Mainzer Ingrossaturbücher Band 54

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StA Wü, MIB 54 fol. 112

Datierung: 5. Januar 1532

Quelle

Aussteller:

Archiv: Würzburg StaatsA

Weitere Überlieferung:

MIB 54 fol. 112-115v. Vgl. die gleichlautende Abschrift bei MIB 60 fol. 190-192v

Quellenbeschreibung:

MIB 54 fol. 112-115v. Druck: Mathilde Gründewald: Die zweite Mainzer Hofordnung: Albrecht von Brandenburg (1490-1545). In: Mannheimer Geschichtsblätter S. 298-305

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Mainzer Hofordnung von 1532

Vollregest:

Es darf kein Graf, Herr, Rat oder Hofgesinde mehr Knechte und Knaben am Hof halten, als er zu der Zeit hatte, als er am Hof bestallt oder angenommen wurde. Sobald er einen Knecht beurlaubt und einen anderen annimmt, muss er das dem Marschall ansagen

Niemand soll bei Hof einen Trosser haben oder ihm ein solcher gestattet werden, ausgenommen der Hofmeister und der Herr Marschall.

Wenn künftig jemand vom Hof wegreitet und die Kellerei unseres gnädigsten Herrn aufsuchen will, soll ein jeder wissen, dass kein Keller jemandem Kost, Futter und Mahl geben darf, wenn er nicht einen Bezugsschein (eßzettel) mitbringt, der auf Befehl des Erzbischofs und von diesem eigenhändig unterschrieben ausgestellt worden ist. Desgleichen soll niemandem in einem Kloster oder einem Dorf, wo unser »gnädigster Herr« über Atzung verfügt, Futter und Mahl gegeben werden, er hätte denn, wie das oben steht, einen Zettel vom Kurfürsten. Hiernach wisse sich jeder zu richten. Unser »gnädigster Herr« hat wegen der Atzung eine Regelung bei seiner kurfürstlichen Untertanenordnung getroffen. Dies will der Kurfürst festgehalten haben, doch sollen davonreitende und gehende Boten mit Silberbüchsen ausgenommen sein.

Unser »gnädigster Herr« will, bei Vermeidung von Ungnade und Strafe, dass sich das Hofgesinde freundlich und friedlich miteinander verhält, niemand den anderen überbietet, schilt, schmäht, verwundet oder schlägt. Wenn aber jemand beeinträchtigt (uberfaren) wird, soll man wissen, dass Hofmeister und Marschall den kurfürstlichen Befehl haben werden, gegen denselben nach Gestalt der Übertretung mit ernster, unvermeidbarer Strafe vorzugehen, wie sich das gebührt. Danach soll sich jeder zu richten wissen. Wenn aber jemand zu etwas anderem Ursache zu haben vermeint, muss er oder müssen sie das vor den Hofmeister oder den Marschall bringen. Die sollen und werden Befehl haben, die Parteien anzuhören und nach Billigkeit zu entscheiden.

Desgleichen muss sich das Hofgesinde gegenüber den Untertanen des Kurfürsten, gegenüber den Bürgern und auch gegenüber den Fremden friedlich verhalten, diesen nicht mit Worten oder Taten (wercken) zu nahetreten (ubergeben), sie schlagen oder verwunden, sondern, wenn sie etwas mit ihnen zu klären hätten (zuschaffen hetten oder gewunnen), solches dem Hofmeister oder Marschall vorbringen und auf ihren Bescheid zu warten, alles bei Vermeidung von Strafe und Ungnade.

Ebenso ist es stets des Kurfürsten Befehl und Wille, dass die Untertanen, deren Angehörige und andere, die etwas bei den Räten des Kurfürsten zu schaffen haben, gütlich angehört und ihnen gütliche Bescheide und förderliche Behandlung zuteilwerden und sie nicht mit heftigen, ungestümen Worten bestürmt (angelassen) werden sollen.

Der Kurfürst will auch jeden Morgen um 9 Uhr Kanzler, Räten und Sekretären Audienz geben. Danach sollen sie sich zu richten wissen. Wenn es notwendig ist, erfolgt nachmittags um zwei Uhr eine weitere Audienz.

