Mainzer Ingrossaturbücher Band 54

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StA Wü, MIB 54 fol. 188

Datierung: 22. Februar 1528

Quelle

Aussteller:

Archiv: Würzburg StaatsA

Weitere Überlieferung:

Quellenbeschreibung:

MIB 54 fol. 188-191

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Albrecht erneuert zur Erhaltung und zur Versehung des gemeinen Nutzens eine allgemeine Reformation, Ordnung und Satzung in der Stadt Mainz und ihrem Burgbann.

Vollregest:

Erzbischof Albrecht bestätigt allen, besonders den geistlichen und weltlichen Untertanen sowie den Hintersassen in seiner Stadt Mainz: Er hat bemerkt, dass bisher in vielfältiger Weise seine Untertanen in Mainz durch eigennützige Handlung und eigennütziges Gewerbe, auch sonst in dem, was zu ihrem täglichen und notwendigen Gebrauch dient, merklich beschwert werden. Dies liegt seines Erachtens daran, dass die Ordnungen, die durch ihn und seine Amtsvorgänger zur Aufnahme, Mehrung und zum Gedeihen, gemeinen Nutzens, guter Polizei, Ehre und Wohlfahrt der Einwohner aufgerichtet und gemacht wurden[1], nachlässig gehalten, missbraucht und denselben nicht nachgekommen wurde. Um dem zuvorzukommen, dass die Beschwerung für seine Untertanen immer größer werden würde, auch um das Gedeihen zu friedlichem Wesen und zu gemeinen Nutzen zu fördern, hat er als der regierende Herr, aus dem ihm auferlegten Amt heraus und auch aus eigener Neigung, für Mainz als der Hauptstadt (haubtstat) seines Erzbistums nach genügender Erkundigung und Vorbetrachtung, die hier zuvor aufgerichtete Ordnung mit geziemender Reformation erneuert und weitere Nebensatzungen, Ordnungen und Statuten erlassen. Dies alles folgt von Artikel zu Artikel hernach geschrieben, welche Artikel von einem jedem, welchen Standes er sei, eingehalten werden muss, um die darin inbegriffenen Strafe zu vermeiden.

Den Brotkauf betreffend.
[fol. 188] Erstens ordnen wir an, dass jeder Bäcker in der Stadt Mainz, der für den Markt backt, einen eigenen Schragen auf dem Markt hat, und die Vier- und Drei-Heller-Brote sowie die Drei-Heller-Weck nach dem gemeinen Marktgewicht backen muss, wie das von alters angeordnet wurde, altes Herkommen ist und die alten Registers klar und deutlich beinhalten, dass jeder, der Brote und Weck macht, nachdem die Frucht im Kauf steht, sich jederzeit an das Gewicht halten muss.

Damit dem allem umso strenger, ernster und fester nachgekommen wird, haben wir angeordnet und unseren Baumeistern befohlen, dass sie jederzeit mit zwei von den Zwölfern unseres Rates, die dazu inhaltlich eines besonderen Eids gebunden sind, nach ihrem besten Vermögen, wenn sie das für erforderlich erachten, auf dem Markt und in den Bäckerhäusern und Herbergen das Brot besichtigen und wiegen sollen. Wenn sie Brot und Weck der Marktbäcker an Gewicht oder anderem als ungerecht befinden, soll der betroffene Bäcker beim ersten Mal fünf Gulden, und beim zweiten Mal zehn Gulden als Strafe bezahlen. Wenn aber ein Marktbäcker zum dritten Mal als ungerecht befunden wird, soll ihm das Handwerk verboten werden und uns mit Leib und Gut zur Strafe stehen.

So oft die Baumeister und die beiden Ratsmitglieder eine Änderung des Gewichts für den Fruchtkauf für notwendig erachten, sollen sie das durch einen öffentlichen Zettel unter der Münze, beim Kaufhaus, auf dem Dietmarkt (diebtmargk) und auf dem Graben verkünden und anschlagen. Es soll auch bei jedem Zettel, eine Waage und Gewichte hängen, damit jeder, Fremder wie Heimischer, das Brot und die Wecke selbst wiegen kann. Wer das gebührende Gewicht nicht findet, soll das jederzeit den Baumeister anzeigen können.

