Mainzer Ingrossaturbücher Band 54

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StA Wü, MIB 54 fol. 004 [02]

Datierung: 24. September 1527

Quelle

Ausstellungsorte:

Archiv: Würzburg StaatsA

Weitere Überlieferung:

Quellenbeschreibung:

MIB 54 fol. 4-4v

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Grenzbegehung in Niederklein und Setzung etlicher Steine im Streit zwischen denen von Glene und den Schenken von Schweinsberg.

Vollregest:

Zwischen dem Schenken zu Schweinsberg (Schweinsburg, Schweynszburg) auf der einen Seite und denen von Niederklein (Glene) auf der anderen Seite ist vor einiger Zeit Streit wegen eines Grenzstreifens (Anwendung) bei dem gemeinen Holz, neben Glene gelegen, entstanden. Darauf hat Philipp Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen usw. einen Tag zur Augenscheinnahme bestimmt. Dazu hat Herr Albrecht, der heiligen römischen Kirche Kardinalpriester, Erzbischof zu Mainz und Magdeburg usw. des heiligen römischen Reiches durch Germanien Erzkanzler, Kurfürst und Primas, seine Räte verordnet, nämlich Bernhard von Hardheim (Harten), Amtmann usw., und Herrn Johann Pfaff, Lizenziat der Rechte, ebenso der Landgraf seine Räte, Hermann Riedesel zu Eisenbach, Erbmarschall, Statthalter an der Lahn (Loen) und Hofrichter, Johann Vergen (Vhergen) von Lichtenau (Liechtenaw), Kanzler des Fürsten, und Niclaus Müler genannt Mayr, Lizenziat der Rechte, um diesen Streit zu besichtigen und gütlich beizulegen.

Demnach sind beide Parteien am heutigen Tag zur Augenscheinnahme der Streitigkeiten erschienen, haben diese mit allen Fleiß von beiden Teilen angehört, besichtigt und zwischen den Parteien nachfolgendermaßen vereinbart. Die hessischen Räte haben eine Grenzbegehung (vndergang) angefangen: an dem Naßen Strauch und da von dannen die Delle hinauf durch den Vocken Roder Graben neben dem Thonstrauch hin, also dass der Thonstrauch auf der linken Hand denen von Glene zugeteilt sein soll, bis an dem Steinen hübel unter dem Breyden Acker, auf demselben Stein ist ein Kreuz mit einem Beil gehauen, von dort auf den Stein Rütschen, der mitten im Acker liegt, von dem Steinrütschen bis zum Roten Stein und was auf der rechten Hand liegt, soll den Schenken zustehen, desgleichen soll das, was auf der linken Seite liegt, denen von Glene zustehen.

Die Schenken sollen auf dem gereuteten Acker auf der rechten Hand den Zehnten und Zins nehmen, nämlich von jedem Morgen drei Heller Zins, die von Glene sollen sich über die oben genannten Grenzstreifen jeglichen weiteren Gebrauchs enthalten, es sei denn mit Wissen und Willen der Schenken. Es sei ebenfalls denn, dass die von Amöneburg gegen denn Schencken jnn dem gemeinen holtz ein gebrauch mit recht erhielten. Dann soll denen von Glene ebenfalls der Gebrauch wie denen von Amöneburg unbenommen sein.

Beide Parteien haben diesen Vorschlag angenommen bis zum kommenden St. Martinstag. Wenn der Mainzer Erzbischof als Oberherr derer von Glene die Grenzbegehung zuschreiben würde, alsdann erklären sich die Schenken gegenüber Mainz und Hessen einverstanden. Was ihnen der Landgraf oder seine Räte wegen der Pfändung der vier Pferde befehlen würden, dem wollen sie nachkommen, und wenn von den Pferden noch einige vorhanden wären, wollen sie diese dem armen Mann, dem sie gepfändet wurden, wieder zustellen oder für alle vier Pferde 20 Gulden erstatten. Was für die Pferde gezahlt wird, soll an der anteiligen Summe abgehen. Wenn beide Teile diesen Abschied annehmen, soll der Landgraf wiederum ein Tag zur Augenscheinnahme benennen und dafür sorgen, dass die Grenzbegehung mit Mark- oder Malsteinen versehen wird.### Gegeben auf der hessischen Kanzlei zu Marburg am Dienstag dem 24. Tag des September 1527.

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 54 fol. 004 [02], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/22586 (Zugriff am 25.04.2024)