Die Räte sollen jeden Morgen zur Sommerzeit um sechs Uhr, im Winter um sieben Uhr erscheinen, die Messe anhören und danach und nach Mittag um ein Uhr alle notwendigen Sachen beratschlagen.

Zunächst ist es des Kurfürsten Befehl und Wille, dass das gotteslästerliche Fluchen und Schwören, welches beides seltzam unnd ungehort geübt wird, vermieden wird. Wenn jemand das übertritt und nicht lässt, soll er mit Ungnade gestraft werden.

Es darf auch niemand freie oder unzüchtige Frauen in das kurfürstliche Schloss bringen. Wer das tut und dabei entdeckt (begrieffen) wird, soll mit dem Turm bestraft werden.

Es soll keinerlei Spiel oder nächtliches Zechen nach dem Nachtmahl am Hofe bei Licht stattfinden.

Es soll niemand ein Pferd aus den kurfürstlichen Ämtern (ampten) fordern oder nehmen, ohne besonderen eigenhändig unterschriebenen Befehl und Anordnung des Kurfürsten.

Da aus dem Zutrinken allerlei Beschwerung und Schaden (unrath) entsteht, ist es kurfürstlicher Befehl, dass niemand bei Hof heimlich oder öffentlich trinkt, sondern das künftig vermieden werden soll.

Der »gnädige Herr« will auch, dass künftig, wenn der Marschall nicht am Hof ist, ein anderer, den der Kurfürst dazu verordnet oder dem das befohlen wird, das Marschallamt vertritt, gleich, ob der Kurfürst am Hof ist oder nicht. Demselben soll wie dem Marschall aller Gehorsam geleistet werden.

Das Hofgesinde muss dem Marschall gehorsam sein. Dieser soll auf sie besonders achten und besonders in Sachen, die er mit ihnen auf Befehl des Kurfürsten zu schaffen hätte, desgleichen was Hofmeister und andere Räte im Auftrag des Kurfürsten ihnen auftragen, dem müssen sie gehorsam nachleben und es befolgen, es sei im Haus oder außerhalb (in der behausung oder im feldt). Wenn sie aber den Marschall missachten und ihm in Sachen oder anderen kurfürstlichen Geschäften mit Widerstand und Ungehorsam begegnen, wird der Kurfürst sie für ungehorsam erklären und sich mit gebührender Strafe gegen sie wenden.

Es sollen auch alle Grafen, Räte, Kanzlei und Edelleute vleyssig uff den dinst warten und besonders, wenn es ihnen angesagt wird oder sunst annderswohin reit oder geet.

Ebenso sollen die Kämmerer niemand Fremden in das Gemach des Kurfürsten führen, einladen oder ihnen eine besondere Ecke (winckel) zum Essen und Zechen dort (darinnen) anrichten.

Küche.
Niemand darf ohne Erlaubnis unseres gnädigen Herrn in die erzbischöfliche Küche gehen, dort auch verköstigt werden, außer die, die dazu verordnet sind und dorthin gehören.

Der Mundkoch soll einen Knecht und einen Jungen haben, dazu sollen die anderen Köche auf den Kammer- und Küchenschreiber achten (ein uffsehen vnnd acht haben). Sonst sollen alle Köche dem Mundkoch gehorsam sein und von ihm lernen, auch sich mit dem Zuhauen und anderem an seinen Befehl und seinen Bescheid halten, für den Ritterkoch (Riterkoch) soll ein Knecht gehalten werden.

Der Kammerschreiber als Küchenmeister soll mit den Köchen ernsthaft reden und dafür sorgen (verschaffen), dass sie das, was ihnen befohlen ist, gewissenhaft tun und ausrichten. Er soll sich des Zulaufens und Einführens fremder Personen enthalten, und darauf achten, dass keiner etwas hinausträgt. Wo dieses missachtet und offenbar wird, soll derjenige eine ernste Strafe bekommen. Er muss auch darauf achten, dass niemand etwas ohne Bescheid aus der Küche herausgibt, und dass die, die dazu Macht haben und das beantragen (vleissigen), dass jene das, was sie zu kochen haben, es sei Fisch oder Fleisch sauber, reinlich und recht zubereiten und kochen, bei Vermeidung der erzbischöflichen Ungnade und Strafe.

