes eingesetzt und benannt werden. Demnach darf kein Gericht ohne Wissen und Anwesenheit des Viztums, des Schultheißen oder eines Unterschultheißen, samt und sonders, gehalten werden.

Wir ordnen an, dass künftig, wie es Herkommen ist, 14 Gerichtspersonen, die ehrbar und verständig sind und aus der Gemeinde stammen, eingesetzt werden, wie wir die auch angeordnet und weiter unten benannt haben. Diese müssen neben dem verordneten Amtmann und Schultheißen, samt und sonders, von unsertwegen und an unserer statt in allen Geboten und Verboten gehorsam und gewärtig sein, zum Gericht gehen, so oft sie dazu aufgefordert werden und es notwendig ist, helfen, alle Sachen und Rechtsstreitigkeiten (henndel) zu unserem und unseres Dorfes Kostheim Nutzen und Notwendigkeit zu bedenken, zu beratschlagen, zu schließen, zu handeln und sonst alles das zu tun und zu vollziehen, wie ihr nachfolgender Eid, den sie uns oder dem, den wir dazu bestimmen, schwören müssen, das ausweist. [fol. 10v]

Dies sind die vierzehn Gerichtspersonen, die wir verordnet haben: Konrad (Conradt) Schöffer, Philipp Fischer, Henn Kempen (Kempenn), Henn Flicker, Contze Thonges, Johannes Hermann, Hans Schreiner, Hans Schneider, Kylian Bender (Bennder), Contz Goßhart, Johann Wener, Thönges Faut, Contz von Breckenheim und Michel Becker.

Die ernannten Personen sollen sich einer ehrlichen und stattlichen Handlung, Wandels und Gesellschaft befleißigen, damit sie in dem Stand, zu dem sie vor anderen gefordert wurden, auch ehrlich gehalten werden.

Was so in unserem Namen durch unseren Viztum als zugeordnetem Amtmann, durch Schultheiß und Gericht vorgenommen, beratschlagt und gehandelt wird, dagegen darf eine Gemeinde, samt oder sonders, nicht sein, oder das beeinträchtigen, bei Vermeidung gebührender Strafe, es wäre denn bei gerichtlichen Verhandlungen, bei denen gemäß der Hofgerichtsordnung Appellation zugelassen ist. Dies soll hiermit jedem unbenommen sein. Die Appellation muss künftig an uns und unser Hofgericht erfolgen, ausgenommen in den Fällen, die fur das Klaffenster zu AltenMönster gehorent und hergebracht sind.

Doch soll durch das ernannte Gericht ohne Wissen und Befehl und ohne Beisein ihres Amtmannes, Schultheißen oder dessen Unterschultheißen (nachgesetzten) nichts, es sei in hohen oder niederen Dingen, vorgenommen oder gehandelt werden.

Begebe es sich, dass von diesen Gerichtspersonen einer oder mehrere versterben oder aber sonst mit Schwachheit ihres Leibes oder mit Alter so beladen sind, dass sie das Gericht nicht mehr wahrnehmen könnten, soll dies stets zu unserer und unserer Nachkommen oder unseres Viztums zu Mainz Erkenntnis stehen, und müssen wir und unsere Nachkommen (sofern wir oder sie anwesend wären, wenn nicht, dann unser amtierender Viztum zu Mainz) andere taugliche Personen an deren Stelle verordnen, damit das Gericht stets seine vollständige Anzahl hat. Von diesen muss die übliche gebührende Pflicht genommen werden.

Wir behalten auch uns und unseren Nachkommen die verordneten Gerichtspersonen als unsere Diener vor, behalten uns vor, jederzeit einen oder mehrere nach Gelegenheit zu beurlauben und andere an ihre Stelle im angezeigten Maß anzuordnen und zu setzen.

Unser Schultheiß, der dann gesondert zum Gericht verordnet ist muss zur Haltung und Besetzung sowie Versehung des Gerichts mindestens zehn von den Gerichtspersonen jederzeit bei sich haben.

