Mainzer Ingrossaturbücher Band 54

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StA Wü, MIB 54 fol. 208 [01]

Datierung: 1. September 1522

Quelle

Aussteller:

Ausstellungsorte:

Archiv: Würzburg StaatsA (MIB 54 Bl. 208)

Weitere Überlieferung:

Quellenbeschreibung:

MIB 54 fol. 208

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Kaiser Karl V. schreibt dem Kardinal und Kurfürsten Albrecht, Erzbischof zu Mainz und zu Magdeburg.

Vollregest:

Hochwürdiger lieber Freund und Kurfürst. Wiewohl wir neulich durch unser offenes Mandat Euch und allen anderen Ständen nachdrücklich geboten haben, da im römischen Reich und besonders in unsere Abwesenheit Entbehrung, Aufruhr, Gewalttaten, gewerb und Überzüge gegen yemants des reichs verwanten vorgenommen wurden oder sich erheben würde, dass alle Stände und jeder besonders, dem mit allem Fleiß und Ernst zuvorkommen, es verhindern, verhüten und den Ihren das bei hohen Pönen und Leibesstrafen verbieten, damit sie zu solchen Unternehmungen und gewerb nicht zuziehen oder dabei helfen, auch das Gleiche nicht tun sollten, auch in ihren Fürstentümern, Landen, Obrigkeiten und Gebieten an allen Orten, Brücken und Fähren, und besonders am Rheinstrom und an anderen Gewässern mit Ernst zu bestellen und dem zuvorzukommen, damit einich gewerb oder Kriegsvolk, uns und dem Reich und dessen Verwandten zum Nachteil, weder zu Ross noch zu Fuß durchziehen, überfahren oder wandern möchten.

So wurde doch darüber unserem kaiserlichen Regiment im heiligen Reich berichtet, dass Franz von Sickingen eine beachtliche Anzahl zu Ross und zu Fuß angeworben hat, und willens sein soll, Erzbischof Richard von Trier, unseren lieben Neffen und Kurfürsten und sein Stift damit zu überziehen und zu beschädigen, und also Aufruhr, Entbehrung und Krieg im heiligen Reich zu bewegen, was uns und allen Ständen des Reiches zu nicht geringem Missfallen gereicht, und den gemeinen Rechten, der Goldenen Bulle, unserem und des Reiches Landfrieden und anderen Ordnungen strack entgegensteht, und zu besorgen ist, dass, wenn solchem Vorhaben nicht beizeiten ernsthaft begegnet wird, nicht allein unserem Neffen in Trier und den Seinen Schaden entstehen, sondern es in Kürze zu einer solchen Ausweitung anwachsen, dass dadurch den großen Ständen zuerst und allgemein unwiederbringlicher Nachteil entstehen wird, welches dann länger nicht zu erdulden noch dem zuzusehen ist, weshalb wir auch dem von Sickingen bei Pön des Landfriedens und unser und des Reiches Acht ernstlich gebieten, sein furnemen vnd gewerb abzustellen und gegen unseren Neffen von Trier und die Seinen nicht tätlich vorzugehen.

Darum und damit diesem frevelhaften Vorhaben umso gewisser begegnet wird, begehren wir und befehlen Euch nachdrücklich, dass ich Eure Untertanen und Verbündeten, wenn sie zu Ross oder zu Fuß bei dem von Sickingen oder seinem gewerb wären, diese bei der Pön von Verlust von Leib und Gut, abzufordern, Euch auch unverzüglich bestmöglich rüstet und auf des Erzbischofs von Trier Ersuchen mit der Zahl zu Ross und zu Fuß, die er benennen wird, an den Ort, den er euch anzeigen wird, ihm unverzüglich zuzieht, nach bestem Vermögen helft und rettet, damit der Erzbischof von Trier und die Seinen vor Gewalt beschirmt, der Landfriede gehandhabt und eine Ausweitung, die daraus entstehen könnte, verhütet wird, wie Ihr das in solchen Fällen vermöge der Reichsordnung und des Landfrieden, Eurer Zusage und Bewilligung nach, zum Höchsten verpflichtet und schuldig seid, besonders auch in Betrachtung dessen, dass Euch und anderen Ständen gleiche Hilfe künftig auch notwendig werden könnte.
Daran folgt Ihr auch unserem ernsthaften Willen.

Geben in der Reichsstadt Nürnberg am 1. Tag des Monats September 1522, unseres Reiches des Römischen im vierten.

Fridericus S. palatinus absen. archiduce locum tenens SRt
Fridericus manu propria
Ad mandatum domini imperatori in consilio imperalis

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Keine

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 54 fol. 208 [01], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/22622 (Zugriff am 17.05.2024)