Ein Küchenschreiber hat auch darauf achten (insehens haben), dass die Dinge in der Küche abschließend (beschlussig) zubereitet werden.

Der Küchenmeister muss alle acht Tage unserem »gnädigsten Herrn« einen Rechnungszettel übergeben, davon, was in dieser Woche in der Küche uffgangen ist, es sei an Geld oder anderem, nichts ausgenommen.

Es müssen durch den Küchenschreiber alle Fische, die in der Woche zur Erhaltung und Speisung des Hofes uffgeen, sie werden gekauft oder sonst aus den Bächen, Gräben oder Seen genommen, aufgezeichnet und übergeben werden.

Der Kammerschreiber muss darauf achten, damit sich in den vier Ämtern (ampten) also Küche, Keller, Speisekammer und Silberkammer, kein dienstfreies (unnutz vnnd ubrig) Gesinde aufhält, desgleichen, dass die Fische, Vögel und anderes Wildbret, durch sie in die Küche nur gebracht und nicht verkauft oder sonst unziemlich veräußert (enteussert) werden.

Der Almoser (Almuser) soll die Almosen gleich und nicht nach Hass oder Gunst austeilen.

Essen.
Die Räte, Kanzlei und Edelleute sollen, wie von alters her bei den Vorfahren unseres »gnädigen Herrn«, beköstigt (gespeißt) werden. Künftig soll niemandem außerhalb der Mahlzeiten Essen gegeben werden, noch jemand aus der Küche im Keller beköstigt werden. Dies gilt nicht, wenn derjenige vor dem Essen (vor der Malzeit) wegreiten muss oder jemand nach der Tischzeit (nach der malzeit) von erzbischöflichen Geschäften unverpflegt (vngessen) geritten kommt. Dem- oder denselben soll nach Gebühr Essen gegeben werden.

Was von den Tischen aufgehoben wird, soll wieder in die Küche gebracht und niemandem gestattet werden, Speisen oder Getränke wegzutragen.

Jeder soll bei seinen Knechten und Knaben verfügen, dass unser »gnädigster Herr« das Wegtragen nit leiden kann.

Niemand darf ohne Geheiß eines Marschalls oder Haushofmeisters zu Tisch sitzen. Fremde Boten, die Silberbüchsen tragen, sollen mit den Boten des Erzbischofs essen, die anderen Boten, die keine Silberbüchse haben, sollen, wenn dies in Aschaffenburg geschieht in der Hofstube, in Mainz (hieunden) gegenüber (gegen) der Hofstube essen.

Man soll sich bei Tisch in der Hofstube, unser »gnädigster Herr« sei anwesend oder nicht, still und züchtig verhalten, auch nicht an Becher klopfen, schlagen, noch anderen Unfug treiben. Wer das missachtet, der darf nicht mehr bei Tisch sitzen, es sei denn, der Marschall lässt das zu.

Marschall und Haushofmeister sollen von Anfang bis zum Ende des Essens vor den Tischen bleiben. Sie sollen zwischendurch darauf achten, dass auf den Tischen kein Mangel herrscht, Streit (uffrur) oder Zank (widerwertigkeit) geübt, auch das Hofgesinde stillgehalten wird.

Der Haushofmeister und der Marschall sollen jederzeit, wenn unser »gnädigster Herr« uber hoff isst, mit den letzten essen, damit sie am Fürstentisch und an den anderen Tischen aufwarten können, auch, dass allenthalben gute Versehung und Ordnung gehalten wird.

Die Truchsesse, Essensträger und Tischdiener dürfen ohne Bewilligung durch unseren gnädigsten Herrn kein Essen weggeben oder wegschicken, es sei wenig oder viel.

Sobald man das Tischtuch aufgehoben hat, darf man nicht weiter einschenken.

Es darf niemand ohne Geheiß unseres »gnädigen Herrn« außerhalb der Hofstube beköstigt werden.

Niemand darf von den Tischen, Wein, Brot und Speise abtragen. Wer dabei angetroffen wird, soll durch den Marschall gestraft werden. Es soll auch keiner von dem Geschirr aus der Silberkammer (auß dem Silber) nehmen und vor allem soll kein Essen im Silbergeschirr, auch sonst nicht, weggegeben werden.