Wir haben uns auch zu Herzen geführt die große Beschwerde und missliche Handlung, die aus den Malefiz-Sachen und peinlichen Sachen, wie die allenthalben in unserem Stift Mainz geübt und hergebracht werden, erfolgt sind. Diese Sachen sind bei den gemeinen Ständen des heiligen Reiches auf dem abgehaltenen Reichstag zu Worms [1521] der notturfft nach hochlich bedacht und demnach eine Ordnung einhellig verfasst und entschlossen worden, wie es künftig in peinlichen Sachen allenthalben im Reich gehalten werden soll, schon, weil nicht an jedem Ort solche peinlichen Gerichte und gelehrten Personen eingerichtet werden können, damit man sich leichter und geschickter dabei zu verhalten weiß. In Ansehung dessen ist unser Wille, dass künftig in Anlehnung an die Ordnung des Reiches, nicht allein in Kostheim, sondern allenthalben in unserem Stift Mainz gehandelt wird, wollen auch daran sein, damit diese Ordnung unseren Untertanen zu Kostheim zum Förderlichsten überantwortet und zugestellt wird, damit sie sich danach zu richten wissen.

Zudem wollen wir auch so schnell wie möglich (außerhalb der Reichsordnung über das Halsgericht wie das oben steht) unserem Dorf Kostheim eine besondere Ordnung zustellen lassen, wie die Bewohner sich in anderen täglichen und zufälligen bürgerlichen und gerichtlichen Handlungen mit Prozess und Urteilen verhalten müssen.

Um spürbaren unnötigen Kosten zuvorzukommen, ist es nicht mehr gestattet, Bei- oder Endurteile am Oberhof einzuholen, sondern, wenn der Rechtsstreit (handel) so schwer ist, dass weiterer Rat notwendig ist, muss sich das Gericht den bei uns, unserem [fol. 11] Viztum zu Mainz oder bei Rechtsgelehrten auf Kosten der Parteien einholen. Den fünf Dörfern Kelkheim (Kilcheim), Münster (Mönster) [Münster-Sarmsheim], Hattersheim (Heydersheim), Budenheim und Heidesheim (Heydessheim) bei Ingelheim, die ihren Oberhof bisher zu Kostheim gehabt haben, soll es aber unbenommen sein, diesen Oberhof, wie es Herkommen ist, zu gebrauchen. Wenn die von Kostheim der vrtheil nit weiss gnug weren, können sie das, wie oben beschrieben, suchen. Wenn von diesen Dörfer eins vermeint, in dem Kostheimer Urteil beschwert zu sein, soll dasselbig vor das klaffenster zu Alten Mönster, wie es Herkommen ist, gewiesen werden, um dort Bescheid zu bekommen. Was dort entschieden wird müssen sie akzeptieren (doby zupleiben).

In der Zwischenzeit muss bis zu Überantwortung oder oben genannten beiden Ordnungen der Prozess in bürgerlichen und peinlichen Sachen so gehalten werden, wie das im Gebrauch Herkommen ist.

Unser ernster Wille ist es auch, dass die drei ungebotenen Dingtage, wie die von alters zu Kostheim hergebracht und jedes Jahr gehalten werden, weiterhin gehalten werden sollen. Das Weistum soll wie bisher zu den ungebotenen Dingtagen öffentlich vorgelesen werden, doch in dem Maße, wie dasselbige durch uns erneuert wurde und hernach geschrieben steht.

Es sollen auch jedes Jahr, wie es Herkommen ist, durch unseren Schultheißen, unser Gericht und durch die ganze Gemeinde zwei Personen, eine aus dem Gericht, die andere aus der Gemeinde als Bürgermeister des betreffenden Jahrs gewählt werden, die dann nachfolgenden Eid schwören müssen. Sie müssen die Gefälle und Renten, die der Gemeinde Kostheim zustehen, gewissenhaft einbringen und aufheben, auch das, was sich wieder auszugeben gebührt, entrichten. Dazu müssen sie jedes Jahr am Mittwoch nach dem Sonntag Vocem Jocunditatis bezüglich ihres Amtes, desgleichen über alle Einnahmen und Ausgaben unserem Schultheißen, Gericht und der ganzen Gemeinde eine gebührende, aufrichtige Rechnung vorlegen. Von dieser Rechenschaft sind zwei lautere, unterschiedliche Register anzufertigen, wovon jedes Jahr unserem Viztum zu Mainz und Schultheißen samt dem Gericht zu Kostheim ein Exemplar übergeben werden muss. Diese müssen die Rechenschaft sorgsam besichtigen. Wo sie Mängel vorfinden oder bemerken, die zur Abnahme Kostheims und des gemeinen Nutzens führen könnten, sind sie verpflichtet dies anzuzeigen. Was die beiden Bürgermeister bezüglich ihres Amtes schuldig bleiben, müssen sie sofort nach geleisteter Rechnung an die Stelle überantworten, an die das gehört. Viztum und Schultheiß müssen besonders sorgsam darauf achten, dass dem so nachgelebt und dem nachgekommen wird, dieses auch mit allem Ernst verfügen und verschaffen.

