Mainzer Ingrossaturbücher Band 54

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StA Wü, MIB 54 fol. 194v

Datierung: Undatiert. Wohl zum 19. August 1527

Quelle

Aussteller:

Archiv: Würzburg StaatsA

Weitere Überlieferung:

Quellenbeschreibung:

MIB 54 fol. 194v-195. Vgl. den inhaltlich gleichen Wortlaut unter StA Wü, MIB 60 fol. 47-48

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Die Ordnung der Gewürze wurde durch den Fürsten und Herrn, Herrn Albrecht, Kardinal, zu Mainz und Magdeburg Erzbischof, Kurfürst und Primas usw., in der Stadt Mainz vorgenommen und aufgerichtet.

Vollregest:

Obwohl in vergangenen Jahre wegen der gemengten wurtz und besonders der Gewürze, die durch die Fremden zu den Messen, auch zu anderen Zeiten in die Stadt Mainz gebracht, dort hingeschickt und verkauft wurden, eine Ordnung errichtet wurde, wie es damit gehalten werden soll, ist dieser Ordnung bisher nicht nachgekommen, diese nicht eingehalten und aus Fahrlässigkeit gegen diese gehandelt worden. Daraus sind von Fremden und von Einheimischen vielfältige Klagen erwachsen.

Demnach, zum gemeinen Nutzen, um Falschheit und Betrug zuvorzukommen, dazu zur Erhaltung, wie und welcher maßen künftig ein jeder gemengte wurtz und Spezereien, die durch Einheimische oder Fremde während und außerhalb den Frankfurter Messen, in der Stadt Mainz zu feilem Kauf anzubieten, geschickt werden, müssen diese zunächst besichtigt, danach wie dies hernach geschrieben steht, zerkleinert (gestossen), vermengt und verkauft werden, alles bei Verlust der betroffenen Gewürze und zehn Gulden unablässiger Poen, dem Einheimischen und den Fremden 20 Gulden, welche dann also unser »gnädigster Herr« stetig und fest gehalten und vollzogen haben will.

Erstens muss nach der Besichtigung der ganzen Gewürze, wie das oben steht, eine jede Spezerei, welchen Namen sie hat oder haben kann, nicht anders zerkleinert werden, als die, die auf den Frankfurter Messen öffentlich zum Kauf angeboten werden, ohne allen Zusatz oder Feuchtigkeit, ausgenommen der Ingwer (Jmber), der gesäubert werden soll, bei Vermeidung oben genannter Pön und Strafe.

Ebenso soll kein Einheimischer mit einem Fremden an Gewürzen Anteil oder Gemeinschaft haben, bei ungnädiger Strafe an Leib und Gut für den Einheimischen und den Fremden.

Ferner soll kein fremder oder einheimischer Krämer zerkleinerte Spezerei in der Stadt Mainz und in ihrem Burgbann feil haben, sie sei denn vorher besichtigt worden und gemäß folgendem Rezept in der Stadt Mainz, zerkleinert, vermengt und gemacht worden.

Wenn die Krämer zu Mainz außerhalb der Stadt die Jahrmärkte besuchen, sollen sie keine andere Spezerei auf diesen Märkten zum Kauf anbieten, sie sei denn gemäß dieser Ordnung gemengt und zerkleinert worden. Sie dürfen auf diesen Märkten und in der Stadt Mainz keine andere Spezerei kaufen oder dorthin bringen, die nicht gemäß dieser Ordnung gemengt und zerkleinert wurde. Es sollen zwei oder drei ehrbare verständige Personen dem Marktmeister zugeordnet werden, der die Spezerei jederzeit zu besichtigen hat.

Zum Ende eine jeden Frankfurter Messe soll angeordnet werden, wie jedes zerkleinerte und gemengte Gewürz bis zur kommende Frankfurter Messe gegeben und verkauft werden soll. Wie die Gewürze zu geben gesetzt und angeordnet wird, darf, um allerlei Urteilen zuvorzukommen, kein Krämer in Mainz, Fremder oder Einheimischer, seine zerkleinerten Gewürze neher geben, bei einer Strafe für den Einheimischen von fünf Gulden, für den Fremden von zehn Gulden. Diese Ordnung soll am Ende der kommenden Frankfurter Fastenmesse ihren Anfang nehmen und künftig streng und gewissenhaft eingehalten werden, welche schatzung jederzeit der Viztum und die Zwölfer des Rats in Beisein des Marktmeister vornehmen sollen. Wenn der Marktmeister, der darauf aufmerksam achten soll, dabei nachlässig oder widerstrebend gefunden würde, soll er jedes Mal in der unablässigen Strafe unseres »gnädigsten Herrn« und dessen Nachkommen stehen.

Rezept oder Mischung der süßen Gewürze.
Ingwer (ymber) der gesynert in einem Sack und der staub und das gerbellier davon ist, 16 Lot; Ebenso einen guten gemeinen Zimt (Canel)[?], zwei Lot; Ebenso Pariskörner mit der hanndt, vier Lot, ebenso gute gemeine Nuss, vier Lot, ebenso einen guten Safran vom Adler oder einen guten Cathalonischen ort, vier Lot.

Rezept oder Mischung der sauren Gewürze.
Ingwer (ymber) 14 Lot, guter Pfeffer mit der handt, vier Lot, Pariskörner (Parys kornner), wie dies oben steht, sechs Lot, guter Galgen [Galgant oder Pfefferstängel], ein Lot, Safran, wie dies oben steht, 3½ Lot, Muskatnuss (Muscaten nuss), wie dies oben steht, vier Lot.

Mischung der schwarzen Gewürze.
Ingwer, wie dies oben steht, 14 Lot, Pariskörner, wie dies oben steht, sechs Lot, Pfeffer, wie dies oben steht, sechs Lot, Muskatnuss, wie dies oben steht, zwei Lot, gute gemein Neglin, vier Lot. Es soll auch der Zucker nicht anders zerkleinert werden, dan wie er an jme selbs ist.

Quellenansicht

Keine

Metadaten

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Körperschaften

Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 54 fol. 194v, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/22600 (Zugriff am 17.05.2024)