Dazu darf das Hofgesinde keinen Fremden, der kein Hofgesinde ist, es seien Handwerker oder andere, ohne Erlaubnis unseres gnädigsten Herrn an den Tisch am Hof führen.

Es soll auch künftig morgens, nämlich im Sommer um 7 Uhr, im Winter um 8 Uhr dem Hofgesinde Suppe gegeben werden, dergestalt, wenn acht oder zehn miteinander Suppe essen wollen, sollen darauf die Almoser (Almusser) warten und darauf achten. Der Almoser soll von ihnen die Suppe und dazu Brot fordern. Was vom Brot und anderem übrigbleibt, soll durch sie wiederum aufgehoben und nicht herausgetragen werden. Es soll denen, die Suppe gegessen haben, zur angeführten Stunde vor der Butteley (Butley) nichts zu trinken usw. gegeben werden.

Der Untertrunk (unnderdrunck) soll um 14 (zweien) Uhr und der Schlaftrunk um 19 (sibenn) Uhr aussschließlich vor der Butteley gegeben werden. [1]

Keller.
Die erzbischöflichen Tischdiener, Essensträger und dergleichen müssen während ihres Dienstes sorgfältig auf alles achten und niemand Fremden, er sei wer er wolle, aus den kurfürstlichen Köpfen (kopfen) und Gläsern trinken lassen, bei den Eiden, die sie deshalb leisten müssen und geleistet haben.

Niemand darf in die Küche oder in den Keller usw. unseres »gnädigsten Herrn« Hofhaltung gelassen oder darin beköstigt werden, ausgenommen die, die dazu verordnet sind und zum Keller gehören, niemand ausgeschlossen, es werde denn durch unseren »gnädigsten Herrn« besonders beschieden.

Es müssen Köche, Speiser und Schenken denjenigen, die zur Hofspeisung zugelassen sind, das, was zur Unterhaltung zu einer Person notwendig ist, an Brot und Küchenspeise geben, dazu soll zu jeder Mahlzeit ein halbes Maß Wein und nicht mehr gegeben werden.

Es ist auch Befehl unseres »gnädigen Herrn«, das jeder an dem Ort essen muss, der ihm angewiesen wurde.

Wenn dem Erzbischof sein Schlaftrunk gereicht wurde, soll danach niemandem mehr ein Getränk gereicht werden.

Es soll künftig niemandem ein Schlaftrunk gegeben werden, dem das nicht in seiner Bestallung besonders zugelassen wurde.

Da etliche Zeit unserem »"gnädigsten Herrn« vorgebracht wurde, dass mancherlei Widersetzlichkeit (widerwertigkeit) und spitze Bemerkungen (spitzige wort) denen die, die am Hof Befehl haben, begegnet sind, will unser »gnädigster Herr«, bei Vermeidung der kurfürstlichen Ungnade und Strafe, dass das Hofgesinde künftig solche Worte und Werke unterlässt. Wo aber den Befehlshabern etwas begegnet, das ihnen unleidlich deucht, sollen sie das vor unseren »gnädigen Herrn« bringen. Darauf soll dann von seinen kurfürstlichen Gnaden nach Billigkeit geschehen und gehandelt werden.

Unterschenken und Bender müssen auf den Oberschenken (uff den Obersten) warten und ihm gehorsam sein und nur denen Schlaftrunk geben, denen sie das auf seinen Bescheid geben sollen. Sie sollen ihm bei allem behilflich sein, was er ihnen aufträgt. Sie sollen nur den Wein anzapfen oder ausgeben, der vom Oberschenken angestochen wird und es ihnen von diesem befohlen wird.

Die Knaben des Kurfürsten sollen alle gleichzeitig zu der Zeit schlafen gehen, wenn die Kammerjunker dies tun. Sie dürfen kein brennendes Licht mit in ihre Kammern nehmen, um Schaden zuvorzukommen.

Marstall.
Marstaller, Sattelknechte, Schmiede und andere im Marstall sollen künftig am Hof essen gehen. Niemand darf im Marstall beköstigt werden.