Desgleichen müssen Schultheiß, Gericht und Gemeinde alle anderen Unterämter, wie Feld- und Flurschützen und andere jährlich besetzen und versehen. Doch müssen diese uns jedesmal verpflichtet werden.

Es ist unser Wille, dass alle Gefälle von Renten, Gülten, Zins, desgleichen alle Akzidentalien und Zufälle (zufell), wie die Gemeinde Kostheim diese hergebracht hat, es sei im Dorf, der Gemarkung oder anderswo (außer den Bußen und Freveln, welche, wie nachfolgt, neu verordnet sind) nochmals der Gemeinde Kostheim verbleiben. Diese müssen zur gebührenden und notwendigen Versehung und für die Ausgaben des Dorfes verwendet werden. Darüber müssen die Bürgermeister jährlich ein Register anfertigen, aus dem man bezüglich der Einnahmen einen gesonderten und gründlichen Bericht empfangen kann. Danach kann man sich bezüglich der Ausgaben und dem Überschuss richten und das Dorf in Gedeihen und Aufnahme bringen.

Nachdem die zu Kostheim anfallenden Frevel und Bußen bisher zu einem Teil dem Vogt und zum anderen Teil der Gemeinde zuständig gewesen sind, nunmehr aber wir die Lehenschaft, Gefälle und Gerechtigkeit dieser Vogtei an uns und unser Stift als Eigentum gebracht haben, gilt, dass diese Frevel und Bußen samt anderen [fol. 11v] gebührenden Gefällen, Atzung und Dienste, die bisher dem Vogt zugutekamen, nunmehr uns zustehen. Wir haben auch gesehen, welche Unordnung, Zwietracht, welcher Missbrauch und welche unnötige Zehrung aus den Bußen und Freveln, die bisher der Gemeinde zugefallen sind, entstanden sind. Deshalb haben wir mit Vorwissen und Willen der Gemeinde angeordnet und gesetzt, ordnen wir hiermit an und setzen, dass alle Frevel und Bußen, die im Dorf und der Gemarkung verwirkt werden und anfallen, künftig uns, unseren Nachkommen und dem Stift Mainz als dem alleinigen Oberen und Herrn zustehen. Diese müssen jedesmal durch unseren Viztum und Keller zu Mainz samt dem Schultheißen zu Kostheim ohne Zutun der Gemeinde, nach einer jeden Verwirkung an unserer statt gestraft, eingenommen und empfangen werden. Von den Einnahmen der Frevel und Bußen soll jedes Jahr der Gemeinde Kostheim gnadenhalber ein Viertel zukommen. Doch darf dieses Viertel nicht wie bisher verschlemmt oder verprasst, sondern muss wie andere Gefälle ausschließlich zum Nutzen der Gemeinde und für die notwendigen Ausgaben verwendet werden.

Was an Pensionen, die außerhalb auf dem Dorf Kostheim verschrieben sind, uns an Zinsen, Renten, Gefällen, Nutzungen, Bußen, Freveln und anderem zu Kostheim zustehen, soll unser Keller in Mainz empfangen. Was der Keller nicht empfängt, muss durch unseren Schultheißen zu Kostheim eingefordert und empfangen und an den Keller überantwortet und verrechnet werden.

Damit die genannten vierzehn Gerichtspersonen und ihre möglichen Nachfolger die Besetzung und Versehung des Gerichts umso besser bewerkstelligen (asuwarten) und sich über Versäumnis ihrer eigenen Geschäfte nicht zu beklagen haben, ordnen wir an und setzen, dass alle Gefälle des Gerichts, außer den Bußen und Freveln, wie das Herkommen ist, [ihnen] zustehen und verbleiben, desgleichen sie sich die 18 Malter Korn, die die drei Klöster Altmünster, Tiefenthal (Diefental) und das Spital zu Mainz bisher ihren drei Schöffen gegeben haben, unter sich aufteilen. Sie müssen auch die Essen (jmbs), die bisher an Gerichtstagen üblich waren, abstellen und unterlassen.

