Mainzer Ingrossaturbücher Band 54

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StA Wü, MIB 54 fol. 002v [02]

Datierung: 25. August 1526

Quelle

Aussteller:

Ausstellungsorte:

Archiv: Würzburg StaatsA

Weitere Überlieferung:

Quellenbeschreibung:

MIB 54 fol. 2v-3v

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Philipp und Wirich von Daun, Grafen zu Falkenstein, Brüder, übergeben dem Erzbischof Albrecht und seinem Stift Mainz erblich die Gerichte und Lehngüter zu Vilzbach außerhalb der Stadt Mainz.

Vollregest:

Philipp und Wirich (Wyrich) von Daun (Dhun), Grafen zu Falkenstein und Linnep (Lyemberg), Herren zum Oberstein und Broich (Bruch), Brüder, bestätigen mit diesem Brief für sich und ihre Erben: Sie haben sich Forderungen und Ansprüche bezüglich der Gerichte und Lehngüter zu, bei und um Vilzbach (Viltzbach) außerhalb der Stadt Mainz samt ihrem Zubehör angemaßt, die vorzeiten durch die Herrschaft Falkenstein dem Bürgermeister, dem Rat und den Bürgern der Stadt Mainz zu Erblehen geliehen, dann verpfändet wurden, und schließlich auf dem Erbweg an die beiden Aussteller und ihre Erben gekommen sein sollen. Deshalb ist es zwischen Herrn Albrecht, der römischen Kirche Kardinalpriester zu San Pietro in Vincoli, zu Mainz und Magdeburg Erzbischof, Kurfürst und Primas, Administrator zu Halberstadt, Markgraf zu Brandenburg, ihrem »gnädigsten Herrn«, und ihnen zu einer Anhörung und Unterhandlung gekommen, bei denen sie etliche besiegelte unversehrte Verschreibungen vorgezeigt haben, die anzeigen, wie Bürgermeister und Rat der Stadt Mainz alle falkensteinischen Rechte und das Eigentum des Dorfes Vilzbach und dazu das umliegende Gebiet außerhalb der Mauern laut besonderer diesbezüglicher Verschreibungen zu Erblehen getragen und dann diese Lehenschaft und Gerechtigkeit denen von Mainz für 6.500 Gulden auf Wiederlösung zugestellt worden ist, also, dass sie und ihre Erben die Möglichkeit zu einer Wiederlösung haben, das Eigentum wieder an sich lösen und das ferner nach ihrem Gefallen gebrauchen können.

Erzbischof Albrecht hat dagegen etliche Gegenberichte vorbringen lassen. Nun sind sie beiderseits endgültig und unwiderruflich wie folgt vereint und vertragen worden: Die beiden Brüder übergeben ihr Recht und ihre Gerechtigkeit, die sie zu und an den Lehen und dem Eigentum der genannten angemaßten Rechte zu Vilzbach und des umliegenden Gebietes außerhalb der Mauern der Stadt Mainz samt allen ihren Gerechtigkeit und Zubehör, wie und welcher Gestalt sie die zu haben meinen, dem Erzbischof, seinen Amtsnachfolgern und dem Stift Mainz zu freiem Eigentum, und tun das hiermit für sich, ihre Erben und Erbnehmer kraft dieses Briefes. Sie verzichten auf alle Lehenschaft und alles Eigentum samt allen ihren Rechten, Gerechtigkeit und Herrlichkeit, und überlassen dem Erzbischof den ewigen Besitz, die Gewehre und den Gebrauch der genannten Rechte. Der Erzbischof und seine Amtsnachfolger können künftig auf ewig damit tun und lassen, wie mit anderen ihren Eigengütern. Sie sollen und werden dem Erzbischof alle Briefe und Verschreibungen bezüglich der Sache überantworten. Sollten über kurz oder lang weitere Briefe und Verschreibungen bezüglich der Erblehen usw. gefunden werden, sollen diese ungültig und nichtig sein. Sollten künftig Ansprüche und Forderungen in dieser Sache gegen den Erzbischof und sein Stift gestellt werden, versprechen die Aussteller, dies nicht zu unterstützen und den Erzbischof schadlos zu halten.

Dagegen soll der Erzbischof über die bereits gezahlten 6.500 Gulden hinaus noch 1.800 rheinische Gulden, Kurfürstenmünze, bezahlen. Das hat der Erzbischof ihnen schriftlich zugesichert.

Dies zu beurkunden, kündigen beide Aussteller an, jeder sein Siegel an diesen Brief zu hängen.

Gegeben zu Speyer am Samstag nach St. