Mainzer Ingrossaturbücher Band 54

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StA Wü, MIB 54 fol. 191

Datierung: 19. August 1527

Quelle

Ohne Aussteller, Empfänger und Empfangsort

Archiv: Würzburg StaatsA

Weitere Überlieferung:

Quellenbeschreibung:

MIB 54 fol. 191-193v

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Ordnung der geistlichen und gefreiten Personen, Bäcker.

Vollregest:

Wir wollen und sollen auch vier Bäcker verordnen, die künftig unseren geistlichen und gefreiten Personen in unserer Stadt Mainz mit Brotbacken und besonders folgendermaßen jederzeit gewärtig sein sollen. Diese Bäcker sollen ihnen allein auswarten und keinen feilen Kauf auf dem Markt oder sonst treiben oder gebrauchen. Dies soll ihnen nicht gestattet werden.

Diese vier Bäcker sollen, so oft sie von einer geistlichen oder gefreiten Person Korn oder Mehl aus der Mühle in ihre Behausung empfangen, Baubrot (Bawproth) daraus backen. Sie sollen, ohne etwas zu vertauschen, von jedem Malter 52 Brote, jedes zu drei Pfund, und 62 Brote, jedes zu 2½ Pfund gut gebackenes Brot liefern. Der Bäcker soll die Kleie als Backlohn haben und behalten.

Wenn aber einer das Mehl in seinem eigenen Haus beuteln lassen und die Kleie behalten will, soll er dem Bäcker von einem Malter als Lohn samt dem Trinkgeld für die Knechte zwei Albus und vier Pfennig für Salz geben und entrichten. Begehrt aber die geistliche oder gefreite Person von dem Bäcker Rotbrot (Rotbroth), muss er von dem Malter 62 Brote, jedes von zwei Pfund und einem Viertel zu liefern schuldig sein.

Wer dann kein Pfaffenbrot (pfaffenbroth) oder fugelzen haben wollte, dem soll solches Brot und fugelzen mit folgendem Gewicht geliefert werden, nämlich für ein Malter Korn 160 kleine Brötchen (brotlin), das jedes 18 Lot wiegen soll, desgleichen für einen Malter Weizen 40 fugelzen (weisen vierkzugk fugelzen), von der jede zwei Pfund und vier Lot wiegen soll, wie solches von alters hergebracht und gebraucht worden ist.

Es soll der geistlichen und der gemeinen Klerikerschaft (Clerisey) zur notwendigen Versehung ihrer Präsenz und Fraternitäten Weizen (weyss) frei einzuführen vergönnt sein. Wenn ihnen aber zeitweise Mangel daran entstünde und sie deshalb genötigt werden, Weizen auf dem hiesigen Markt zu kaufen, können sie das unseren Dienern auf Laneck und besonders bevor der Fruchtmarkt eröffnet wird, bekannt geben. Unsere Diener sollen ihnen dann nach Gestalt des Marktes zulassen und vergönnen, Weizen zu kaufen, doch in geziemender Weise, damit die Marktbäcker und der gemeine Mann sich darüber nicht zu beklagen haben.

Die verordneten Brotwieger sollen, so oft sie den Marktbäckern ihr Brot wiegen, oder ihnen das sonst passt, in den genannten vier Backhäusern der geistlichen und gefreiten Personen Brot und fugelzen gewissenhaft wiegen und welches Gebäck der Bäcker die Brotwieger als in sträflicher Weise zu leicht befinden, sollen sie, so oft das geschieht, gemäß unserer Ordnung, die bezüglich des Marktgewichts errichtet wurde, unnachlässig bestrafen. Den geistlichen und gefreiten Personen soll es auch erlaubt sein, ihre eigene Waage und Gewichte in ihren Häusern zu haben, um Brot und fugelzen selbst zu wiegen. Wenn sie das als zu leicht oder als ungerecht befinden, sollen sie das jederzeit den verordneten Brotwiegern anzeigen müssen, die darauf mit der Strafe, wie das oben steht, vorgehen sollen.