Die Verweser aller Ämter erhalten ihre geziemende, gebührende Belohnung und Besoldung von den der Gemeinde zustehenden Gefällen, wie das Herkommen ist.

Weil kleine, unbedeutende (geringeschetzige) Rechtsstreitigkeiten (henndel), Schulden und anderes belangend, sich täglich ereignen, die außerhalb des Gerichts abzuurteilen sind, muss ein Schultheiß oder müssen in seiner Abwesenheit die Bürgermeister, samt oder sonders, die Verwaltung darüber haben, solches verhören und verrichten.

Jede Gerichtsperson, auch diejenigen, die mit Ämtern versehen sind, müssen sich mit ihrem zugeordneten Lohn und ihrer Besoldung zufriedengeben. Keiner ist darüber hinaus schuldig oder darf angehalten werden, wenn er als Gerichtsperson oder zu einem Amt verordnet ist und aufgenommen wird, ein Essen (jmbs) zu geben oder Kosten dafür aufzuwenden.

Wir ordnen an und setzen, dass künftig alle Bürger, die im Dorf Kostheim leben oder künftig dort leben werden, laut des nachfolgenden Eids, desgleichen sämtliche Ämter, allein uns und unseren nachfolgenden Erzbischöfen geloben und geschworen sein sollen.

Es ist unser Wille, dass alle Gefälle, soweit sie der Gemeinde Kostheim zugehören, durch die Bürgermeister treu eingebracht und nach ihrer erfolgten Rechnung das, was über die Ausgabe noch vorhanden ist, zusammengelegt und beieinander bis zu künftigen notwendigen Ausgaben verwahrt werden müssen.

Wir ordnen an und wollen mit Ernst, dass zur Erhaltung und Versehung des gemeinen Nutzens den Metzgern und Bäckern ihr gebührendes Gewicht zum Verkauf von Fleisch und Brot [fol. 12] verordnet und durch unseren Schultheißen und die beiden Bürgermeister besichtigt, geschätzt und aufgezogen wird.

Es soll auch unser Viztum zu Mainz oder der Schultheiß zu Kostheim Macht und Befehl haben, jedesmal Hut und Wacht der Notwendigkeit nach zu verordnen.

Wenn es für uns und unser Stift notwendig würde, ein Ungeld auf Kostheim zu legen, wollen wir uns dies als Ortsherr jederzeit vorbehalten haben.

Mit der Besetzung der Bede, desgleichen mit Erwählung der Eicher, Weinstecher, Schröter, mit der Bestellung der Bäcker und Hirten, Glöckner, Brudermeister und Knechte der Brüderschaft, soll es, wie von alters Herkommen ist, gebraucht und gehalten werden. Eine jede Person muss zur Versehung seines Amtes unserem Schultheißen zu Kostheim an unserer statt gebührendes Gelübde leisten und zu seinem Amt vor allen Dingen verpflichtet sein.

Weil ein Armer ohnehin genugsam Pfand zu geben hat, soll er von eßenden pfanden unangefochten und unbelästigt sein und bleiben.

Es ist unser Wille, dass man sich mit der Atzung außer, wenn jemand aus notwendigen Geschäften des Dorfes und der Gemeinde an einen fremden Ort verordnete und verschickt würde, auf das ziemlichste verhalten muss.

Unserem jetzigen und künftigen Viztum zu Mainz, auch Schultheißen, Bürgermeister und dem Gericht, soll streng befohlen sein, darauf zu achten, damit Türen, Pforten und andere notwendige Bauten in notwendiger und wesentlicher Versehung und Bereitschaft erhalten werden.

Wenn sich Irrung wegen der Feldmarken und Gründe erhalten haben oder künftig zutragen würden, sollen taugliche und geschickte Personen, die etwas von der Sache verstehen, dazu verordnet werden, wann und zu welcher Zeit die Notwendigkeit dafür vor Augen steht. Sie müssen alsdann die Mängel an den strittigen Orten besichtigen (vmbgeen) und mit Mark- oder Schiedssteinen allenthalben der Notwendigkeit nach gesondert absteinen und absondern. Dies muss jedesmal mit Bewilligung und im Beisein des Viztums zu Mainz geschehen.