Der Haushofmeister soll sorgsam darauf achten, dass jedem nur das an Futter gegeben wird, was auf seinem Zettel steht, der ihm ausgegeben wurde. Über das, was er verfüttert hat, soll er abends unserem »gnädigsten Herrn« ein Register und ein Verzeichnis übergeben.

Dem Haushofmeister soll ein Zettel gegeben werden, mit wie vielen Pferden ein jeder vom Hofgesinde angenommen worden ist.

Die einspännigen Knechte müssen ihr Futter selbst holen. Haben sie vier und drei Rösser, müssen ihre Knaben und Knechte das Futter holen, haben sie zwei Rösser müssen es ihre Knechte holen, niemand anderes.

Wegen der Heuausgabe sollen jeder Rat und jedes Hofgesinde mit seinen Knechten und Knaben ernsthaft reden und verfügen, dass sie nicht selbst Heu nehmen, sondern ihnen das nach dem Rang und der Anzahl ihrer Pferde gegeben wird. Wer das übertritt, soll wissen, dass er nicht ungestraft bleibt.

Kein Pferd des kurfürstlichen Hofgesindes darf ohne Besichtigung durch den Kammerschreiber des Marschalls und andere kurfürstliche Räte, die der Kurfürst dazu verordnet, am Hof angenommen werden. Die angenommenen Pferde, die dann verderbt sind, sollen vom Rat nicht teurer als für 45 rheinische Gulden, von einem Edelmann für 35 Gulden, von einem Sekretär für 20 Gulden und von einem Trompeter für 15 rheinische Gulden, doch sofern sie dafür würdig erachtet werden, gekauft werden. Wenn ein Pferd verändert oder getauscht (verfreymarckt) wurde, soll das nach Besichtigung angenommen und die Würdigung der Pferde allenthalben durch den Kammerschreiber angezeigt werden.

Es soll kein Pferd, das für beeinträchtigt (schadhafftig) erachtet wird, übergeben werden, wenn es nicht zuvor durch den Marschall, Kammerschreiber, Schmied und durch andere besichtigt und als beeinträchtigt erkannt und befunden wurde. Die gelieferten Pferde sollen mit Rat unseres »gnädigsten Herrn« hinweg in die Klöster oder in die Kellerei gegeben werden. Bei Pferden, die von den Edelleuten oder ihren Knechten erfolglos geritten (vergebens geraudt) und um den Kopf geschlagen oder sonst mutwillig geschädigt wurden, ist unser »gnädiger Herr« nicht verpflichtet, dies zu bezahlen. Wollen aber die Edelleute selbst Schaden verhüten, können sie sich selbst, auch ihre Knechte von solchem mutwilligen Tun abhalten.

Es darf kein Hofgesinde sein Pferd ohne Wissen und Willen des Hofmeister oder des Marschalls tauschen oder verkaufen. Wer dies missachtet und darin zu Schaden kommt, dem ist unser gnädigster Herr nicht schuldig, den Schaden zu bezahlen und zu erstatten.

Wer auch bei Geschäften ohne Erlaubnis oder länger als seine Erlaubnis geht, ein Pferd verdirbt, dem muss unser gnädigster Herr das nicht bezahlen.

Wer in eigener Sache vom Hof reitet, der soll sein Pferd mit sich nehmen.

Hufschlag.
Künftig soll niemandem von denen, die tägliches Hofgesinde sind und zum Hof gehören, Hufschlag von des Hofs wegen gegeben werden. Deshalb und zur Versehung des Hufschlags, soll der Marschall zwei Schmiede bestellen, einen in den Marstall, den anderen vor die Schmiede, die dann gewissenhaft, bei ihrem Eid darauf achten sollen, dass ausschließlich das tägliche Hofgesinde beschlagen wird. Er muss auch darauf achten, dass kein gutes taugliches Eisen abgebrochen, sondern wieder vffgeschlagen wird. Sonstige Amtleute, Amtsknechte oder Diener, die von Haus aus bestallt sind, um die soll sich der Schmied nicht kümmern, ihnen auch im Hufschlag ohne Befehl unseres »gnädigsten Herrn« nichts anmachen. Das soll auch den Schmieden in den [zugehörigen] Kellereien, bei denen mein gnädigster Herr beschlagen lässt, bekanntgegeben werden, damit sie sich danach zu verhalten wissen.