Ordnung der Lauerkarcher.
[fol. 191v] Zu wissen, nachdem allerlei Beschwerden (beschwerung) über die Karcher wegen ihres Lohns mit Feuerung (fhurung), Brennholz und Reisigbündeln (Ribschen) entstanden sind, zudem die Einwohner der Stadt Mainz, geistliche und weltliche, arme und reiche, bei die Ordnung, die deshalb früher errichtet wurde, sehr übervorteilt (vbernomen) worden sind, ist diese Ordnung wie nachfolgt erneuert worden, die auch unser gnädiger Herr, der Kardinal und Erzbischof zu Mainz, Kurfürst usw., bei Vermeidung gebührender Strafe, unverbrüchlich gehalten wissen will. Es soll auch bezüglich der Forderung und Leistung (gebung) des lowers zur Führung von Sand, Steinen und anderen Dingen gleichermaßen gehalten werden, auch alle Karcher, dem so nachzugehen und sich daran zu halten, in besondere Pflicht genommen werden.

Vom Roten Turm.
[fol. 191v] Zum Ersten soll ein jeder, er sei geistlich oder weltlich, arm oder reich, von einem Karren voll Holz zu fahren (zu fhuren) in der Bestimmung dieses Artikels vom unteren (niddern) Holzmarkt /außerhalb des Roten Turms (Rotenthurns) vom Rhein an zu fahren bis an die Mühlpforte (Mulephort) und bei St. Ulrich außen / bis an St. Klara (Claren) / und in die Kämmerergasse (kemmerers gass) außen / bis an den kleinen Spiegel (spigel) hin / und in die Gasse vor den Frauenbrüdern (frawen brudern) außen bis zum Haus Gutenberg (gotennberg) / und das Gässlein schuren vor dem Schemel hin, bis an den kleinen Spiegel (spigel), und unter dem Niederscharn (niderscharren) / und von der dort zu der gude zum Algesheimer / bis an das Haus zum herbst / und in die Gasse zum Schwan, bis an das Haus zum Rindtfuss zur Brittzßen / zum maulbaum / und zum Eselweck (Eselwegk) / und auf die andere Seite zu den Häusern zum Schenkenberg (Schenckenberg) und zum Horn / und zum Eisentürlein (zu dem eysendhürnlin) innen / bei die Schmiede (schmidt) hinter dem Kaufhaus außen in die Brotgasse (brotgasse) auf den Brand (branndt) / und weiter die Gasse vor dem Edelfrosch (Edeln frosch) außen bis an die Fledergasse (fledergass) / und über den Brand zum Ottenkeller (ottenkeller) bis zum Haus Lindenfels (lyndelfels) / und in die Kupfergasse (kuffergass) / bis an das Haus von Wilbrechts Eiden und in die Gasse vor dem Rathaus (Rathaws) vorne / bis an das Haus drefels.

Von anderen Gassen und Häusern, die in diesem ersten Artikel begriffen und eingeschlossen sind, sollen sie vier Heller nehmen.

Ebenso, von den ganz vorne genannten Zielen vom Rhein an zu fahren jenseits der Mühlpforte (Mulphorten) / beim Deutschhaus (deutschaws) / und bei Udenmünster außen / bis an das Haus zum Rheingrafen (Reingrafen) / in die Gasse bei St. Margareten (Margrethen) / bis an den Heidentanz (heydentantz) / und weiter diesseits des Spiegels in die Gasse bei/vor St. Klara hin / bis an den Leusbrunnen (leussbrunen) / und auf der anderen Seite bis an das Haus zum kleine Schaden / auf den Flachsmarkt (flachsmarck) / die schlecht gassen vor St. Quintin bei den Barfüßern / durch die Kantengießer (khangiesser) vorn / bis an St. Gotthart (Gothart) / und auf dem Heumarkt (Heumarck) / bis an die Grefengasse (grefengassen).

Was sonst mehr von Gassen und Häusern außerhalb der vier Heller[-zone], die in diesem Artikel begriffen und eingeschlossen sind, sollen sie fünf Heller nehmen.