So müssen Schultheiß und die beiden Bürgermeister, wenn in Kostheim Jahrmarkt oder Kirchweih abgehalten werden, Elle, Maß und Gewicht versehen und justieren, auch Standgeld und anderes gewissenhaft aufheben, verrechnen und dem gemeinen Nutzen der Gemeinde zuführen.

Für die Wahl der Brudermeister der beiden Bruderschaften zu Kostheim, desgleichen bezüglich der Aufheber und Knechte der Bruderschaft, auch des Glöckners, lassen wir alles bleiben, wie es Herkommen ist. Doch müssen sie jeder unserem Schultheißen Pflicht leisten, der Bruderschaften und ihrem Amt treu vorzustehen sowie bezüglich der Einnahmen, der Ausgaben und der Versehung des Amtes eine gebührende, aufrichtige Rechnung jährlich vorlegen.

Mit dem Frühmesser und den Herren von St. Sebastianus zu Kostheim muss es so gehalten werden, wie es Herkommen ist.

Da die jährlich Abhaltung des heiligen Sends zu Kostheim altes Herkommen ist, soll dasselbige künftig auch mit dem Sendschöffen gehalten werden, wie das im Brauch Herkommen und abgehalten worden ist.

Ferner setzen und ordnen wir als Erzbischof, rechter Ober und Herr aus besonderer Bewegung an und wollen nachdrücklich: Seit etlicher Zeit wurde das allgemeine einfältige Volk durch die lutherische und die verführende Lehre und Predigt anderer leichtfertiger, ungelehrter Priester in nicht geringen Abfall geistlicher [fol. 12v] Religion und zur Gefährdung und Verlust ihrer Seelen und zum Verderben von Leib und Gut verleitet und gebracht. Deshalb wollen wir, dass künftig solche Priester und Prediger an keinem Ort unsers Dofes zugelassen, geduldet oder gehört, sondern nur solche Pfarrer und Priester aufgenommen werden, die das Wort Gottes und das heilige Evangelium lauter und klar vermöge des Dekrets der päpstlichen Heiligkeit und des Edikts seiner kaiserlichen Majestät predigen und lehren und die Kirchenzeremonien und ihren Gebrauch, wie von alters löblich hergebracht ist, andächtig und gehorsam halten.

Dieselben müssen sie als ihre geistlichen Väter und Seelsorger anhören, zu gebührender Zeit und an den von der christlichen Kirche gesetzten und gebannten Sonn- und Feiertagen, auch anlässlich anderer heilsamer, von der Kirche gesetzter und angeordneter Werke fleißig zur Kirche gehen, die Predigt und das Amt der heiligen Messe andächtig anhören, wie es frommen Christen gebührt und sie bei der Seeligkeit ihrer Seelen zu tun schuldig sind.

Wir wollen auch, dass in unserem Dorf Kostheim und dessen Bezirk an heiligen Sonntagen und anderen hohen Festen und gebannten Feiertagen kein öffentlicher oder heimlicher Tanz, Spiel oder sonst eine lästerliche Handlung ausgeübt oder gebraucht, auch keine ungebührliche Wirtschaft und kein Weinschank während den Ämtern der heiligen Messe gehalten wird. Wir gebieten demnach allen Wirten und Gastgebern, dass sie ihre Häuser vor Beendigung des Amtes der heiligen hohen Messe nicht öffnen oder eine Gesellschaft haben oder gestatten. Allein die Fremden, die auf- und abziehen und wandern sind davon ausgenommen. Darüber muss, wie es oben steht, ein Schultheiß mit gebührenden Pönen und Strafen wachen.

Es darf auch an den genannten heiligen Sonntagen und gebannten Feiertagen kein heimischer oder fremder Kaufmann oder Krämer vor Beendigung des Amtes der heiligen Messe seine Krämerschaft zu feilem Kauf auslegen oder sonst jemand Hantierung treiben, heimlich oder öffentlich, bis das Amt der heiligen Messe beendigt ist. Den fremden Krämern ist es zugelassen, bis zum darauffolgenden Tag und nicht länger ihre Ware anzubieten.

