Mainzer Ingrossaturbücher Band 54

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StA Wü, MIB 54 fol. 138v (138v-146)

Datierung: 21. März 1521

Quelle

Aussteller:

Archiv: Würzburg StaatsA

Quellenbeschreibung:

Teil 1 (fol. 138v-146.) von MIB 54 fol. 138v-158. Kollationiert durch: Joh. Setzbach.

Das Original der Ordnung wird im Staatarchiv Würzburg, Weltlicher Schrank, Lade V Nr. 5 aufbewahrt. Zur Bedeutung der HGO siehe: repertorium.at/sl/otte_1964.html

Der vorliegende Text ist die Abschrift dieses Originals. Infos siehe: repertorium.at/sl/otte_1964.html.

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Kaiser Karl bestätigt die Mainzer Hofgerichtsordnung Erzbischof Albrechts vom 19. Januar 1516.

Teil 1 von 2 Teilen

Vollregest:

[fol. 138v] Karl der fünfte, von Gottes Gnaden erwählter römischer Kaiser, zu allen Zeiten Mehrer des Reiches in Germanien, zu Hispanien, Sizilien, Jerusalem, Ungarn, Dalmatien, Kroatien usw. König, Erzherzog zu Österreich und Herzog zu Burgund usw., Graf zu Habsburg, Flandern und Tirol usw. bestätigt mit diesem Brief. Obwohl er aus kaiserlicher Höhe und Mildtätigkeit (miltigkeit) geneigt ist, jedem Untertanen und Getreuen des heiligen Reiches seine kaiserliche Gnade mitzuteilen, so ist doch sein kaiserliches Gemüt mehr jenen zugetan (mer begerlich geghen denen), die ihm und dem heiligen Reich als nächsten Glieder die burde vnnd sorgfeltigkeit des Reiches tragen helfen.
Nun hat Herr Albrecht, der heiligen römischen Kirche Kardinal, zu Mainz und Magdeburg Erzbischof, Administrator zu Halberstadt, des heiligen römischen Reiches in Germanien Erzkanzler, sein lieber Freund, Neffe und Kurfürst vorgebracht, dass er, als er zur Regierung des Stiftes Mainz gekommen sei, unter anderem bemerkt habe, dass viele seiner Untertanen im Stift Mainz, die sich immer an seine Amtsvorgänger im Stift berufen und dorthin appelliert haben, auch in anderem vor sie zur Rechtfertigung gekommen sind, zum Teil in ihren rechtlichen Handlungen und Ausführungen ohne Entscheid geblieben sind. Damit seinen Untertanen mit keiner Beschwerde ein Nachteil und ein Schaden erwachsen soll, hat er als der Fürst und Herr, dem solches von fürstlichem Amts wegen gebührt, nach guter Vorbetrachtung und zeitigem Rat, ein Hofgericht in seinem Stift Mainz, zum allgemeinen Nutzen und zur Förderung seiner Untertanen mit besonderen Ordnungen, Konstitutionen und Satzungen, mit allgemeinen geschriebenen Rechten und den ehrbaren guten Gewohnheiten gemäß, aufgerichtet, angeordnet und gemacht, laut und inhaltlich eines Libells (liebels) und deshalb vorgebracht. Dieses lautet folgendermaßen:

[fol. 139] Albrecht, von Gottes Gnaden, des heiligen Stuhls zu Mainz und des Stiftes Magdeburg Erzbischof, Kurfürst, des heiligen römischen Reiches durch Germanien Erzkanzler und Primas, Administrator zu Halberstadt, Markgraf zu Brandenburg, zu Stettin, Pommern, der Kassuben und Wenden Herzog, Burggraf zu Nürnberg und Fürst zu Rügen, teilt allen Stiftsuntertanen und Verbündeten, geistliche wie weltlichen, in welcher Würde, Wesen und Stand sie stehen, mit, dass er durch Fügung des Allmächtigen und nachdem er zur Regierung seines Stiftes Mainz postuliert war, es unverändert befunden hat, dass viele seiner Untertanen an seine Amtsvorgänger appelliert, auch sonst vor ihnen ins Gericht gekommen seien und bezüglich der betreffenden und obliegenden Geschäften und Sachen in ihren Rechthandlungen und Ausführungen verhindert wurden, woraus ihnen merkliche Beschwerden und Nachteile entstanden sind. Albrecht hat als Erzbischof und Landesfürst ein Einsehen gehabt und hat nach guter Vorbetrachtung, zeitigem Rat und rechtem Wissen im Stift Mainz ein Hofgericht mit Hofrichtern und Beisitzern angeordnet, aufgerichtet und gemacht. Er überträgt kraft dieser Konstitution, Ordnung und Satzung hiermit seinen Hofrichtern und Beisitzern seine vollkommene Gewalt und Macht, an seiner Statt und in seinem Namen jede erste Instanz, auch Appellation und andere Sachen, die vor den Erzbischof oder sein Hofgericht gehören und dort hingelangen, anzunehmen, anzuhören, dabei zu erklären, zu erkennen und zu gebieten, so wie er aus ordentlicher Gewalt dazu Macht hätte. Was seine Hofrichter, Beisitzer und andere, die der Erzbischof dazu verordnet, demnach annehmen, anhören, erkennen und erklären, handeln, gebieten, ausführen und vollstrecken, das soll vollkommene und so viel Kraft und Macht haben, als hätte der Erzbischof es persönlich getan und verhandelt.

Wo und an welchem Ort das Hofgericht gehalten werden soll.
[fol. 139v] Das Hofgericht soll in der Stadt Mainz auf dem Rathaus gehalten werden, es wäre denn, der Erzbischof oder seine Amtsnachfolger würden das an einen anderen Ort verlegen.

Wie das Hofgericht mit Richtern und Urteilern besetzt werden soll.
[fol. 139v] Das Hofgericht soll mit mindestens elf Personen besetzt werden. Der Erzbischof kann einen Richter jederzeit ersetzen. Unter diese elf Personen soll einer ein Graf oder Herr oder aus der Ritterschaft sein. Von den anderen zehn, alle Beisitzer, sollen fünf gelehrt, Doktoren oder Lizentiaten, sein, die anderen aus der Ritterschaft kommen.

Wie oft und zu welchen Zeiten im Jahr das allgemeine Hofgericht gehalten werden soll.
[fol. 139v] Das Hofgericht soll zu den vier Fronfasten eines jeden Jahres einige Tage, wie der Hofrichter das bestimmen wird, gehalten werden. Die Urteile in beschlossenen Sachen sollen dann veröffentlicht und publiziert werden.

Wie außerhalb des allgemeinen Hofgerichts, die an den vier Fronfasten abgehalten werden, vier Hofrichter samt zwei Beisitzern die Urteile verhören und entscheiden sollen.
[fol. 139v] Da aber der Erzbischof bedenkt, dass die Zeit von einer Fronfasten zu der anderen den Parteien mit ihren Angelegenheiten und Prozessen zum Warten zu lange ist und ihnen solcher Verzug zum Nachteil (beschwerde) gereichen könnte, ordnet der Erzbischof an, dass der Hofrichter bzw. der, den er aus den Beisitzern des Hofgericht an seiner statt dazu verordnet, dazu zwei Beisitzer aus der Gruppe der Gelehrten, an zwei Tagen in der Woche, nämlich dienstags und samstags, sofern diese Tage im Mainzer Stift keine gebotenen Feiertage oder sonstige Ferien sind, die Parteien verhören, rechtlich entscheiden und in notdürftiger Weise erkennen und sonst alles andere, was notwendig ist, tun und handeln soll.

Wie das Hofgericht mit Schreibern besetzt werden soll.
[fol. 140] Der Erzbischof will, dass am Hofgericht zwei glaubwürdige Schreiber sind, die treu und gewissenhaft an den allgemeinen und auch an den wöchentlichen Hofgerichtstage alles das, was gerichtlich verhandelt wird aufschreiben, Briefe und Urkunden, die ins Gericht gebracht werden, beim Gericht aufbewahren und alles andere auch tun, was ihre weiter unten aufgeführten Eide bestimmen und ausweisen.

Von Advokaten, Fiscal und Prokuratoren.
Niemand darf am Hofgericht Advokat oder Prokurator sein, er sei denn durch den Hofrichter und Assessor dazu geschickt, angenommen und zugelassen worden. Außerdem muss er zuvor den nachstehend aufgeführten Eid gelobt und geschworen haben.
Wenn eine Partei, Doktor oder Lizenziat, im Gericht wäre und ihre producta in eigener Sache selbst macht und Termine halten will, sollen die das tun dürfen, doch müssen sie sonst diese Hofgerichtsordnung einhalten.
Die Advokaten des Hofgerichts, die in der Stadt Mainz wohnen, sollen, weil das Hofgericht in Mainz gehalten wird, während der vier allgemeinen Hofgerichtszeiten und auch zu Zeiten der wöchentlichen Hofgerichtstage wenigstens einmal monatlich bei den Audienzen, solange diese währen, erscheinen.
Es sollen an Prokuratoren und Redner nicht mehr als acht Personen am Gericht auf- und angenommen werden.
Die Prokuratoren und Redner sollen auch zu allen Gerichtstagen erscheinen und bis zum Ende der Audienz dort verharren, es wäre denn, dass der Hofrichter es aus einem Grund erlaubt hat. Dieser soll alsdann einen anderen der geschworenen Prokuratoren des Hofgerichtes substituieren, sich seiner Sachen anzunehmen. Eine solche Substitution soll ausschließlich vor einem Schreiber des Hofgerichtes geschehen.
Die Advokaten sollen in einer Angelegenheit nicht Prokuratoren und die Prokuratoren nicht Advokaten sein, sondern beide Ämter müssen getrennt sein.
Der verordnete Fiskal soll gegen die, die am Hofgericht pönfällig geworden sind oder sich sonst als straffällig herausgestellt haben, mit aller Sorgfalt inhaltlich seines nachstehend aufgeführten Eides vorgehen.

Von Pedellen und Boten.
[fol. 140v] Ferner ordnet der Erzbischof an, dass das Hofgericht mit einem Pedell und etlichen Boten, die ehrbar, geschickt und glaubhaft sein sollen sowie schreiben und lesen können, jederzeit durch den Hofrichter angenommen und bestellt werden.

Von den armen Parteien, wie die mit Advokaten und Prokuratoren versehen werden sollen.
Wenn eine Partei wegen Armut den Advokaten und Prokurator, desgleichen den Gerichtsschreiber des Hofgerichts nicht bezahlen kann, sondern den Eid der Armut schwört, sollte sie, sofern sie ihre Armut vor dem Gericht des Orts, an dem sie sesshaft sind, beglaubigt, dann und nicht eher vom Hofgericht zum Eid der Armut zugelassen und mit Advokat und Prokurator versehen werden.
Der Hofrichter soll die Angelegenheiten der armen Parteien unter den Advokaten und Prokuratoren gleich und gerecht aufteilen.

Nun folgen hernach die Eide der genannten Gerichts- und anderer Personen.

Eid der Hofrichter und Beisitzer.
Dieselben müssen dem Erzbischof, seinen Nachfolgern und dem Stift Mainz geloben und zu Gott und den Heiligen schwören, dem Hofgericht und ihren Ämtern treu und gewissenhaft vorzustehen nach allgemeinen Rechten und redlichen, ehrbaren. Sie müssen leidliche Ordnungen, Statuten, Gewohnheiten und Gebrauch, die vor sie gebracht werden, es sei von Leuten hohen und niederen Standes, nach besten Verstand gleich urteilen und verhandeln, sich durch Eigennutz, Liebe, Gunst, Ungunst usw. zu nichts bewegen lassen, auch mit jemants keynerlei anhang oder Zufall in vrtheylen suchen noch machen. Sie dürfen von den Parteien, die vor ihnen zu rechten und zu handeln hätten oder von ihnen wegen in diesen Angelegenheiten keinerlei Schenkung, Gabe oder Nutzung, durch sich selbst nehmen oder durch andere nehmen lassen, welcher Gestalt und durch welchen Schein das geschehen könnte, keiner Partei raten oder sie warnen, sondern die Verschwiegenheit bezüglich des Gerichts, der Parteien oder anderer wahren, Urteile nicht vorher offenbaren, die sachen vnd vrtheyl boser meynung nit vertziehen. Sie müssen alles das tun und lassen, was einem frommen Richter und Urteiler gebührt.

