Mainzer Ingrossaturbücher Band 54

294 Quellen in dieser Liste. Sie sehen die Quelle 209.

StA Wü, MIB 54 fol. 193v

Datierung: 20. August 1527

Quelle

Ohne Aussteller, Empfänger und Empfangsort

Archiv: Würzburg StaatsA

Weitere Überlieferung:

Quellenbeschreibung:

MIB 54 fol. 193v-194v

Geographische Bezüge:

KML Visualisierung

Inhalt

Kopfregest:

Ordnung und Satzung des Lohns der Handwerker, Arbeiter und Tagelöhner im Feld, in Gärten und Weingärten.

Vollregest:

Ordnung und Satzung des Lohns nachfolgender Handwerker und Arbeiter, auch der Tagelöhner im Feld, Garten, Weingarten und anderen Feldbauungen in der Stadt Mainz und ihrem Burgbann, zur Förderung gemeinen Nutzens aller Untertanen und ihnen zugute aufgerichtet.

Erstens, jeder Werker, Arbeiter und Tagelöhner soll im Sommer wie im Winter zu den gesetzten und hergebrachten Stunden in die und von der Arbeit gehen, und besonders der Tagelöhner im Feld, Garten und Weingarten, in Sommer wie im Winter, bei Sonnenaufgang anfangen, seinen Tagelohn zu verdienen, und nach Sonnenuntergang seine Arbeit einstellen und nach Hause gehen. Es ist festgelegt, dass die Sommerzeit von Cathedra Petri [22. Februar] bis Galli [16. Oktober], die Winterzeit von Galli bis wieder Cathedra Petri geht.

Es soll zu Tagelohn gegeben werden wie folgt:
Zimmerleuten, Steinmetzen, Schreinern, Steindeckern, Maurern, Ziegeldeckern sollen im Sommer sechs, im Winter fünf Schilling gegeben werden, Kleibern im Sommer fünf Schilling, und im Winter vier etc., ihren Knechten im Sommer vier Schilling und im Winter drei Schilling. Wegsetzer sollen, wie es Herkommen ist, nach der Rute entlohnt werden. Ofenmachern soll ihr gewöhnlicher Taglohn, wie es Herkommen ist, nämlich sechs Schilling gegeben werden. Sie sollen gemäß ihrer Ordnung keinen Ofen gegen einen bestimmten Lohn (verdingt) machen oder dazu angenommen werden. Gehilfen (Opffherkhnecht) sollen im Sommer vier und im Winter drei Schillinge als Tagelohn erhalten.

Wer Essen und Trinken gibt, tut das zusätzlich (soll die belonung sein).
Zimmerleute, Steinmetze, Schreiner, Steindecker, Maurer, Ziegeldecker sollen im Sommer vier Schilling samt viermal Mahlzeiten (zu essen) bekommen, im Winter drei Schillinge und dreimal Essen, Kleiber 18 Denar und viermal zu essen. Ihre Arbeit geschieht allgemein zur Sommerzeit. Knechte, die bei den Kleibern sind, sollen täglich zwölf Denar und die Kost bekommen, Gehilfen (opferknechte) zwölf Denar und viermal zu essen. Die Knaben der Steindecker bekommen im Sommer und Winter drei Schilling oder zwölf Denar und Essen.

Tagelöhner im Feld, Garten, Weingarten und anderen Feldbauungen.
Es ist gesetzt und angeordnet, dass im Garten, in Feldbauungen und im Weingarten zu schneiden, zu sticken, zu graben und zu rühren (ruren) als Tagelohn drei Albus oder 12 Denar samt der Kost, nicht mehr, gegeben werden, ebenso im Winter graben als Tagelohn 18 Denar oder für den Morgen zehn Albus. Wenn aber jemand einen Morgen Weingarten zu Festlohn (verdingen und in gedings) das ganze Jahr über mit allem Zubehör bauen, arbeiten und bereiten ließ (ausserhalb der winther grafft), sollen dafür vier Pfund Heller und nicht mehr entrichtet werden. Dazu gehört auch anspitzen (spitzen) und spalten (spachen), wie es altes Herkommen ist, soll ye von zweienenden ein Pfennig oder beim Taglohn nach dem Herbst bis Cathedra Petri drei Schilling und von Cathedra Petri an vier Schilling und nicht mehr gegeben werden.

Welcher aber zur Arbeit in Garten, Feld und Weingarten Frauen einsetzen will und außerhalb eines Festlohns (gedings) im Tagelohn Reben lesen, biegen, gurten, heften und lauben lässt, soll einer Frau zwölf Denar und nicht mehr als Tagelohn geben müssen.

Was aber zu Festlohn (gedings) gemacht würde, wie oben steht, soll für die Frauenarbeit, wie es Herkommen ist, allein das Laub dafür gegeben und kein Taglohn entrichtet werden.