Die Kirchweihe einer jeden Stadt, eines jeden Fleckens und jeden Dorfes ist deshalb gestiftet und angesetzt worden, damit an ihnen Gott gelobt und die Heiligen, zu deren Ehre die Weihe erfolgt, durch die Christgläubigen mit Andacht verehrt werden können. Nun sind aber solche Besuche seit etlicher Zeit in bedeutenden Missstand geraten, da der Besuch der Kirchweihe mit wehrhafter Rüstung, Trommeln, Pfeifen, Tanz, Spiel und anderer Kurzweil wie kaufen und verkaufen unter großen übermäßigen Kosten stattfindet. Deshalb setzen, ordnen wir an und wollen, dass dieser Missbrauch der Kirchweih nicht allein in Kostheim, sondern im gesamten Kurfürstentum gänzlich abgestellt und so nicht mehr gebraucht werden darf. Wir befehlen darauf unserem Viztum in Mainz und dem Schultheißen zu Kostheim hiermit nachdrücklich und wollen, dass sie allenthalben in ihrem Amt, so weit sich das erstreckt, über diesen unseren Befehl und unser Gebot bei Pön und Strafe streng wachen müssen, um unsere Ungnade zu vermeiden. An Orten, in denen Jahrmarkt stattfindet, kann dieser mit Kauf und Verkauf wie bisher besucht werden. Wenn Jahrmarkt an gebannten Feiertagen wäre, soll niemandem vor dem Amt der heiligen Messe zu feilem Kauf auszulegen gestattet werden.

Unsere Untertanen dürfen, zu ihrem Nutzen und Schutz, künftig bei der Verheiratung ihrer Kinder keinen Weinkauf mehr abhalten. Doch kann ein jeder seinem Kind eine Hochzeit mit den nächsten Freuden ausrichten, darf dazu aber nicht für mehr als sechs Tische einladen. [fol. 13]

Desgleichen wollen wir, dass übermäßige Kindstaufe vnnd Schankung oder außgang hiermit ebenfalls abgestellt werden und nur in geziemender Weise gebrauchen werden dürfen.

Wir wollen auch jeglichen ungeziemenden brechtischen vnnd ongebürlichen Weingang, zu welcher Zeit der stattfindet, verboten und abgestellt haben. Besonders wollen wir, dass niemand abends nach acht Uhr in den Wirtshäusern und Tavernen (Tabernen) sitzen bleibt. Wenn jemand dabei angetroffen wird, müssen der Wirt und der Gast durch unseren Befehlshaber streng bestraft werden.

Desgleichen muss sich jeder enthalten, unehrliche Schmähliedchen zu dichten und zu singen, es betreffe geistliche oder weltliche Männer oder Frauen.

Wir wollen auch hiermit das Zutrinken, wodurch bekanntlich alle Laster und Übel entstehen, bei ernsthafter Strafe und Pön verboten haben.

Da bisher der gemeine Mann seinem Stand und Vermögen ungemäß etwas frevenlich vnnd onordenlich übermeßig und ungebührliche Kleidung getragen hat usw., setzen und ordnen wir an, dass sich unsere Untertanen in Kostheim und anderswo künftig ehrlich, geziemend und ihrem Stand gemäß betragen und kleiden. Wir wollen auch besonders, dass sie sich der großen Barette, auch der zerschnittenen kriegerischen landsknechtischen Kleider gänzlich enthalten, um unsere schwere Strafe zu vermeiden. Darauf müssen Schultheiß und Viztum achten.

Nachdem unseren Untertanen nicht allein zu Kostheim sondern allenthalben auf dem Land nicht geringer Nachteil, Schaden und Verderben deshalb entstanden ist, dass sie jederzeit nach ihrem Gefallen Geld auf Pension aufgenommen und dagegen ihre Güter verschrieben und verpfändet haben, haben wird deshalb angeordnet und wollen hiermit ernsthaft, dass künftig keiner unserer Untertanen, er sei, wer er wäre, Geld, wenig oder viel, auf Pension aufnehmen und seine Güter dagegen versetzen und verpfänden darf, ohne unser Wissen und Willen oder das unserer Amtleute. Wir befehlen darauf unserem Viztum zu Mainz und Schultheißen zu Kostheim, dass sie künftig solches keinem zu Kostheim erlauben und zulassen, sie tragen denn gutes Wissen und Kundschaft, dass solches dem armen Untertanen zum Nutzen gereicht oder, um seinem großen Schaden zuvorzukommen.

Desgleichen wollen wir, dass das übermäßige, unbillige Ausleihen, wie Schuld auf Kerben und für halbes Geld zu kaufen, auch andere betrügerischen und vorteilsuchende Handlungen wie Leihe auf Wein und andere Ware künftig ebenfalls bei ernsthafter Strafe und Pön vermieden bleiben, die wir uns hierbei jederzeit vorbehalten.

Nun folgen die Eidverpflichtungen.

Der Eid der Schöffen und Gerichtspersonen.
Jeder im oben beschriebenem Maße verordnete Schöffe oder jede Gerichtsperson [fol. 13v] muss unserem Viztum zu Mainz oder Schultheißen zu Kostheim an unserer und unserer Nachkommen statt mit Treu geloben und zu den Heiligen schwören, uns, unseren Nachkommen und dem Stift Mainz treu und hold zu sein, sie vor Schaden zu bewahren und ihren Nutzen zu mehren, und helfen, ihre Freiheit und Herrlichkeit, die wir zuvor als Grundherr und die Grafschaft Königstein als Vogtherr des Orts bisher gehabt haben, nunmehr diese Vogtei mit all seinen Herrlichkeiten und Gerechtigkeiten uns und unserem Erzstift Mainz gehört und wir somit alleiniger Oberherr sind, zu bewahren. Sie müssen dem Schultheißen zu Gerichtszeiten, wenn sie dazu aufgefordert werden, gehorsam und gewärtig sein, auch helfen, unser Recht und andere vorgenommene Ordnungen und Satzungen zu handhaben. Sie müssen schwören, bei allen Gerichtshandlungen nach Klage, Antwort, Rede, Kundschaft und Vortragungen, wie die Sachen im Gericht vor sie kommt, Urteil zu sprechen, wie sie Gott und das Recht nach ihrem besten Verstand unterweist, und dabei nichts anzusehen, weder Gabe, Gunst, Belohnung, Liebe und Leid, Freundschaft oder Feindschaft usw., auch in keinem Rechtstreit, von dem sie wüssten oder gedächten, dass er vor Gericht kommen könnte, etwas zu raten, die Sache zu fördern oder sie zu verhindern, auch ihr Leben lang Stillschweigen zu wahren und gegen das Gericht nichts zu unternehmen. Desgleichen dürfen sie nie mehr dabei sein, wenn gegen uns, unsere Nachkommen und das Stift etwas beratschlagt oder gehandelt wird, sondern, wenn sie von so etwas erführen, sind sie bei Eidespflichten schuldig, das unserem Viztum zu Mainz oder dem Schultheißen zu Kostheim unverzüglich anzuzeigen und sich daran nicht hindern zu lassen, alles treu und ohne Gefährde, so ihnen Gott helfe und die Heiligen.

Der Eid der Bürgermeister.
Die beiden verordneten Bürgermeister müssen uns oder unseren Befehlshabern geloben und schwören, uns treu, hold und gehorsam zu sein, uns und das Dorf Kostheim vor Schaden zu bewahren und den Nutzen zu mehren, die dem Dorf zukommenden Zinse und Gefälle sorgsam einzufordern und einzunehmen. Desgleichen müssen sie, was jährlich gebaut werden muss, es sei im Dorf, an den Pforten, Türmen, Letzen, Zäunen und sonst dergleichen zum Besten versehen lassen, auch die Pförtner, Wächter, Schützen und Verseher aller bestellten Ämter im Dorf und der Gemarkung mit ihren gebührenden Lohn auszahlen sowie alle anderen notwendigen Ausgaben des Dorfes bestreiten. Am Ende eines jeden Jahres müssen sie über ihre Einnahmen und Ausgaben am Mittwoch nach dem Sonntag Vocem Jocunditatis eine gebührende und aufrichtige Rechnung ablegen, alles ohne Gefährde.

Der Eid anderer Ämter.
Alle anderen Unterämter, wie Bedesetzer, Eicher, Weinstecher, Schröter, Bäcker, Hirten, Schützen, Pförtner, Feldmesser und dergleichen, niemand ausgenommen, sollen durch Schultheißen, Gericht und Gemeinde besetzt werden. Dieselben müssen jeder einzeln unserem Schultheißen zu Kostheim an unserer statt geloben und schwören, ihr auferlegtes Amt treu mit allem Fleiß auszuführen und sich dabei nicht hindern, beirren oder verführen zu lassen, treu und ohne Gefährde.