Eid des Hofgerichtsschreibers.
[fol. 141] Dieselben geloben und schwören, ihrem Amt und Befehl mit Schreiben und Lesen treu und gewissenhaft vorzustehen und Vorträge und Gerichtsakten der Parteien, desgleichen alle Briefe, Schriften oder Abschriften, Urkunden und anderes, die gemacht und gebracht werden, beim Gericht zu verwahren und zu versorgen, dieselben oder Abschrift davon ohne Genehmigung des Hofgerichts niemanden zu geben, noch sonst, was geheim wäre, jemandem zu eröffnen oder ihn das lesen zu lassen, alle Heimlichkeit des Rats und Gerichts zu wahren, keine Partei gegen die andere zu warnen oder ihr zu raten, auch von den Parteien, die im Gericht hängen oder ihres Wissens nach bald hängen werden, oder von anderen deshalb keinerlei Geschenke oder Gaben anzunehmen. noch ihnen zu Nutze, nehmen zu lassen und sonst alles zu tun und zu lassen, was einem treuen Schreiber gebührt.

Eid der Advokaten.
Dieselben sollen geloben und schwören, dass sie den Parteien, deren Sachen sie aufnehmen, in diesen Sachen, mit ganzer Treue und Fleiß und nach ihrem besten Verständnis, ihrer Notdurft und Gerechtigkeit, schriftlich einbringen, darin wissentlich keine Unwahrheit gebrauchen oder schädlichen Aufschub zu Verlängerung der Sachen suchen und begehren, noch die Parteien unterweisen, solches zu tun, der Parteien Heimlichkeit und Behelfe, die sie von ihnen empfangen oder erfahren haben, niemandem zu ihrem Nachteil eröffnen, die Gerichtspersonen fördern und sich ehrbar vor Gericht, bei ihren Schreiben und bei ihren Tätigkeiten zeigen, sich Lästerung, Schmähung und Injurien enthalten, bei einer nach des Hofgerichts Ermessen erlassenen Pön, die Parteien über den Lohn oder Sold, so ihnen von Gerichts wegen taxiert oder bestimmt wurde, mit Erhöhung oder schädlichen Abmachungen nicht beschweren, und wo wegen des Solds, Lohns oder Gedings zwischen ihnen und den Parteien Streit entstehen würde, bei der Erkenntnis des Hofgerichts oder derjenigen, die von demselben dazu verordnet wurden, ohne Weigerung verbleiben und nichts weiter suchen, auch sich der Sachen, die sie angenommen haben, ohne redlichen Grund und Erlaubnis des Hofgerichts nicht entziehen, sondern bis zum Ende darin verharren und alles das tun und lassen wollen, was einem treuen Advokaten gebührt.

Eid des Fiskals.
[fol. 141v] Der Fiscal des Hofgerichts soll geloben und einen Eid zu Gott und den Heiligen schwören, alle Sachen und Händel, die ihm wegen des erzbischöflichen Fiskus vorkommen, auch sonst ihm von Amts wegen zu rechtfertigen gebührt, rechtmäßig zu wahren, auch treuen und ganzen Fleiß nach seinem besten Verständnis dem Fiskus zugute aufzubringen und so zu handeln, dabei keine Falschheit oder Unrecht wissentlich zu gebrauchen und keinen gefährlichen Aufschub oder Dilation zur Verlängerung der Angelegenheiten zu suchen, mit der Gegenpartei keine Vorabsprachen oder Verträge ohne besonderes Wissen und Willen des Sieglers in der Stadt Mainz zu treffen und zu machen, auch geheime Sachen, Unterrichtungen und Behelfe, die er in solchem fiskalischen Händel erkundet und erfahren hätte, dem Fiskus zum Schaden und Nachteil, niemandem zu offenbaren. Er muss Hofrichter und Beisitzer ehren und fördern, vor Gericht Ehrbarkeit gebrauchen, sich der Lästerung, bei einer Pön nach Ermessen des Hofrichters, enthalten, und darf keinerlei Geschenke und Gaben wegen seines Amtes oder wegen der fiskalischen Sachen annehmen oder in seinen Nutzen nehmen.

Eid der Prokuratoren und Redner.
Sie sollen geloben und schwören, dass sie die Angelegenheiten der Parteien aufnehmen, diese mit ganzer Treue und Fleiß und nach ihrem besten Verständnis ins Gericht bringen, darin wissentlich keinerlei Falschheit, Unwahrheit und Betrug gebrauchen oder betrügerischen Aufschub zur Verlängerung der Angelegenheiten suchen und begehren, auch die Parteien, solches zu tun, nicht unterweisen. Die geheimen Sachen und Behelfe der Parteien, die sie von ihnen empfangen oder in Erfahrung bringen, dürfen sie zu deren Nachteil niemandem offenbaren. Sie müssen die Gerichtspersonen fördern und ehren, vor Gericht Ehrbarkeit gebrauchen, sich Lästerung, Schmähung und Injurien, bei einer Pön nach Ermessen des Hofgerichts, enthalten. Sie dürfen die Parteien über den Lohn oder Sold, die ihnen von Gerichtswegen taxiert und bestimmt wurden, mit Mehrung, schändlichen (widerwertigen) Absprachen und Übereinkünften (gedinge) nicht beschweren, noch Teilabsprachen treffen. Wenn wegen des Solds, Lohns oder einer Absprache zwischen ihnen und den Parteien Streit entstehen würde, soll es nach Erkenntnis des Hofgerichts oder derjenigen, die vom Hofgericht dazu verordnet werden, unveränderlich bleiben. Sie dürfen sich der Angelegenheiten, die sie angenommen haben, ohne redliche Ursache und ohne Erlaubnis des Hofgerichts nicht entledigen, sondern soll die Sachen bis zum Schluss verfolgen und sonst alles das tun und lassen, was einem treuen Redner und Prokurator gebührt.