Ebenso, wieder von den ganz vorne genannten Zielen vom Rhein an zu fahren unter dem Haus Zum Rheingrafen (die Lorhe vnd heuset des Reingrafen) auf den Petersweg (St. peters wegk) bis zur St. Peterspforte (sant peters porth) in den Hallgarten (halgarten) / und jenseits des Leusbrunnens (leussbronnes) bis auf die Schweinsmiste (schwein mißt) / hinter St. Anthonius hin / bis auf die Rose und auf die Marktstraße (margk stresse) bis zum Gensfleisch (gensfleisch) / und jenseits Gutenberg vor dem Affen (affen) hin / und dem hoenbette / über den Lorscher Hof (lorscherhoff) / wieder bis zum Gensfleisch / und die Betzelsgasse (Betzelsgasse) außen / bis an Laneck (landeck) und die Gasse hinter den Barfüßern am Predigerkloster und diese Gasse vor den Predigern / und vor Meydburg hin bis an den Specht / und vom Specht außen vor St. Lorenz (Laurencien) / bis an das große Paternoster (gross paternoster) / und in die Gasse, die hinter sant Romey / bis an den Wildgrafen (wildgrefen) / und die Grefengasse (grefenngassen) / und die Grefengasse außen / bis gegenüber St. Blasius (Sant Blasien) / vor dem Erbacher Hof (Erbecherhoff) hin / bis an den Marschalk (Marschalck) oder das Bäckerhaus (Beckerhauss) / und jenseits der Heugasse (hawgassen) bis an die Wengerspforte (wenngers pforte).

Was sonst mehr von Gassen und Häusern außerhalb der fünf Heller[-zone], die in diesem Artikel begriffen und eingeschlossen sind, sollen sie sechs Heller nehmen.

Ebenso, wieder von den ganz vorne genannten Zielen vom Rhein an zu fahren jenseits der Rose bis auf die Fallgrube (falle grube) / und wieder von der Rose / die Gasse des Steinwegs oben / bis an das [Haus] zum Mohren (More) / und vom Gensfleisch (Genßfleisch) vor St. Emmeran (Heymeran) außen / bis an das Haus zum Bock / und von Laneck (Landeck) / in die Gasse vor dem Dürrenbaum (dürren baum) außen bis an den Langen Hof (langen hoff) / und wieder von Laneck auf der rechten Hand / in die Gasse vor dem Nussbaum (Nossbaum) / bis an St. Emmeran / und die Gasse von Spiesschneyders haws bis auf den Kilstock (kirlchstock) / und auf den Leichhof (leichhoff) / und die Gasse hinter St. Johann / und vor dem Heilig-Grab (heyligen grab) hervor / bis an den Roten Kolben (Rodenkolben) / und in den Kirschgarten (kirsgarten) bis an die Scheffergasse (Scheffergassen) / und die Augustinergasse (Augustiner gass) bis an den Augustinerkirche und in die Himmelgasse (hymelgass) bei St. Barbara (Barbeln) / bis an die Rucherspforte (Richer phordt).

Was sonst mehr von Gassen und Häusern außerhalb der sechs Heller[-zone], die in diesem Artikel begriffen und eingeschlossen sind, sollen sie sieben Heller nehmen.

Ebenso, wieder von den ganz vorne genannten Zielen vom Rhein an zu fahren jenseits dem Haus zum Mohren / bis an das Haus zur Mühle (molen) / in die Langgasse / auf dem Dietmarkt (Diebmargk) / in die Altmünstergasse (alt monster gaß)/ bis an den Garten zum Krebs (krebss), den jetzt Doktor Fürderer, Kanzler usw. innehat auf den Acker (acker) und vor das Backhaus am Eck (am eck) / und die Gasse außen / bis an das Oleihaus (oley hawss) / und aufwärts des Borns vor dem Roten Haus (Rodenhauss) / bis an das Haus zum Lorcher (lorcher) / weiter aufwärts des Roten Kolbens (Rotenkolbens) / bis an die Dechanei von St. Stephan / und in die Gasse bei dem Güldenborn (guldenbron) / in die Gasse bei dem Roten Kreuz (Rotenkreutz) / bis weiter zum Hering / in die Scheffergasse (scheffergass) in die Steinborngasse (Steinborne gasse), auch bis zum Hering / und den Kirschgarten dahinter / bis an den Schießgarten (Schiessgarten) / bis auf die Augustinergasse / jenseits den Augustinern / bis an die Dietherpforte (diederphort) und bis zu St. Ignaz (Jgnacien) / und jenseits der Rucherspforte / bis an den Eberhelm (Ebberhelm) / und die Gassen allenthalben auf dem Graben, vor dem Straßburger Hof (Strassburger hoff).