Weiter, die Marktbäcker mussten bisher für alles, was sie über zwölf Schweine aufgezogen haben, uns von jedem Schwein ½ Gulden geben. Künftig sollen jeder Marktbecker und Müller von seiner Schweinezucht, er habe viele Schweine oder wenige, das von der Hälfte seiner gezüchteten Schweine zu geben schuldig sein. Weiter ist unser strenger Befehl und Wille, wenn sie die Schweine in das Wasser oder aus dem Wasser treiben, dass sie nicht auf dem Land oder in den Gassen stehen und es verunreinigen. Dazu dürfen sie, wie alle anderen Einwohner, die Schweinezucht haben, ihre Schweine nicht außerhalb, sondern bei den Metzgern in der Stadt Mainz zu einem Kaufgeld, wie das altes Herkommen ist, verkaufen.

Desgleichen wollen wir, dass die Bäcker, die unseren Bürgern, aus ihrem eigenen Mehl, Baubrot (bawbroth) backen, ihnen auch das rechte Gewicht , wie das jn der probe erfunden geben, nämlich aus dem gut gebackenen Brot 52, jedes von drei Pfund oder 62 Brot, jedes von 2½ Pfund von einem Malter, dazu ein gekauftes Viertel Kleie (firntzel kleyen), davon soll man dem Bäcker zu Backlohn, mit dem Trinkgeld der Knechte zwei Albus und vier Pfenning für Salz geben, auch keinem sein Mehl mutwillig vertauschen (verwechseln).

Wenn aber ein Bürger, reich oder arm, das Mehl in seinem Haus selbst vedden / peuttln / mehen vnnd kneten ließ, wenn dann der Bäcker das in seine Behausung trägt, soll er das Brot zum Besten machen, backen, und gewissenhaft jedem sein eigenes Gut unvertauscht und ohne Abzug geben.

Desgleichen ist bezüglich des Verkaufs der Kleie (kleyen) unser Wille, dass es damit, wie es von alters gesetzt worden ist, gehalten werden soll, nämlich ein Kumpf voll guter Roggenkleie (Ruckencleyen) ohne Vermischung mit weißer Kleie, nicht höher als für vier Binger Heller, und die gemischte Kleie für zwei Pfennige. Solche Kleie soll allein den Bürgern und Einwohner zu Mainz verkauft werden, es sei denn Sache, dass die Bürger und Einwohner zu Mainz dessen nicht bedürfen. Dann dürfen die Bäcker sie den Ausländischen verkaufen, doch das Kumpf so, wie das oben steht. Wenn aber die Frucht im Geld ansteigen und teurer würde, soll die Kleie nach Gelegenheit der Zeit durch die Brotbeseher geschätzt werden, wie das oben steht, und die Bäcker bei ihren Eiden dem auch so nachkommen müssen.

Damit solches alles gehalten und dem streng nachgekommen wird, sollen die Baumeister und die verordneten Räte jederzeit gut darauf achten, dass dem so nachkommen wird. Wenn jemand sich dabei strafbar macht, soll er, so oft das geschieht, zwei Gulden als Strafe zu geben verfallen sein.

Die Ordnung der geistlichen und gefreiten Personen, Bäcker, findet man am Ende dieser Ordnung.

Weinschank.
[fol. 188v] Wir haben vernommen, dass unsere Untertanen in Mainz, auch Stifte und Klöster seit geraumer Zeit in ihren Weinschänken öffentlichen Ausschank (Tabern) gehalten vnd die leuthe gesetzt haben, was ihnen so nicht zukommt oder gebührt. Deshalb setzen und wollen wir, dass künftig unsere Untertanen Stifte, Klöster und sondere personen Wein ausschließlich mit dem geeichten alten Maß und allein zum Zapfen ausschenken und weder heimlich noch öffentlich Ausschank (Tabern) halten dürfen, bei Vermeidung unserer schweren Strafe und Ungnade.

Fischkauf.
[fol. 189] Uns kommt vor, dass allerhand Unordnung beim Fischkauf gebraucht und der gemeine Mann bei solchem überteuert wird. Da durch unsere Vorfahren deshalb eine besondere Ordnung aufgerichtet und gemacht wurde, die wir als gleich und gemäß befinden, haben wir diese mit einigen notwendigen Änderungen von Neuem aufrichten und anfertigen lassen. Wir wollen, dass diese Ordnung das ganze Jahr hindurch an jedem Fischtag durch die Marktmeister auf dem Fischmarkt öffentlich ausgehängt werden muss, damit sich jeder Fischkäufer und -verkäufer danach richten kann. Unser Marktmeister hat den ernsten Befehl, streng darauf zu achten, bei der dafür vorgesehenen Strafe und Pön.