Eid der Pedelle.
[fol. 142] Der Pedell muss geloben und schwören, die ihm anbefohlenen Briefe gewissenhaft zu verkündigen, auch andere Befehle des Hofgerichts gewissenhaft und treu auszurichten und wieder anzusagen, wenn er Geheimes oder Ratschläge des Rats und Gerichts erfahren (erlernenn) würde, soll er diese verschweigen, die Parteien diesbezüglich nicht warnen oder sie beraten. Er muss dem Hofrichter und Gericht gehorsam und gewärtig sein, sie ehren und fördern und sonst alles das tun und lassen, was einem treuen Pedell von Amts wegen gebührt.

Eid der Boten.
Die Boten müssen geloben und schwören, ihrem Botenamt und Befehl gewissenhaft und mit Fleiß zu gewarten, die Gerichtsbriefe, die ihnen vom Hofgericht oder den Parteien zum Verkünden anbefohlen wurden, gewissenhaft und fleißig den angesprochenen Personen persönlich, wenn die das so haben wollen, oder aber in ihre gewöhnliche Behausung oder sonst gemäß der Gerichtsordnung (ordnung der rechten) überantworten und verkünden. Bezüglich dieser Überantwortung und Verkündigung müssen sie Tag und Ort (malstat) aufschreiben und dem Hofgericht oder den Gerichtsschreibern das mündlich oder schriftlich mitteilen (Relation zuthun). Sie müssen das Gericht oder die Gerichtspersonen fördern und ehren und sonst alles tun, was einem frommen, treuen Boten obliegt.

Eid der armen Parteien.
Jene, die sich für zahlungsunfähig erklären, sollen schwören, dass sie so arm sind, auch anliegender und fahrender Habe bzw. wegen Schulden nicht vermögen (nit vernugen), weder die Kanzlei für notwendige Briefe, noch die Advokaten oder Prokuratoren zu entlohnen, dass sie auch, um den Eid leisten zu können, von ihrem Gut oder ihrer Habe nichts veräußert oder anderen übergeben haben. Wenn sie in recht behalten oder sonst zu Vermögen kommen, sollen sie dann jedem nach seiner Gebühr Ausrichtung leisten.

Der Eid der Curatores ad litem.
Als seinerzeit der Hofrichter und das Gericht denen, die minderjährig sind und unter Vormundschaft stehen Vormünder (Curatores ad litem) gaben, sollten diese Curatores schwören, alles das, was für N., dem sie zu Curatores der Sache gegeben sind, gut und nützlich ist, nach ihrem besten Verständnis treu und mit Fleiß handeln, vorbringen, üben zu tun, sich der Wahrheit ohne Falschheit und Trug zu bedienen, das, was ihnen unnütz und schädlich ist, zu vermeiden und zu verhüten. Was ihnen in den Angelegenheiten zu ihren Händen kommt, müssen sie dem N. gänzlich und ohne Weigerung zustellen und sonst alles tun und lassen, das einem treuen Curator zusteht.

Der Eid vor Gefährde juramentum malicie genannt.
[fol. 142v] Die Prokuratoren müssen jn jrer partheyenn / vnnd jt eygenn selen einen Eid zu Gott und den Heiligen schwören, dass sie ihr Vorbringen und Begehren nicht aus böser Meinung noch zur Verlängerung der Angelegenheiten, sondern allen zu ihrer Notdurft leisten.

Der Eid derjenigen, die in einer Kunst oder einem Handwerk gelehrt oder erfahren sind, lateinisch peritorum in arte genannt.
Dieselben müssen schwören, dass sie in den Angelegenheiten, zu den sie gefordert werden, so viel sie das aus Erfahrung ihrer Kunst erlernt und mit ihrem leiblichen Sinn erkundet haben, niemand zu Liebe noch zu Leide weder um Neid, Hass, Belohnung, Gabe, Gunst oder anderes, wie das Menschensinne erdenken möchten, sondern allein zur Förderung der Gerechtigkeit, wie die Gestalt der Sachen das erfordert, die Wahrheit sagen wollen vnd das sie glauben dem also zu sein.

Die Vorrede der Judeneide.
Adonai (Adonay), ich rufe dich, deinen heiligen Namen und Allmächtigkeit an, dass du hilfst bestätigst (bestetten) meinen Eid, den ich jetzt leisten muss, und wo ich zu Unrecht und betrügerisch schwören würde, so sei ich beraubt aller Gnade des ewigen Gottes, und mir werden aufgelegt alle die Strafen und Flüche, die Gott den verfluchtenn juden aufgelegt hat, und ich darf auch nicht Teil haben an Messias noch dem versprochenen Erdreich des heiligen seligen Landes.

Der Eid.
Adonai (Adonay), ein Schöpfer der Himmel und des Erdreichs, und aller Dinge, auch meiner und der Menschen, die hier stehen, ich rufe dich an durch deinen heiligen Namen auf diese Zeit zu der Wahrheit und schwöre bei demselben, dass ich und alles dasjenige, was ich in diesen Sachen gefragt würde, und mir wissentlich ist, mit rechter lauterer Wahrheit sagen, und darin keinerlei Falschheit, Verborgenheit oder Unwahrheit gebrauchen will, Also bitte ich Gott Adonai, mir zu helfen und diese Wahrheit zu bestätigen, wenn ich aber hierbei einigen Betrug mit Vorenthaltung der Wahrheit gebrauchen würde, so sei ich ewig verflucht und überziehe (vberghee) und zerstöre mich das Feuer, dass Sodom und Gomorrha (Sodoma vnnd Gomorra) überzogen hat (vberging), und alle die Flüche, die in der Thora (an der Thorath) geschrieben stehen, und dass mir auch der wahre Gott, der Laub, Gras und alle Dinge geschaffen hat, nie zu Hilfe noch zustattenkäme, in meinen Sachen oder Nöten, wo ich aber wahr und recht tue in diesen Sachen, so helfe mir der wahre Gott Adonai und nicht anders.