Was sonst mehr von Gassen und Häusern außerhalb der sieben Heller[-zone], die in diesem Artikel begriffen und eingeschlossen sind, sollen sie acht Heller nehmen.

Ebenso, erneut von den ganz vorne genannten Zielen vom Rhein an zu fahren jenseits des Hauses zur Mühle / bis an die Altmünsterpforte (alter monster phort) / unter die Weißgerber (weissgerber) / in die Altmünstergasse (alt Monstergass) /und jenseits des Gartens zum Krebs bis nach Altmünster / und jenseits des Oleihauses / bis an das Backhaus am Berg (am berg), Richtung der Gaupforte (Gawphorte) / und aufwärts des Herings bis an die Gülden Luft (gulden lufft) auch aufwärts St. Ignaz / bis an die Vilzbacher Pforte (viltzpacher phort) / und oberhalb des Eberhelms bis an den Zollturm (zolthorn) und alle Zwerchgassen (zwerchgassen) dazwischen.

Was sonst mehr von Gassen und Häusern außerhalb der acht Heller[-zone], die in diesem Artikel begriffen und eingeschlossen sind, sollen sie neun Heller nehmen.

Ebenso, wieder von den ganz vorne genannten Zielen vom Rhein an zu fahren aufwärts des Backhauses am Berg / bis an die Gaupforte / auch aufwärts der Gülden Luft / die Weißgasse (weyss gassen) hinter / und in die Gasse zwischen dem Salmanschneyder und dem Schankkeller (schenckeller) zu St. Stephan. Was sonst mehr von Gassen und Häusern außerhalb der neun Heller[-zone], die in diesem Artikel begriffen und eingeschlossen sind, sollen sie zehn Heller nehmen.

Vom Neuen Turm.
(fol. 192v) Erstens, von den genannten Zielen vom Rhein an zu fahren, unter die Seiler (Seyler) bis an Heilig-Geist (heyligen geist) / in die Gasse vom kranchsberg bis zum Ebersnest und auf den Heumarkt (haumargk) / bis an die Münze / in die Grefengasse bis an den Römer (Romer) / unter den Oberscharn (oberschurn) / und die kleine Schmiede (klein schmide) / in die Gasse vor der Wengerspforte (wengerssphorten) bis an den Marschalk (Marschalck) und den Erbacher Hof (Erbecher hoff) / unter die Fischer / bis an das Backhaus im kappelhoff / und durch den Neuturm (neuen thurn) auf den Graben / bis an den Krebs (krebiß) / und den Holzmarkt (holtzmarck) außen / bis an den Eberhelm.

Was sonst mehr von Gassen und Häusern, die in diesem Artikel begriffen und eingeschlossen sind, sollen sie vier Heller nehmen.

