Mainzer Ingrossaturbücher Band 54

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StA Wü, MIB 54 fol. 008v [02]

Datierung: Undatiert. Wohl 27. Februar 1528

Quelle

Ohne Aussteller, Empfänger und Empfangsort

Archiv: Würzburg StaatsA

Weitere Überlieferung:

Quellenbeschreibung:

MIB 54 fol. 8v-9

Geographische Bezüge:

KML Visualisierung

Inhalt

Kopfregest:

Wie der Viztum von Mainz mit der Gemeinde zu Kostheim umgehen soll.

Vollregest:

Die von Kostheim wissen gut, das sich bisher allerlei Zwietracht und Streit wegen des Dorfes Kostheim bezüglich der Obrigkeit und Vogtei zugetragen haben. Damit dieser Streit beigelegt und die Untertanen zu Kostheim friedlich miteinander bleiben, hat Erzbischof Albrecht das Dorf an sich und das Stift Mainz gebracht und ist ewiger Ortsherr geworden.

Weil nun der Erzbischof Kostheim in gute Ordnung bringen will, damit sie friedlich miteinander wohnen, auch das Dorf zu Gedeihen und Aufnahme kommt, dazu Frieden und Recht dort vorgefunden werden können, ist der Erzbischof täglich dabei, ihnen eine schriftliche Ordnung aufzurichten und zu übergeben, wie es künftig in Kostheim gehalten werden soll. [fol. 9]

Der Erzbischof hat auch festgestellt, dass Unordnung, Zwietracht, Missbrauch und unnützliche Zehrung aus den Bußen und Freveln, die der Gemeinde bisher bezahlt wurden, entstanden sind, also, dass kein Nutzen, sondern eher Unrat daraus erfolgt ist.

Das hat der Erzbischof sich zu Herzen geführt und will ihnen eine neue nützliche und ersprießliche Ordnung geben, nämlich, dass ihm alle Frevel und Bußen im Dorf und in der Gemarkung zustehen. Übertretungen sollen jedesmal durch den Viztum und Keller zu Mainz zusammen mit dem Kostheimer Schultheißen anstelle des Erzbischofs gestraft, die Gelder eingenommen und empfangen werden. Was in jedem Jahr an Frevelgeldern und Bußgefällen eingenommen wird, davon soll die Gemeinde gnadenhalber ein Viertel bekommen, doch so, dass dieses Viertel der Frevel und Buße nicht wie bisher geschehen, verprasst oder sonst unnütz vertan, sondern wie andere Gefälle des Dorfes ausschließlich zum gemeinen Nutzen und für notwendige Ausgaben verwendet wird. Das führt zu Gedeihen und verhindert jegliches Prassen, Schlemmen, Schlägereien, Uneinigkeit und Versäumnis der Arbeit.

Das hat der Erzbischof ihnen vor Übergabe der Ordnung anzeigen wollen, damit sie seine gnädige Gunst erkennnen und sie deswegen keine Beschwerde tragen, sondern das gerne sehen, da darin ihre Wohlfahrt liegt.

Der Erzbischof will es auch nicht unterlassen, sondern so schnell wie möglich Unterhandlungen aufnehmen, die Irrungen, die sich zwischen denen von Kostheim und den Güterbesitzern in der Gemarkung erhalten haben, nach Billigkeit zu vertragen und sich dermaßen gegenüber denen von Kostenheim halten und zeigen, damit sie den erzbischöflichen geneigten Willen bemerken und verspüren.

Der Viztum soll Gemüt und Antwort der Kostheimer vernehmen und wenn sie sich beschweren wollen, soll der Viztum als ihr Amtmann sie überzeugen, sich keineswegs zu beschweren oder gegen den Erzbischof zu widersetzen, sondern ihm hierbei untertänig und gutwillig gehorsam zu sein. Denn der Erzbischof wird nicht davon abstehen, dem Dorf und den Untertanen zugute zu handeln.

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Keine

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 54 fol. 008v [02], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/23463 (Zugriff am 03.05.2024)