Nun folgt hernach, welche Sachen am Hofgericht angenommen du gerechtfertigt werden sollen.
Der Erzbischof ordnet an, dass jede weltliche Sache, die in erster Instanz on mittel ordentlich vor den Erzbischof gehört, dazu, wenn es Parteien gäbe, die vom erzbischöflichen Untergericht angehört und denen in erster Instanz vor das Hofgericht zu kommen bewilligt wurde, oder andere auswärtige (ausslendige) Personen, vor das Hofgericht prorogierten oder sich dahin veranlassten oder, wenn der Erzbischof einige Sachen dorthin weisen würde, sollen die durch das Hofgericht angenommen und laut dieser Ordnung gerechtfertigt werden.
Desgleichen alle weltlichen Appellations-Sachen, die an den Erzbischof oder an das Hofgericht als ordentliche Oberrichter geschehen, von Bei- und Endurteilen, bezüglich derer die kaiserlichen Rechte zu appellieren gestatten, und wenn die Hauptsache über 25 rheinische Gulden beträgt, sollen am Hofgericht angenommen und laut dieser Ordnung gerechtfertigt werden. Wenn aber die Hauptsache nicht über 25 rheinische Gulden geht, sondern allein 25 Gulden oder darunter betrifft, sollen solche Appellations-Sachen nicht am Hofgericht angenommen oder gerechtfertigt werden, sondern die gesprochenen Urteile sollen in ihren Kräften bestehen bleiben, die geschehene Appellation nichtig, kraftlos und verfallen sein. Derselben Exekution, die durch den Erzbischof oder sein Hofgericht an seiner statt oder durch den Unterrichter gesprochen wurden, sollen durch diese geschehen. Appellationen, die von Bescheid, von Beiurteilen oder Beschwerung an den Erzbischof oder sein Hofgericht geschehen sind, die sollen nicht am Hofgericht angenommen werden, es sei denn, dass solche Bescheide, Beiurteile oder Beschwerungen Endurteile auff jnenn truge oder, dass die Beschwerung im Endurteil nicht wiederholt werden kann oder sonst wegen anderer Ursachen, bei denen die allgemeinen kaiserlichen Rechte zu appellieren stattgeben, die sollen angenommen und gehört werden.

Wie die Sachen des Hofgerichts angebracht und darin gehandelt werden soll.

Von Supplikation.
[fol. 143] Wenn jemand Ladung, Compulsorial, Inhibition, Mandata oder andere Prozesse am Hofgericht auszubringen und zu erlangen begehren will, soll er das schriftlich in einer Supplikation von einem der Hofgerichtsgeschworenen, Advokaten, Prokuratoren oder den Parteien selbst, wenn sie Doktor oder Lizenziat wären, unterschreiben lassen und vorbringen, und soll in der Supplikation, in der die Ladung zur ersten Rechtfertigung begehrt wird, die Sache mit Ursache der Forderung, weshalb der Beklagte vorgenommen wird, dermaßen angezeigt und bestimmt werden, dass die Zitation oder Ladung daraus genommen und also gestellt wird, damit derjenige, der geladen und zitiert werden soll, genügend Bericht empfangen kann, warum er vorgeladen wurde.
Aber in Appellations-Sachen, sofern schriftlich appelliert worden ist, soll dasselbe Instrument oder der Zettel der Appellation oder eine beglaubigte (glaubwirdig) Kopie davon neben der Supplikation jederzeit dem Hofgericht vorgelegt werden.
Ist aber nicht schriftlich, sondern persönlich (mit lebender stym imme fußstapffen) vor dem sitzenden Gericht von einem Endurteil appelliert worden, soll dann solches ergangene Urteil oder ihr Inhalt in der Supplikation vermerkt (vermelt) werden.