Fleischkauf.
[fol. 189] Desgleichen haben wir unsere Ordnung des Fleischkaufs auch mit einigen Zusätzen erneuert, die gleicherweise täglich an den beiden Fleischscharn, an dem neuen Scharn und unter der Münze aufgehängt werden soll, damit sich der Käufer und Verkäufer danach richten kann.

Kaufhaus.
[fol. 189] Ebenso haben wir es für notwendig erachtet, die Ordnung unseres Kaufhauses mit einigen notwendigen Zusätzen zu erneuern. Diese sollen, damit Käufer und Verkäufer jederzeit unterrichtet sind, in unserem Kaufhaus und unter der Münze aushängen.

Würze belangend.
[fol. 189] Wir haben auch dem Gewürz- und Spezereikauf eine notwendige Ordnung gesetzt und gemacht, wie es damit gehalten werden soll. Diese Ordnung soll täglich unter der Münze aufgehängt werden. Unser Marktmeister hat den Befehl, darauf zu achten, bei der dafür vorgesehenen Strafe und Pön.

Fürkauf auf dem gemeinen Markt.
[fol. 189] Dem Marktmeister ist nachdrücklich befohlen, täglich auf dem gemeinen Markt, besonders am Mittwochvormittag, am Donnerstagabend und am Freitagvormittag, sorgsam darauf zu achten, damit jeglicher Fürkauf (stedlicher vnnd anderer furkauff) nach Bedarf vorgenommen und dem inhaltlich der Ordnung, die wir dazu aufgerichtet haben, nachgegangen und diese gehalten wird. Diese Ordnung soll stets unter der Münze aufgehängt werden. Dazu soll der Marktmeister dieselbe an jedem Markttag, solange das Banner (baner) aufgesteckt ist, auf dem Markt öffentlich aushängen. Daran darf er nicht nachlässig oder säumig werden, alles bei der Strafe und Pön, die in der Ordnung festgesetzt ist.

Bauholz und Borte.
[fol. 189] Nachdem uns auch vielfältige Klagen von den Untertanen in der Stadt Mainz vorgekommen sind, dass der feile Kauf an Bauholz und Borten (port, portenn) zu hoch gestiegen vnnd vbersatz worden ist, darüber hinaus die Holzhändler das Holz und die Borten, wie von alters her, gegen geziemendes Geld an sich bringen, wir auch augenscheinlich befinden, dass dadurch die Häuser in der Stadt spürbar in Mitleidenschaft (abnemen verfallen vnnd verwusten) gezogen werden, dazu unser hiesige Holzmarkt merklich verringert und zerschlagen (verschlagen) wird, ordnen wir an und wollen, damit dem allem mit zeitigem Rat auch Vorsehung geschehen möge, dass künftig alles Bauholz und alle Borten, was den Rhein oder Main herab kommt, in unserer Stadt Mainz zu feilem Kauf an die gewöhnlichen Stätten gebracht wird, durch unseren Unterkäufer, den wir dazu besonders verordnet und vereidigt haben, besichtigt und keinem ein Vorkauf gestattet wird, sondern der Unterkäufer soll darauf achten, dass jedem, er geistlich oder weltlich, heimisch oder ausländisch, reich oder arm, Bauholz und Borten für geziemendes Geld für seinen Gebrauch angeboten wird, wie sich das von alters her gebührt.

Der Unterkäufer soll bei jeder Lieferung von Bauholz und Borten anwesend sein und dann den Hausmeistern verpflichtet sein anzusagen, was der Verkäufer dem Kaufmann geliefert hat. Wenn die Holzflößer (holtzfluesser) ihr Holz und ihre Ware nit von der hanndt vertreyben mochten, sollen ihnen künftig günstig gelegene und bequeme Plätze und Flecken auf dem Holzmarkt vergönnt werden, ihre Borten und Holz dahin zu schlagen und mit der Zeit zu verkaufen, was wir alles bei Strafe und Pön, die wir uns für Übertreter besonders vorbehalten haben, streng gehalten und vollzogen haben wollen. Der Unterkäufer soll alles Holz, was nicht, wie von alters her werdschafft befunden wird, als auszuschließen bezeichnen und an einem besonderen Ort zu lagern (zu schlagen) schuldig und verbunden sein, damit dieses Holz für seinen Wert verkauft und niemand damit hintergangen wird.