Für Mist zu tragen, soll zu Taglohn gegeben werden von Galli bis Cathedra Petri sechs Denar und eine Suppe, und von Cathedra Petri bis Galli ein Albus und eine Suppe, nichts weiter.

Kein Tagelöhner soll sich dagegen sperren noch sich dessen verweigern, wenn ein Armer noch Reicher ihn zur Arbeit auffordert, dies abzuschlagen oder ihn zu nötigen, Essen und Trinken zu geben, sondern welcher jemanden für Tagelohn (furrechts) zu arbeiten anruft, für den soll er mit allem Fleiß arbeiten, auch wer ihm Essen und Trinken geben will, dem soll er dies, alles für den oben genannten Lohn, nicht abschlagen, bei Pön eines Guldens, so oft einer dagegenhandelt.

Vom Tagelohn und Gedings in der Ernte zu schneiden und anschließend zu dreschen.
Einer Mannsperson sollen zu schneiden in der Ernte 20 Denar, einer Frau 14 Denar mit der der Kost als Taglohn gegeben werden. Wenn aber jemand, dem der Taglohn nicht gefiele, etwas in Festlohn (gedings) schneiden oder schneiden lassen wollte, soll man den Arbeiter folgendermaßen entlohnen:

Von einem Morgen harter Frucht, es sei Korn oder Weizen, zu schneiden und aufzubinden, sechs Schilling; Ebenso von zwei Morgen Gerste oder Hafer zu schneiden und aufzubinden zwölf Schilling. Ebenso soll man einem Drescher das ganze Jahr über für einen Tag nicht mehr als zwölf Denar und die Kost geben. Die Drescher sollen im Winter morgens um vier Uhr zu dreschen anfangen und bis zum Sonnenuntergang dreschen. Von Cathedra Petri bis Galli soll man dem Drescher während des Tags eine halbe Stunde Pause (zu ruhen) vergönnt sein. Würde aber einer im Tagelohn furrechts dreschen, dem soll man von Galli bis Cathedra Petri drei Schilling und von Cathedra Petri bis Galli vier Schilling geben; Ebenso von einem Morgen Acker zu bauen auf sein iiij ort gentzlich zubereiten / vnnd dieselb frucht dauon heimzufhuren 20 albus, ebenso von einem Morgen zu ackern (lentzen) acht Schilling. Da es sich auch oft begibt, dass einer einem Arbeiter einen Weingarten oder sonst gibt oder leiht, ihm das in künftigen Jahre zu bauen, deshalb dem Arbeiter Geld, Korn oder anderen Wert auf seine Arbeit gibt, und, wenn die Zeit der Arbeit beginnt, der Arbeiter denjenigen verlässt, der ihm geliehen und auf Arbeit vorgestreckt hat, also, dass er in seiner Arbeit gehindert wird und die nicht zu rechten Zeit geschieht, dennoch der Arbeiter das Geld oder den Wert mitgenommen hat, wenn das oder dergleichen dem Viztum hier zu Mainz oder seinem Befehlshaber vorgebracht und geklagt wird, soll jederzeit nach Gestalt der Sache gehandelt werden, das dem, dem Arbeit zugesagt ist, seine Arbeit leistet, und der, der sich ohne redlich ehrbaren Grund verweigert, dafür einen Gulden als Pön und Strafe geben muss. Wenn derselbige so arm ist, dass er den Gulden und dazu seine versprochene Arbeit nicht bezahlen oder leisten wollte oder dafür sorgt, dass es abgearbeitet wird, sollte er nach Ächtung des Handels am Leib im Turm gestraft werden, damit sich andere daran stoßen und davor hüten werden. Wenn jemand, geistlich, weltlich, arm, reich, fremd oder einheimisch einen Tagelöhner oder Handwerkersmann wegen Arbeit, es wäre fur rechts / oder in cost ansprechen würde, soll sich keiner dagegen sperren und es verweigern.

Wenn jemand über kurz oder lang diese oben beschriebenen Punkte, einen oder mehrere, nicht halten und ihnen nicht nachkommen, vielleicht einer seine Arbeit unterlassen, oder aber jemand Tagelöhnern mehr als vorschrieben gibt, schenkt oder deshalb einen Vorteil erreichen würde, der soll verfallen sein, einen Gulden als Pön und Strafe dem »gnädigen Herrn« unablässig zu entrichten, diesen Gulden unverzüglich zu bezahlen oder dafür gepfändet zu werden.

Unser »gnädiger Herr« behält sich, seinen Nachkommen und dem Stift Mainz vor, diese Ordnung und Satzungen jederzeit zu ändern, zu mehren oder zu mindern, wie das die Gelegenheit der Zeit erfordern könnte.

Actum Mainz am Dienstag nach Assumptionis Marie 1527.

Quellenansicht

Keine

Metadaten

Ortsindex

Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 54 fol. 193v, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/22599 (Zugriff am 17.05.2024)