Mainzer Ingrossaturbücher Band 54

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StA Wü, MIB 54 fol. 069v

Datierung: 1. Februar 1529

Quelle

Aussteller:

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Ausstellungsorte:

Archiv: Würzburg StaatsA

Weitere Überlieferung:

Quellenbeschreibung:

MIB 54 fol. 69v-70

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Kaiser Karl V. schreibt an Erzbischof Albrecht von Mainz in Sachen der Kämmerer-Aue.

Vollregest:

Karl V., erwählter römischer Kaiser, allzeit Mehrer des Reiches, in Germanien, zu Hispanien, beider Sizilien, Jerusalem, Ungarn, Dalmatien und Kroatien König, Erzherzog in Österreich und Herzog zu Burgund, Graf zu Habsburg, Flandern und Tirol schreibt an Albrecht, der heiligen römischen Kirche Kardinalpriester zu San Pietro in Vincoli, zu Mainz und Magdeburg Erzbischof, Primas, Administrator des Stiftes Halberstadt, des heiligen römischen Reiches durch Germanien Erzkanzler, Kurfürst.

Sein Hofmeister Alexander (Allexander) Schweiß hat ihm, dem Erzbischof demütig vorgebracht, dass ihm glaubhaft und wahrhaftig berichtet worden sei, dass der Kaiser im verflossenen Jahr nach dem Tod des Doktor Johann Storch den Kaspar von Westhausen, Lehrer der Rechte, Caspar Lerch von Dirmstein, und Endres (Andreas) Rucker, des Erzbischofs Kanzler, Marschall und Sekretär, zwei Sechstel und ihm, Alexander, ein Sechstel an der Aue genannt die Kämmerers Aue, gelegen zwischen der Böhmischen Burg und dem Dorf Ginsheim, auf der einen Seite der Rhein und auf der anderen Seite an dem Wasser der Gerau, die dem Kaiser durch den Tod des Johann Storch ohne eheliche Leibeserben als Reichslehen ledig geworden und heimgefallen sind, zu Erblehen verliehen hat.

Er hat dem Erzbischof geschrieben und befohlen, sie in diese drei Sechstel einzusetzen und dabei zu handhaben, unangesehen dessen, dass sich Frowin von Hutten und der Brömser [= Heinrich], erzbischöflicher Hofmeister und Viztum zu Mainz [richtig ist: Rheingau], sich dieser Lehensgerechtigkeit anmaßen, weil ihnen, wie sie anzeigten, der kaiserliche Statthalter und das Regiment des heiligen Reiches diese Lehen im Namen des Kaisers verliehen hatten. Dazu haben Statthalter und Regiment keine Gewalt und keinen Befehl gehabt. Der Kaiser ist geneigt, dem erzbischöflichen Hofmeister und Viztum ihrer Dienste anderweitig zu gedenken usw., wie dies das kaiserliche Schreiben und der Befehl an den Erzbischof beinhalten. Nun sind Hutten und der Brömser nicht zufrieden gewesen und vermeinten, von ihrer Gerechtigkeit nicht abzustehen, sich dabei auf die kaiserliche Reichsordnung bezogen haben, dass das kaiserliche Regiment in seiner Abwesenheit im Reich Macht haben soll, Lehen zu leihen.

Da aber des Erzbischofs Kanzler, Marschall und Sekretär von wegen ihrer selbst und auch von wegen des kaiserlichen Hofsekretärs Alexander dies nicht zugestehen, ist daraus dann zwischen allen den genannten Parteien Streit und Widerwillen entstanden, die nicht allein dem Kaiser die Hoheit und Obrigkeit, die ihm in solchen Fällen alleine und ohne seinen besonderen Befehl keinem Anderem zustehen, zu entziehen drohen, sondern auch die Belehnung und Gerechtigkeit, die der Kaiser seinem Hofsekretär, dem erzbischöflichen Kanzler, Marschall und Sekretär kraft seiner Hoheit getan und gegeben hatte, betreffen.

Der Erzbischof und seine vornehmsten Räte und Diener haben diesen Widerwillen verspürt, doch der Erzbischof hat sich um der Einigkeit und des Friedens willen in die Sache geschlagen und zum Besten gehandelt. Dadurch ist dem Kaiser die berührte Hoheit und Obrigkeit bewahrt und erhalten geblieben. Ebenso ist der Erzbischof auch seinem Befehl nachgekommen und hat den kaiserlichen Sekretär bei seinem Sechstel behalten, geschirmt und gehandhabt und dafür gesorgt, dass des Erzbischofs Kanzler, Marschall und Sekretär, die allein Gerechtigkeit an den zwei Sechsteln hatten, dabei belassen wurden. Dafür dankt der Kaiser dem Erzbischof.

Weil dann des Erzbischofs Kanzler, Marschall und Sekretär die zwei Sechstel abgetreten und dem Kaiser diese dadurch ledig geworden sind, hat er den Erzbischof mit denselben und dem zuvor genannten Sechstel - damit solche Lehen unzerteilt bleiben - begnadigt und ihm die so, wie der Kaiser diese zuvor Kanzler, Marschall und Sekretär zu Lehen geliehen und sie die auch gehabt hatten, zu Lehen überlassen.

Der Kaiser trägt dem Erzbischof auf, dem kaiserlichen Sekretär künftig gewogen zu sein. Dieser wird sich dieses Wohlwollen gegenüber dem Erzbischof und seinem Erzstift mit der Zeit wohl verdienen. Den möglichen Widerwillen der genannten erzbischöflichen Räte und Diener wird der Kaiser anderweitig zu befriedigen wissen.

Gegeben in der Stadt Toledo unter dem gewöhnlichen kaiserlichen Handzeichen und rückseitig aufgedrücktem Siegel am 1. Tag des Monats Februar 1529, unseres Reiches des Römischen im 10. oder der anderen alle im 14. Jahr.

Carolus ad mandatum Cesarea catholice maiestatis proprium, Obernburger.

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Keine

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 54 fol. 069v, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/22589 (Zugriff am 08.05.2024)