Von Zitation, Ladung, Urteilsbriefen und anderen Prozessen.
[fol. 143v] Es soll keine Zitation, Ladung oder andere Prozesse vom Hofgericht anerkannt werden oder ausgehen als auf Ansuchen des Hauptsachers selbst oder eines Geschworenen, Advokaten oder Prokuratoren des Hofgerichts, der von den Parteien dazu ausreichende Gewalt im Gericht hat. Wenn aber der Advokat oder Prokurator von den Parteien keine Gewalt erhalten hat oder vorweisen kann und doch bestant tut, dass er vor Einbringung und reproduccion der Ladung ausreichend Gewalt bringen wollte, sollte er auch zugelassen werden.
Es sollen die Ladungen, desgleichen alle anderen Prozesse, unter erzbischöflichen Namen, Titel und unter dem Sekret oder Siegel des Hofgerichts ausgehen und besonders in den Urteilsbriefen der Hofrichter und Urteiler mit ihren Namen versehen werden.
Der Erzbischof will auch, dass bei jeder Zitation und Ladung erster Instanz die Sachen und Forderungen auch Ursachen, woher dieselbigen kommen und warum es entstanden ist, angezeigt werden, damit die Geladenen und Zitierten davon Kenntnis erlangen, und davon an dem angesetzten Tag unterrichtet sind oder ihren Anwalt mit dieser Nachricht schicken können, um Bedenken und hinder sich bringen dadurch zu vermeiden.
In Appellations-Sachen sollen in der Ladung die ergangenen Urteile, Beschwerung, Bescheide inseriert werden.
Will eine Partei zu noch weiterem förderlichen und zeitlichem Austrag des Gerichts ihre Libellbriefe oder Klagen der Gegenpartei samt der Zitation oder Ladung übersenden, soll ihr das zugelassen sein, doch so, dass die Übersendung der Schriftstücke in der Ladung vermerkt wird, und das Libell oder die Klage mit dem Sekret des Hofgerichts verschlossen übersendet wird, dann soll dem Antworter umso kürzerer Aufschub und Termin darauf zu handeln gegeben und angesetzt werden.
Es soll in der Ladung auch Tag und Zeit angegeben werden, zu denen der Geladenen und Zitierte, nachdem ihm die Ladung mitgeteilt und ausgehändigt wurde, erscheinen soll, mit diesen oder ähnlichen Worten: das du auff den zwolfften tag den negsten nachdem dir dieser vnser brieff verkundt oder vberantwort wurdet / deren wir die vier fur den ersten / vier fur den andern / vnnd vier fur den dritten letztenn vnd entlichen rechts tag setzenn und benennen per emptorie / oder ob derselbe tag nit ein gerichts tag sein wurde / die nechst audientz darnach zu rechter tagzeit in vnserer Stat Meintz vff dem Rathaus an vnserm houegericht selbst / oder durch deinen volmechtigenn anwalt erscheinest.
Der Tag und die Zeit, die in der Ladung bestimmt und in drei Teile geteilt sind, sollten jederzeit nach Gelegenheit kurz oder lang angesetzt werden, also, dass der Geladenen zu jedem der drei angesetzten Tage und Termine bequem von seiner Behausung aus am Hofgericht erscheinen kann.
Würden aber wegen einer solchen Sache viele Personen geladen und angefordert, so soll in dieser Ladung oder Zitation ein nämlicher anberaumter Tag, an dem die Geladenen erscheinen sollen, bestimmt und ausgedrückt werden, mit diesen oder ähnlichen Worten: Das ir auff Dinstag nach sanct Martins vnsers patronen tag der do ist der N. tag des Monats Novembris schirst den wir euch samentlich vnd jdem besonder fur dernn erstenn / andern / dritten/ letztenn vmd entlichs Rechts tag setzen vnnd benennen peremptorie oder ob derselbe etc.
So wie jetzt soll es auch künftig mit Bestimmung des Tags in der Ladung und Prozessen, die per Edikt am Hofgericht auszugehen und zu verkünden erkannt werden, gehalten werden.
Der Erzbischof will auch, dass in allen Ladungen und Zitationen, in welcher Gestalt oder Form die ausgehen, am Ende derselben gesetzt wird, dass der oder die Geladenen der Sachen alle ihre Termine und Gerichtstage bis zum abschließendem Beschluss und Urteil abwarten sollen.
Alle Kompulsorial, Zwangsbriefe und Inhibitionen sollen mit Nennung der Pön versehen werden, nämlich sollen in den ersten Prozessen 25 Gulden und auf Ungehorsam in den anderen 25 Gulden und in den dritten Prozessen 100 Gulden, alles rheinische Währung, zu Buße und Pön (puß vnd peen) gesetzt werden.
Mandate, Arrest, Sequestration, Exemptorial und andere Gebotsbriefe oder Prozesse sollen mit einer namhaften Pön oder Buße gemäß der Ansicht des Hofrichter ausgehen, doch soll diese Pön oder Buße höchstens 1.000 Gulden betragen.
Wenn einer dem ersten Gebot nicht Folge leistet (vngehorsam were), und also auf sein Ungehorsam weitere Reden gegen ihn ausgehen würden, soll die Pön und Buße, in die er vermöge der vorausgegangenen Prozesse und Gebote gefallen wäre, durch die folgenden keineswegs aufgehoben, sondern jede zu rechtfertigen vorbehalten sein, auch jederzeit in den nachfolgenden Prozessen von diesem Vorbehalt besondere Meldung geschehen.
Die Pön und Bußen eines jeden Prozesses sollen zur Hälfte dem erzbischöflichen Fiskus, zur anderen Hälfte der Partei, von der der Prozess ausgeht, zugeschrieben werden.
Wenn von einem Endurteil appelliert und durch den Appellant um Inhibition angehalten würde, soll ihm die doch nach zugesagter Zitation gegeben werden, aber in Appellations-Sachen der Beiurteile oder anderer Beschwerung soll keine Inhibition zuerkannt oder gegeben werden, es sei denn zuvor zu Recht anerkannt worden, dass diese Appellations-Sache an den Erzbischof oder sein Hofgericht devolviert sei.
Es sollen alle Prozess- und Urteilsbriefe durch einen verordneten Gerichtsschreiber des Hofgerichts und dazu einen Beisitzer des Hofgerichts, den der Erzbischof jederzeit dazu verordnet, mit ihrem Namen unterschrieben werden.

Von Exekution der Landungen und anderer Prozesse.
[fol. 144v] Die Ladungen und Prozesse, die in der Stadt Mainz oder an Orten, in denen das Hofgericht gehalten wird, zu verkünden sind, sollen durch den geschworenen Pedell des Hofgerichts und alle anderen außerhalb durch einen geschworenen Boten des Hofgerichts verkündet werden, es wäre denn, dass der Hofrichter solches durch einen anderen besonderen legalen Notar geschehen lässt.
Wenn der Pedell des Hofgerichts oder der Bote eine Ladung oder einen anderen Prozess verkünden will, wenn es dann eine Person betrifft, der die Verkündigung geschehen soll, soll er eine beglaubigte Kopie neben dem Original bei sich haben. Sofern aber mehrere Personen im Prozess stehen, sollen so viele Kopien mitgeschickt werden, und jedem, dem die Verkündigung geschieht, eine besondere Kopie überantwortet werden. Diese Kopien darf ausschließlich ein Schreiber des Hofgerichts anfertigen und unterschreiben.
Wenn der Pedell oder Bote die Verkündigung tun soll, müssen sie demjenigen, dem die Verkündigung geschieht, das Original vorzeigen und ihm dann die gleichlautende und unterschriebene Kopie überantworten, auch auf die Rückseite des Originals und ebenso der übergebenen Kopie die Exekution, wie, wann, wo und warum die geschehen ist, besonders aufschreiben und demjenigen, dem die Verkündigung geschieht, die Kopie überlassen, und das Original den so jne damit abgefertigt hat wieder überantworten.