Ebenso, wieder von den oben genannten Zielen vom Rhein an zu fahren jenseits des Heilig-Geist / bis an das Haus des Schneiders / bei dem Niederscharn (Niderscharren) / und auf den Brand (pranndt) bis an das Haus zum Horn (hornne) / in die Brotgasse (protgass) / in die Gasse bei dem Speden / bis an das Haus zum Rindfuß (Rindtfueß), und jenseits des Ebernest / vor dem Krummen Ring (kromme ring) hin / bis an den Rebstock (Rebennstock) / auch bei St. Gotthard (Gothart) / auf dem Hof (hoff), und unter die Kantengießer (kantergiesser) / bis an das Barfüßerkloster / und aufwärts des Römers / die Grefengasse außen / bis an die Stelle gegenüber St. Blasius (blasien) / und jeneits des Marschalks / um St. Barbara (Barbern) / in die Himmelgasse (hymelgass) bis hinten an den Sponheimer (Spanheimer) / und Fresskeller (fresskeller) / und in die Gasse bei Leiningen (leyningen) / hinter den Augustinern / zum Stein bei der gulden lederhosen / dieselbe Gasse fahren / bis an die Dietherspforte / bis zu St. Ignaz / und aufwärts des Hauses zum Eberhelm / bis an das Stierhaus (Stierhawss) / und von der [193] Stockergasse (Stuckergassen) / die Gasse längs vor den Augustinern fahren / bis an den Guldenhelm (gülden helme) / und Spiegelberg (spigelberg).

Was sonst mehr von Gassen und Häusern außerhalb der vier Heller[-zone], die in diesem Artikel begriffen und eingeschlossen sind, sollen sie fünf Heller nehmen.

Ebenso, wieder von den oben genannten Zielen vom Rhein an zu fahren, jenseits des Schererhauses (scherers hawss) am ort / bei dem Niederscharn / bis an den Roten Turm / und das Kloster der Frauenbrüder dieselbe Gasse außen / bis an Gutenberg (gudenberg) / und auf weiter des Rindfußes (Rintfuess) / bis an den Ort Frankenberg (frannckenberg) / zwischen St. Christoph (Cristofferus) und St. Quintinpfarrei /, und von dem Rebstock / bis an das Haus Frankenberg / und die Gasse von dem Horn (hornne) / bis in die Betzelgasse zum Mompasilier (Mompelsyr) / und in der Knopfgasse (knophgass) hinter den Barfüßern bis an die Prediger / und auf den zuckmantel in die Gasse bei Meydburg / bis an das Paternoster und den alten Schultessen / und vom Guldenhelm und Spiegelberg nach / dem dhannen zu / auf dem Leichhof (leichoff) / und vor dem Heilig-Grab / außen bis zum Ziegenhain (ziegenhane) und in die Schefergasse (scheffergass) / in die Steinborngasse (Steinborngass) / bis an den Hering / und erbes plane und in dem Kirschgarten (kirßgarten) / bis an den Schießgarten (schiessgarten) / und in die Gasse / bei die neue Badestube (badtstuben) / und jenseits St. Ignaz bis an die Vilzbacher Pforte (viltz pecher phort) / und aufwärts des Stierhauses (Stierhawss) bis an den Zollturm (Zolthurn) / und alle Zwerchgassen / dazwischen.

Was sonst mehr von Gassen und Häusern außerhalb der fünf Heller[-zone], die in diesem Artikel begriffen und eingeschlossen sind, sollen sie sechs Heller nehmen.

Ebenso, wieder von den oben genannten Zielen vom Rhein an zu fahren, jenseits des Roten Turms bis an die Mühlpforte (Mulephordt) und die Gasse außen bei St. Ulrich / und vor St. Klara hin bis an den Leusbrunnen (leußprun) / und jenseits Gutenberg (Gudennberg) auf den Flachsmarkt / und auf die Schligkh bis an das Haus zum Nubeln, / in die Gasse zum Affen / hinter der Judenschule (juden schulen) / und in die Gasse zum Waldertheimer (Waldertheim) / und auf den Lorcher Hof (Lorcherhoff) / bis an den Gensfleisch / bis Betzelsgasse (Bettzelgass) / und jenseits des Mompasilier (Monpaseliers) / die Gasse fahren / vor dem Dürrenbaum (dhurrenbaum) außen biss an Spiess Schneyders Haus / und in St. Klara / die Marktstraße (Marckstrass) / außen vor St. Emmeran hin bis zum wagenman / bei St. Agnes auf den Kilstock (kilchstock) / auf dem Dietmarkt (diebmarck) aufwärts des Ziegenhains (zygennheynss) / das Gässchen (gesessgin) vor dem encker bis an das Rathaus (Rathawss) / und in das Haus zum Roten Kolben (Rodennkolben) / und zum zane / und auch in die erb darunter / und die Gasse längs vor dem Roten Kreuz (Rodenkreutz) hin / bis an den Hof Melpach / und vor dem Hering außen / bis an die Gülden Luft (gulden lufft).