Ordnung der Kalk-, Ziegel- und Plattstein.
[fol. 189v] Damit an Kalk-, Ziegel-, Brenn- und Mauersteinen kein Mangel entsteht, sollen die Baumeister bei den Ziegel- und Kalkbrennern zu Vilzbach und Weisenau verfügen, Kalkstein, Ziegel und Pflastersteine nur den Einwohnern der Stadt Mainz zu verkaufen, es wäre denn, dass unsere Untertanen keine benötigten. Die Baumeister sollen darauf achten (jnsehenns beschehen), dass Ziegel, Kalk- und Pflastersteine künftig ihre gebührende Länge und Dicke haben, gemäß dem Maß, das wir deshalb verordnen, und dieselben nach Gelegenheit des feilen Kaufs jm prenholtz zu yederzeit zimlicher mass schetzen vnnd achten, bei Strafe und Pön von fünf Gulden, die jeder Kalk- und Ziegelbrenner, so oft er als ungerecht und ungehorsam erachtet wird, ohne Ausnahme (vnnachlesslich) zahlen muss.

Mauersteine.
[fol. 189v] Es sollen auch allen Einwohnern der Stadt Mainz, geistlichen wie weltlichen, alle gewöhnlichen Steinkauten um Mainz zu ihrem notwendigen Bau offenstehen und keinem besonders vorenthalten werden. Doch sollen diejenigen, denen diese Steinkauten gehören, vorher freundlich ersucht und von jedem Steinbruch die Gebühr entrichtet werden.

Ordnung der Leiensteine.
[fol. 189v] Desgleichen wollen wir, dass alles Tonschiefer (leyenstain, leienstain), die in der Stadt Mainz zu feilem Kauf ausgeladen werden, durch zwei von der gemeinen Bürgerschaft, die das Leiendeckerhandwerk ausüben und die dazu besonders verordnet und vereidigt sind, bevor diese Steine verkauft werden, besichtigt werden und jede Gattung nach ihrem Wert für ein geziemendes Geld, wie von alters her üblich, geschätzt werden, auch darauf achten, dass die Ryss richtig gesetzt und die Steine an Länge und Breite ihre rechtes Maß haben. Die Lieferung erfolgt dann auf der Steingruben.

Bauung der verfallenen Häuser.
[fol. 189v] Dem allem nach ordnen und wollen wir, dass alle unsere weltlichen Untertanen ihre Häuser, Ställe und Scheuern, die verfallen oder baufällig sind, wieder in guten Bau stellen sollen. Wir haben unseren Baumeistern den besonderen strengen Befehl erteilt, die verfallenen Häuser, Scheuern und Ställe, desgleichen verlassene Hofstätten (verwuste hoffstedt) und Plätze zu besichtigen, darüber eine besondere Aufzeichnung zu machen und einem jeden der weltlichen Untertanen nach seinem Vermögen zur Wiederaufrichtung eine bequeme Frist zu setzen und einzuräumen. Wenn jemand nach Verstreichen der Zeit ein oder mehrere verfallene Häuser, Scheuern, Ställe oder Hofstätten nicht wieder in Bau und Besserung gebracht und aufgerichtet hat, sind diese uns als Obrigkeit verfallen und verwirkt und werden zu unseren Händen genommen. Wir können sie dann ungehindert gegen einen geziemenden Zins bauen und verleihen. Danach soll sich jeder zu richten wissen.

Was die geistlichen verfallenen Häuser, Scheuern, Ställe und Hofstätten betrifft, soll die Besichtigung und Aufzeichnung durch die Verordneten eines jeden Stifts und die Baumeister geschehen. Die mangelhaften und baufälligen Häuser, Scheuern, Ställe und Hofstätten sollen in den kommenden drei Jahren wieder in standhaften Bau gebracht werden. Das zu vollziehen sollen unsere Geistlichen schuldig sein. Wird jemand daran säumig und tut das nicht, behalten wir uns nach Ablauf der drei Jahre vor, andere Wege zu beschreiten. Dass diese unsere Ordnung gelebt und der Notwendigkeit nachgegangen wird, diesbezüglich wollen wir sie hiermit nachdrücklich gewarnt haben.

Eingeworfene Brunnen.
[fol. 190] Wir wollen auch, dass die verfallenen, zugeworfenen Brunnen in unserer Stadt Mainz binnen Jahresfrist wieder geöffnet und aufgerichtet werden, damit wir sie in Feuersnot und in anderen Nöten wieder zum gemeinen Nutzen unserer Stadt gebrauchen können. Dazu haben unsere Baumeister besonderen Befehl.