Wenn aber die Exekution durch einen Notar zu geschehen zugelassen wird, soll der Notar über die geschehene Exekution ein offenes Instrument mit Inserierung des verkündeten Prozesses anfertigen, und das neben dem Original demjenigen überantworten, wegen dem die Verkündigung geschieht, das mit Reproduktion desselben Prozesses gerichtlich einzubringen haben. Desgleichen soll der Notar, wenn derjenige, dem solches verkündet wird, auch ein Instrument der getanen Exekution begehrt, ihm das gegen geziemende Belohnung geben und widerfahren lassen, damit derselbe, wenn seine Notdurft das erfordert, auch gerichtlich anzeigen kann, dass ihm die Verkündigung geschehen ist.
Wäre aber eine Ladung oder ein anderer Prozess per Edikt oder sonst öffentlich zu verkünden und anzuschlagen, sollen von diesen Ladungen und Prozessen fünf dem Original gleichlautende Kopien angefertigt werden. Davon sollen zwei in der Stadt Mainz, eins am Rathaus, das andere an die gewonliche Tafel des Domstiftes durch den Pedell des Hofgerichts angeschlagen werden, das dritte an dem Ort, an dem der oder die, gegen den oder die die Ladung oder Prozess ausgeht, zu dieser Zeit ihre Wohnung oder in den [letzten] zwei Jahren gehabt haben, und das vierte in einem Flecken oder Dorf einer meyl wegs nahe dabey vngeuerlich durch einen Boten des Hofgerichts oder einen legalen Notar an der dortigen Kirche oder dem Gerichtshaus öffentlich angeschlagen und somit verkündet werden. Wo aber zu den bestimmten Orten kein sicherer Zugang erscheint, soll alsdann das Anschlagen und die Verkündigung an Stätten, Flecken oder Dörfern, die einen Gerichtszwang haben, vnd jn einer zweyen oder dreyen meilen wegs vngeuerlichen am negsten daselbst vmb gelegen sein, doch ausschließlich mit besonderem Vorwissen und Bescheid des Hofgerichtes geschehen. Alsdann soll auf der Rückseite des fünften Originals jegliche Exekution, wie das oben steht, durch den Pedell oder den Boten besonders aufgeschrieben werden, durch den Notar aber mit einem Instrument, und dieses demjenigen, der diese Ladung und Prozess bekommt und ihm ausgebracht wird, oder seinem verordneten Anwalt zugestellt werden.

Wie der Kläger oder Appellant auf dem angesetzten Termin im Gericht erscheinen und handeln soll.
[fol. 145] Wenn der Kläger am angesetzten Tag persönlich erscheint, soll er die ausgegangene Ladung mit ihrer Exekution und dazu seine Klage oder Libell durch einen Advokaten des Hofgerichts oder durch sich selbst, wenn er Doktor oder Lizenziat ist, unterschrieben schriftlich einbringen. Wenn er aber nicht selbst, sondern durch einen Gewalthaber erscheint, soll dieser Anwalt sein Mandat neben der Ladung, Exekution und Klage oder Libell darlegen und anzeigen.
Es soll in Appellations-Sachen der Appellant zu dem allen, wie es oben steht, das Instrument oder den Zettel der Appellation, wenn schriftlich appelliert wurde, desgleichen die Acta und Gerichts-Handlung vorheriger Instanzen, reproduzieren und einbringen und im eingebrachten Libell Formalia der Appellation anzeigen, und die dann justifizieren. Hätte aber der Appellant oder sein Anwalt die Acta und Gerichts-Handlung zum ersten Termin nicht, soll er sich bemühen, die förderlich zu erlassen, zu erlangen und einzubringen, denn vor deren Einbringung ist der Appellant nicht schuldig, den Krieg zu befestigen, es wurde denn aus vorgebrachten Ursachen mit Recht anders anerkannt.

Wenn der Antworter oder Appellant erscheint, wie von ihm gehandelt werden soll oder mag.
[fol. 145] Wenn der Kläger oder Appellant gehandelt hat, begehrt dann der Antworter oder Appellant oder ein anderer, der die entsprechende Gewalt vorgebracht hätte oder Sicherheit leisten würde, und eine schriftliche Kopie davon eingebracht wäre, soll ihm die zuerkannt und gegeben werden, auch auf sein oder der Gegenpartei Begehren, dagegen zu handeln, wenn er das will, ein Termin angesetzt werden.
Dieser Antworter oder Appellant soll auch an diesem angesetzten Tag alle Exception (exceptiones) und Verteidigung (gegen wehr), so vor Befestigung des Krieges eingebracht werden mugen mit einander schrieftlichen und articuliers einbringen.
Würde er aber eine Exeption oder Verteidigung, so er vor Befestigung des Krieges von Rechts wegen vorzubringen schuldig gewesen ist, unterlassen, soll er deshalb Befestigung des Krieges zu beschließen (zu erfinden) weiter nicht angehört werden.
Würde der Antworter oder Appellant auf dem angesetzten Termin Exeptiones oder eine Verteidigung vorbringen, soll man der Gegenpartei auf ihre Begehren eine Kopie davon und Aufschub, um dagegen zu handeln und zuverplicierenn, geben und gönnen.
Wenn der Kläger oder Appellant solche Exeptionen auf dem angesetzten Tag schlechtmachen (vermeynen) würde, sollen die, sofern sie ehrlich und zulässig sind, diese zeitnah (in einer zeit) zu beweisen zugelassen werden. Wenn aber dieselben diese nicht schlechtmachen, sondern sie mit Repliken (replicacion) anfechten wollten, das sollen sie das durch Artikel tun, und der Gegenpartei Zeit gegeben werden, um dagegen zu handeln und zu duplizieren. Wenn die Repliken verneint würden, soll dem Replikanten, die auch, sofern sie erheblich und zulässig wären, zeitnah zu beweisen zugelassen werden. Sie ferner zu triplizieren oder zu quadruplizieren, soll den Parteien nicht gestattet werden, es wäre denn, dass sie etwas vorbringen wollten, dass sich neu ergeben hätte, oder ihnen das erstmals zur Kenntnis gekommen wäre, und sie das mit ihren Eiden beschwören und bekräftigen.
Mit dem Beweis eingebrachter und zugelassener Materien soll es so gehalten werden, wie es hiernach in der Hauptsache angezeigt und ausgedrückt wird.
Wenn aber der Antworter oder Appellant auf dem angesetzten Termin keine Exeption vorbringen würde, soll die vorgebrachte Klage oder das Libell besichtigt, und wenn es durch den Hofrichter zugelassen wird, alsbald von beiden Teilen der Krieg darauf befestigt werden.
Wenn der Krieg von beiden Seiten befestigt wird, würde dann durch beide Parteien oder durch eine von ihnen begehrt, ein Juramentum Calumnie zu schwören, soll das alsbald geschehen und zwar so, wenn die Prinzipalen persönlich zugegen sind, sollen die dazu ihre Prokuratoren persönlich, wenn aber beide Prinzipalen oder einer von ihnen nicht zugegen wären, sollen dann der oder desselbigen Prokurator jn seiner principals vnd sein eigen selen schweren.