Was sonst mehr von Gassen und Häusern außerhalb der sechs Heller[-zone], die in diesem Artikel begriffen und eingeschlossen sind, sollen sie sieben Heller nehmen.

Ebenso, wieder von den oben genannten Zielen vom Rhein an zu fahren, jenseits der Mühlpforte (Mulphorten) / um das Deutsche Haus (theutschhaws) und Udenmünster (Odenmonster) / bis an zum Rheingrafen (Reingrafen) / jenseits des Leusbrunnens (Leussbronnes) / und das Haus zum Heidentanz (heydendantz) / und in den Roßgarten (Rosgarten) Judengasse (Judengassen) / auf die Schweinsmiste (schweinmisch) / und die Gasse längs fahren / über die Rose bei St. Emmeran herab / und bis an den steiben in der Altmünstergasse / zu den Weißfrauen / auf den Acker / und vor dem Backhaus außen / bis an das Oleihaus (Oleyhawss) / und von dem Roten Haus (Rodenhawss) bis an das Haus zum Lorcher am St. Stephansberg / und jenseits des Roten Kolbens (Rodenkolben) bis in die Dechanei von St. Stephan / und aufwärts der Gülden Luft (gulden luefft) / in die Spenglergasse (Spenngeler gass).

Was sonst mehr von Gassen und Häusern außerhalb der sieben Heller[-zone], die in diesem Artikel begriffen und eingeschlossen sind, sollen sie acht Heller nehmen.

Ebenso, wieder von den oben genannten Zielen vom Rhein an zu fahren, jenseits St. Ulrich / unter die Loher (Loer) / wo jetzt das Deutsche Haus steht / und bis an das erb zum Hallgarten (halgarten) / und unterhalb der Rose / bis an die Umbach / groß und klein / Langgasse (Langegasse) / und dann weiter vom Oleihaus (Oleyhawss) / bis an das Backhaus am Berg / das einst dort gestanden hat / und die Gasse daselbst herum bis an den Schankkeller (Schenck keller) zu St. Stephan / und bis an das Haus zum Salmenschnyder / hinauf.

Was sonst mehr von Gassen und Häusern außerhalb der acht Heller[-zone], die in diesem Artikel begriffen und eingeschlossen sind, sollen sie neun Heller nehmen.

Ebenso, wieder von den oben genannten Zielen vom Rhein an zu fahren / jenseits des Hauses zu Hallgarten (Halgarten) / bis an die Peterspforte (S. peters phort) / und von der Umbach bis an die Altmünsterpforte (Altermonster phorth) und unter die Weißgerber / auch vom oben genannten Ziel vom Steiben (Steyben) bis nach Altmünster und dann aufwärts / wo ehemals das Backhaus am Berg gestanden hat / bis an die Gaupforte (gawphort) / und in die Weißgasse (weysgasse).

Was sonst mehr von Gassen und Häusern außerhalb der neun Heller[-zone], die in diesem Artikel begriffen und eingeschlossen sind, sollen sie zehn Heller nehmen.

Jeder Karcher soll bei seiner geleisteten Pflicht einem jedem, er sei geistlich oder weltlich, reich oder arm, ohne alle Weigerung, zum oben genannten Lohn und nicht weiter zu fahren schuldig sein. Welcher aber diese Ordnung bricht, ihr nicht nachkommt und sich unterstehen würde, jemand darüber hinaus zu nötigen (tringen), der soll, so oft dies geschieht, zu Pön von einem Pfund Heller, unnachlässig zu bezahlen, verfallen sein.

Actum Mainz Montag nach Assumptionis Marie 1527.

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 54 fol. 191, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/22598 (Zugriff am 17.05.2024)