Mainzer Ingrossaturbücher Band 54

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StA Wü, MIB 54 fol. 111v [02]

Datierung: 6. Juli 1536

Quelle

Aussteller:

Empfänger:

Archiv: Würzburg StaatsA

Weitere Überlieferung:

Quellenbeschreibung:

MIB 54 fol. 111v

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Albrecht verleiht die Badestube zu Klingenberg dem Ambrosius Odinger.

Vollregest:

Erzbischof Albrecht bestätigt, dass er seinem Klingenberger Bürger Ambrosius Odinger und dessen Erben die erzbischöfliche Badestube in Klingenberg, so, wie die seine dortigen Bürger Heintz Appel und Hans Boller kraft eines Vertrags zuvor innegehabt haben, zu einem rechten Erbe für einen Jahreszins in Höhe von zwei Pfund und acht Schilling, Miltenberger Währung, die an Cathedra Petri dem Keller zu Klingenberg zu bezahlen sind, verliehen hat.

Ambrosius und seine Erben sollen die Badestube innehaben und nutzen und müssen sie auf ihre Kosten in gutem Bau und Besserung halten. Dafür dürfen sie Holz und Steine [frei ind die Stadt] führen. Ambrosius Odinger hat für sich und seine Erben zu rechtem Unterpfand einen Weingarten gesetzt, gelegen an der Essels ban außen neben Bastian Wetzer und innen neben Johann Schlehen. Der Weingarten darf nicht verpfändet oder verkauft werden oder in fremde Hände gegeben werden, ohne alle Gefährde. Sollten Ambrosius Odinger oder seine Erben den Jahreszins nicht bezahlen oder die Badestube nicht in Bau und Besserung halten, kann der Erzbischof die Badestube zu seinen Eigengütern zurücknehmen.

Ambrosius und seine Erben dürfen mit der Bede nicht höher beschwert werden, als er von alters Herkommen ist. Wenn sie weitere Güter an sich kaufen würden, müssen sie die so verbeden wie andere Bürger.

Ambrosius Odinger oder seine Erben dürfen von einer Person im Amt Klingenberg nicht mehr als 1 Pfennig für das Baden fordern. Wenn er geschrefft hat muss er, wie von alters Herkommen ist, behandelt werden. Vnd welcher zw acht tagen scheren wurdt / sol jnen jerlich ein gros Sommern korns, wer aber zw viertzehen tagen scheren / er scher oder scher nit / sol jerlich ein clein Sommern korns zuguete schuldig sein.

Der Erzbischof befiehlt seinem jetzigen und einem künftigen Amtmann in Klingenberg, Ambrosius Odinger und seinen Erben bei dem alten Herkommen, Freiheit und Gewohnheit zu handhaben. Sie müssen auch bei den Fergen zu Klingenberg verfügen, die Leute gegen Bezahlung über Main nach Klingenberg zum Bade zu führen. So anders der Mayn jm vber ist / wie andere fere oben und vndten jm thun. Damit erfüllen sie den erzbischöflichen Befehl und Willen.

Dies zu beurkunden haben wir unser Sekret an diesen Brief hängen lassen. Gegeben am Donnerstag nach Conversionis Pauli 1536.

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Keine

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 54 fol. 111v [02], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/22593 (Zugriff am 29.05.2024)