Aufnahme der Bürger und ihr Eid.

Wir setzen und ordnen an und wollen, dass, wer künftig unser Bürger und Hintersasse im Dorf Kostheim werden will, zunächst unserem Viztum zu Mainz als Amtmann des Ortes, an uns und unsere Nachkommen einen Antrag stellen (ansuchen) muss. Keiner darf als Bürger oder Hintersasse aufgenommen werden, der einen nachfolgenden Herrn oder anhängende kriegerische Streitigkeiten hat und nicht von frommem, ehrbarem Herkommen und Wesen ist. Bevor er aufgenommen wird, muss er eine besiegelte Urkunde vorbringen, von wo er kommt [fol. 14] und warum er dort weggezogen ist. Er muss seine Gebühr an uns entrichten, das ist ein Sack Hafer. Er soll zu allererst geloben und schwören, dass er uns, unseren Nachkommen und dem Erzstift Mainz treu, hold und gehorsam ist, unseren und des Dorfes Schaden abwenden und den Nutzen mehren will. Er muss alle Verschreibungen und Briefe, für die Kostheim verschrieben ist, wie die anderen Bürger Kostheims treu handhaben. Er muss allen Geboten und Verboten, die ihm durch uns oder von unseretwegen auferlegt werden, gehorsam sein, die vollziehen, ihnen treu nachkommen und helfen, sie zu festigen. Was er auch mit einem anderen Bürger zu Kostheim zu schicken und zu rechten hat oder künftig haben würde, hat er ausschließlich vor dem Viztum zu Mainz als seinem Amtmann, vor dem Schultheiß und dem Gericht Kostheim auszutragen und zu verhandeln. Dazu darf er nicht dabei helfen, einen heimlichen Rat oder eine Versammlung mit einer Gemeinde zu machen. Er muss schwören, nimmermehr dabei sein zu wollen, wenn etwas gegen uns, unsere Nachkommen und unser Stift beratschlagt oder verhandelt wird, sondern, wenn er dessen gewahr würde, muss er das bei Eidespflicht unverzüglich dem Viztum zu Mainz oder dem Schultheißen zu Kostheim anzeigen, alles treu und ohne Gefährde.

Dem allem nach so befehlen und gebieten wir allen Untertanen des Dorfes Kostheim, dass sie sie unserem Viztum als ihrem verordneten Amtmann, Schultheiß und Gericht in allen Geboten und Verboten gehorsam und gewärtig sind, sie diese Ordnung, Satzung, dieses Statut und Weistum samt und sonders streng und fest in allen Punkten, Artikeln, Inhalten und Meinungen künftig gehorsam und treu einhalten und dem nachkommen, nicht dagegen sind oder dagegen handeln wollen und zulassen, dass dagegen gehandelt wird, weder heimlich noch öffentlich, weder durch sich persönlich oder jemand anderen.

Welcher oder welche solches in einem oder mehreren Punkten brechen und nicht einhalten würde, der oder dieselben sollen für jedes Vergehen entsprechend bestraft werden. Außerhalb der hohen und wichtigen Verwirkungen, die wir zu bestrafen uns hiermit vorbehalten, ist in allen anderen Fällen unser Viztum zu Mainz und Schultheiß zu Kostenheim zugelassen, dies zu ahnden und niemand davon zu verschonen, bei Vermeidung unserer schweren Strafe und Ungnade.

Wir behalten auch uns, unseren Nachkommen und dem Stift Mainz öffentlich hiermit vor, diese unsere Ordnung, Satzung und unser Statut, jederzeit zu erweitern, zu verkürzen oder ganz abzuschaffen und bei Gelegenheit von Neuem aufzusetzen, ohne Gefährde.

Wir wollen schließlich, dass unsere Ordnung, Satzung und unser Statut von Anfang bis Ende, von Artikel zu Artikel, laut, klar und öffentlich der ganzen Gemeinde Kostheim publiziert und verlesen und ihr die Einhaltung bei gebührender Strafe geboten wird.

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Keine

Metadaten

Personenindex

Ortsindex

Körperschaften

Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 54 fol. 009v, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/23464 (Zugriff am 03.05.2024)