Ordnung der Werkleute und Tagelöhner.
[fol. 190] Wir ordnen auch an, zur Wiederaufrichtung der verfallenen Häuser und Scheuern, und damit unsere Stadt Mainz wieder in ehrlichem Bau und Besserung gebracht werden kann, dass künftig jedem Einwohner, geistlich wie weltlich, an bequemer und gelegener Stelle zugelassen wird, einen Bau, es sei aus Holz oder aus gehauenem Steinwerk, außerhalb unserer Stadt Mainz zu zimmern und zu hauen, dazu die Werkmeister, die diesen Bau gemacht haben, durch niemanden daran gehindert werden sollen, den in Mainz aufzuschlagen oder zu setzen.

Wie es dann in Setzung und Vergabe des Lohns der Werkleute, Handwerker und Tagelöhner im Feld, Garten, Weingarten und Feldbauung in unserer Stadt Mainz und deren Burgbann (burgkban), es sey fur rechts oder in der cost gehalten werden soll, dazu haben wir eine besondere Ordnung errichten lassen, die unter der Münze jederzeit öffentlich aushängen muss. Wir wollen, dass dieser Ordnung bey unuerleibten penen fest nachgegangen und sie eingehalten wird.

Gemeine Allmende.
[fol. 190] Desgleichen wollen wir, dass die gemeine Allmende, die durch besondere Personen und sonst ohne unser Wissen und unsere Bewilligung, zur Verhinderung gemeinen Nutzens in unserer Stadt und im Burgbann zu Mainz, zugesperrt worden ist, wieder geöffnet wird, und wie von alters her zu gemeinem Brauch offen und unversperrt gehalten werden soll, wozu unsere Baumeister auch einen Befehl haben.

Untergang.
[fol. 190v] Es müssen auch unser amtierenden Bau- und Schatzmeister samt anderen, die dazugehören, alle vier Jahre den Grenzumgang (vndergang) im Feld und in der Gemarkung des Burgbanns zu Mainz, wie sich das gebührt, furnemen thun reynen vnd swynen, damit dabei niemand bevorteilt oder hintergangen wird, auch die gemeine Allmende, wie es notwendig ist, versehen wird.

Brennholz.
[fol. 190v] Dieweil unser Vorfahre Erzbischof Uriel [amtierte 1508-1514] wegen des Brennholzes eine notwendige gute Ordnung aufgerichtet hat, die aber bisher nur fahrlässig eingehalten wurde, wodurch der arme gemeine Mann bisher nicht allein das Holz besonders teuer hat kaufen müssen, sondern auch zeitweise kein Holz gegen Geld bekommen konnte, haben wir diese Ordnung mit einigen Zusätzen erneuert. Diese Ordnung soll unser geschworener Rheinmeister am Holzkauf öffentlich auf dem Holzmarkt aushängen, desgleichen die Ordnung auch stets unter der Münze aufhängen, damit jeder sich danach richten kann.

Kohlen.
[fol. 190v] Nachdem uns berichtet wird, dass die Kohlenträger den Gast, wenn er Kohlen bringt, nicht verlässlich bedienen und den Kohlegästen zeitweise nicht [in der Stadt] ansagen, wie ihnen das gebührt und sie zu tun schuldig sind, dazu, dass die Anzahl der Träger, wenn der Markt mit den Kohlen gemacht wird, zeitweise nicht beisammen ist, weshalb es dem Gast schwergemacht wird, Kohlen hierhin zu bringen, wodurch nicht geringer Mangel entsteht, ordnen wir deshalb an, dass elf Kohlenträger anwesend sein sollen, wenn Kohlen zu feilem Markt gebracht werden, sie solches unverzüglich allenthalben in der Stadt ansagen, auch sobald der Kauf eröffnet (gemacht) ist, sie samt den Muttern in der genannten Anzahl beieinander sind, und den Käufern ihre gekauften Kohlen gemäß der Ordnung in die Stadt heimtragen, damit der Gast gefördert und nicht lang am stadten aufgehalten wird. Unsere Rent- und Hausmeister sollen gewissenhaft darauf achten, dass dem gewissenhaft nachgekommen wird. Die Kohlenträger sollen jederzeit ihrem Bescheid und ihrem Befehl gehorsam und gewärtig sein.

Lauerkarcher.
[fol. 190v] Desgleichen haben wir den Lauerkarchern (Lauerkerch, Lawerkercher), die derzeit dem gemeinen Mann zu viel berechnen, ihre Ordnung, wie die von alters her aufgerichtet wurde, ebenfalls erneuern lassen. Diese soll jederzeit durch unseren Rheinmeister zu der Holzordnung gehängt, auch eine unter der Münze aufgehängt werden. Sie soll durch unseren Viztum und ein Ratsmitglied mit Nachdruck beobachtet werden (mit ernst daruber gehalten werden), damit sie niemanden mit ihren Fuhren übervorteilen (mit jrem faren vbernemen), wie unsere Ordnung dies bestimmt. Jeder Karcher, der auf das Land fährt (so auf dem landt fharen / vnd sy des geprauchen will), soll ein Pferd im Wert von mindestens 16 oder 18 Gulden haben. Das Gefährt sollen sie persönlich führen oder von einem gewachsenen starken Knecht führen lassen, nicht von einem Buben, bei einer Pön von fünf Gulden, so oft jemand das übertreten würde.

Kram, Schragen und Tische auf dem gemeinen Markt.
[fol. 190v] Keinem Bürger oder Einwohner in unserer Stadt Mainz soll künftig gestattet werden oder zugelassen sein, Krame (Creme), Schragen (schregen) oder Tische täglich und in der Woche auf dem gemeinem Markt aufzurichten und dort feilen Kauf zu treiben, es seien Drechsler, Käsemenger (kesemenger), Schnüre (schnure), Leinentuch, Flachs oder anderes, nichts ausgenommen, ausgenommen am Freitag, gemäß derselben Ordnung, und an den Jahrmärkten, sondern jeder seinen Kram, schutz und Ware in seinem Haus und Zins künftig feil haben und verkaufen (verschleissen), damit die Häuser gebessert und der Markt freigehalten wird, alles bei einer Pön von zwei Gulden, so oft das übertreten wird. Diesbezüglich hat der Marktmeister jederzeit entsprechenden Befehl und soll gewissenhaft darauf achten.

Weltliche Häuser und Güter in der Stadt und im Burgbann zu Mainz.
[fol. 191] Wir wollen auch und es ist unser ernster Wille, dass unsere zuvor ergangenen Mandate wegen der weltlichen Häuser und Güter, die in unserer Stadt und im Burgbann Mainz liegen, und die in die Hand und Gewalt gefreiter Personen gekommen sind und gebracht wurden, eingehalten und ihnen nachgegangen wird, Alle weltlichen Häuser und Güter, die noch in der Gewalt der gefreiten Personen sind, sollen binnen Jahresfrist wieder zu Händen nicht gefreiter Personen verkauft und gebracht werden, alles bei der unnachlässigen Strafe, die im Mandat enthalten ist.

Wir gebieten darauf allen Untertanen und Einwohnern unserer Stadt Mainz, geistlichen wie weltlichen, bei Strafe und Pön, wie sie in der oben genannten Ordnung enthalten sind, auch bei unserer schweren Ungnade, ebenfalls allen Einwohnern und auch auswärtigen Personen, für die diese Ordnung gilt, diese Ordnung in allen Punkten und Artikeln gewissenhaft einzuhalten, sie in keiner Weise zu übertreten, wie wir das unserem Viztum und Unterviztum in unserer Stadt Mainz, auch anderen unseren Amtleuten, die diese Ordnung berührt, ernstlich befohlen haben und hiermit befehlen, über unseren Ordnungen an unserer statt streng festzuhalten, auch gegen jeden, der dagegen handeln würde, ernsthaft vorzugehen und ihn ohne Ausnahme zu bestrafen. Danach mag sich jeder zu richten wissen.

Doch behalten wir uns und unseren Nachkommen hiermit vor, diese oben geschriebene aufgerichtete und zum Teil erneuerte Ordnung und Satzung, gesamthaft und jeden Artikel einzeln, zu ändern, zu mindern oder zu mehren, wie das die Zeit und die Notwendigkeit erfordert.

Dies zu beurkunden. haben wir unser Siegel angehängt

Gegeben auf der Martinsburg am Samstag cathedra Petri 1528.

Fußnotenapparat:

[1] In der Überschrift wird das Jahr 1517 genannt.

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 54 fol. 188, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/22597 (Zugriff am 17.05.2024)