Form des Gefährdeeids, lateinisch Calumnie genannt.
[fol. 145v] Der Kläger oder Appellant und ihr Anwalt sollen schwören einen Eid zu Gott und den Heiligen, dass sie glauben eine gute Sache zu haben, auch keinen betrügerischen Aufschub, frevelhaften Auszug oder Beibringung der Sachen suchen und begehren, und so oft sie im Gericht gefragt werden, die Wahrheit nicht zurückzuhalten, auch wegen der Sachen niemand anderen als denjenigen, die das Gericht zulässt, etwas zu geben oder zu verheißen, damit sie die Urteile durchsetzen (behalten) können.
Der Antworter oder Appellant und derselben Anwalt sollen schwören, dass sie glauben eine gute Sache zu haben, sich gegen den Kläger oder Appellanten zu beschirmen, auch keinen betrügerischen Aufschub, frevelhaften Auszug oder Beibringung der Sachen suchen und begehren und so oft sie Recht gefragt werden, die Wahrheit nicht zu verbergen, auch wegen der Sachen niemand anderem als denjenigen, die das Gericht zulässt, etwas zu geben oder zu verheißen, damit sie die Urteile durchsetzen (behalten) können.
Der Erzbischof will auch, wenn die Parteien oder ihre Anwälte sich bezüglich der Termine, Dilation, Aufschub oder Gerichtstag nicht einigen wollen, dass der Hofrichter mitsamt ihm jederzeit zu geordneten Beisitzern diese bestimmen und ansetzen. Alle Termine, Dilation, Aufschub und Tag sollen als continiri vnd nit vtiles verstanden werden, auch dermaßen und nicht anderes zugelassen oder erkannt werden.
Weiter nach geschworenem Eid de Calumnia soll dem Kläger oder Appellant, so anders der Antworter oder Appellant die Klage verneint hätte, Zeit gegeben werden, positiones und Artikel einzubringen, wollte aber der Kläger oder Appellant sein Libell, sofern es artikuliert ist, alsbald ohne weiteren Aufschub anstatt der Artikel repetieren, soll er das zu tun Macht haben. Wenn solche Position und Artikel vorgebracht oder das Libell loco articulorum repetiert worden sind, alsdann soll der Gegenpartei, um dagegen zu handeln, wenn sie es will, Dilation gegönnt und Termin deswegen angesetzt werden.
Demnach sollen dieselben positiones und Artikel besichtigt werden und welche dann durch den Hofrichter als dienlich zugelassen werden, kann der Kläger oder Appellant oder ihr bevollmächtigter Anwalt die per (vermittelst) Eid übergeben.

Form des Eids übergebener Position und Artikel.
[fol. 146] Wenn der Prinzipal selbst schwört, soll er in seiner Seele zu Gott und den Heiligen schwören, dass seine eingelegte Position und Artikel, soweit die seine eigene Rechtshandlung betreffen, wahr sind, wenn sie fremde Rechtshandlungen betreffen, dass er glaubt, dass die wahr sind.
Schwört der Anwalt, soll er in sein eigenen und seiner Partei Seele schwören, dass die durch seine Partei eingelegten Position und Artikel, soweit sie dieser Partei eigene Rechtshandlungen betreffen wahr sind, wenn sie aber fremde Rechtshandlungen betreffen, dass er glaubt, dass sie wahr sind.
Wenn Appellant oder Anwalt der Kläger die positiones und Artikel mittels ihres Eides übergeben haben, soll die Gegenpartei mittels des gleichem Eids (wenn diese positiones und Artikel, soweit sie ihre eigene Tat oder Rechtshandlung betreffen, wahr sind oder nicht, soweit sie deren fremde Tat oder Rechtshandlung belangen, wenn sie glauben, dass diese wahr sind oder nicht), angehalten werden, darauf zu antworten und ihnen dafür ein Termin angesetzt werden, es sei denn, es seien solche Sachen oder Artikel, auf die (dareyn oder darauf) der Antworter oder Appellant vermöge des Rechts mittels seines Eides nicht schuldig ist zu antworten.
Wenn der Antworter oder Appellant gleich nach der Befestigung des Kriegs oder danach, wenn er sieht, dass des Klägers oder des Appellanten Sache und intericion fundiert, begründet oder bewiesen wäre oder nicht, sein gegen were peremptorias furwenden wolt /sol er dieselben / so viel er deren hette auch artickels weyss / vnd alles zu einem mal furbringen, es wäre denn, das eine Excepcion so er nach vorgehaltnem termyn vorbringen wollte, sich von Neuen begeben hätte oder ihm erst jetzt zur Kenntnis gekommen wäre und er das bei seinem Eide beteuern kann.
Es soll mit diesen von Antworter oder Appellant vorgebrachten, artikulierten Exzeption und Gegenwehr so gehalten werden, wie das oben bei den Artikeln der Kläger und Appellanten angezeigt ist.
Die Prokuratoren sollen nicht zugelassen werden, positiones oder Artikel mittels des Eides zu übergeben oder darauf zu antworten, sie haben denn dafür ausreichende Gewalt und Bericht von den Parteien bekommen.
Wenn positiones und Artikel alle oder zum Teil verneint werden und demnach der Kläger oder Antworter, Appellans oder Appellatus begehren würde, diese zu beweisen ihm zuzulassen und deswegen ihm einen Termin anzusetzen, soll ihm dafür eine geraume (geraumpte) Zeit bestimmt und gegeben werden.

Quellenansicht

Keine

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Körperschaften

Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 54 fol. 138v (138v-146), in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/22596 (Zugriff am 29.05.2024)