Speisekammer.
Der Unterspeiser soll dem Oberspeiser gehorsam sein. Ober- und der Unterspeiser sollen nur denen, denen das gebührt, Semmel oder Brot geben. Wenn geblasen wird, sollen sie alsdann Weck und nicht geschnittenes Brot wieder in die Speisekammer tragen. Angeschnittenes Brot müssen sie in das Almosen-Fass tun. Sie müssen Tücher und anderes sauber und rein halten und gewissenhaft mit den Sachen umgehen.

Silberkammer.
Die Silberknechte müssen dem Kammerschreiber gehorsam sein und dürfen ohne seinen Befehl nichts Neues machen lassen.

Grafen, Herren, Hofmeister, Marschall und Kanzler, auch geschickte Botschafter, gleich den Räten soll man Kerzen geben. Die Knechte müssen zu jeder Zeit den Stummel wieder in die Silberkammer bringen und übergeben. Sonst darf niemandem, er sei wer er wolle, Kerzen gegeben werden, es sei denn, dass unser Kammerschreiber und unser Silberknecht von uns besonderen Befehl haben.

Wenn mein »gnädigster Herr« zu Bett gegangen ist, soll niemandem mehr Licht gegeben werden.

Die vier Amtsinhaber (Ampt), nämlich, Küche, Speisekammer, Butheley und Silberkammer müssem ihr Amt mit redlicher Ordnung, wie ihnen das angesagt wird, verwalten, niemanden hereinlassen, beköstigen oder Getränke geben, auch keine andere Unordnung dort anrichten, bei Vermeidung der Ungnade und Strafe unseres gnädigsten Herrn.

Pförtner.
Die Torhüter und Pförtner sollen während des Essens die Tore geschlossen halten und niemand ohne Bescheid unseres »gnädigen Herrn« oder des Marschalls oder, wenn der nicht da ist, des Haushofmeisters, aus- oder einlassen. Sie sollen auch auf fremde Leute achten und die ohne Bescheid nicht einlassen.

Die Pförtner sollen ohne Bescheid unseres »gnädigen Herrn« kein Essen in Silber, Zinn oder anderem hinaustragen lassen.

Unser »gnädiger Herr« hat um Aschaffenburg eine Hegweide mit Hasen und Feldhühnern vorgenommen, nämlich jenseits der Brücke, von der Brücke den Main hinab bis an die Krags-Brücke, von dort wiederum hinter sich, vor dem Wald aus, bis nach Ostheim, von Ostheim vorm Wald aus bis nach Waldstadt (Walstadt) und von Waldstadt den Main herab bis wieder an die Brücke; Ebenso hier diesseits des Mains, den Main hinauf bis nach Sulzbach (Soltzbach), von dort vor dem Spessart herum nach Weiberhof (Weiber), von Weiberhof nach Hösbach (Hößbach), von dort auf den Galgenberg, und von dort nach Ostheim (Ossenheim). Es ist kurfürstlicher Befehl und Wille, dass diese Hegwiese in An- und Abwesenheit des Kurfürsten von allen, niemand ausgenommen, streng gehalten wird, es sei denn, er habe seine besondere Erlaubnis.

Unser gnädigster Herr will, dass diese kurfürstliche Ordnung in allen ihren Punkten von jedem unverbrüchlich gehalten und der gehorsam nachgekommen wird, bei Vermeidung der kurfürstlichen Ungnade und Strafe. Der Marschall und die Räte sollen aufmerksam darauf achten, dass diese Ordnung in allen ihren Stücken und Punkten allenthalben unnachlässig und unverrückt gehalten wird, sie auch alles ihrem Vermögen nach gewissenhaft handhaben und wenn ihnen hierin etwas auffallen wird, das gemäß kurfürstlichen Handhabung zu gebrauchen.

Albertus Cardinalis Moguntinus hat dies eigenhändig geschrieben.

Ausgegangen und verkündet am 5. Januar 1532 (am Freitag nach Circumcisonis domini) 5. Januar 1532.

Fußnotenapparat:

[1] Randnotiz von anderer Hand: Ist nichts mehr mit dem schlaf trunck / 1605 /]

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 54 fol. 112, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/22594 (Zugriff am 19.05.2024)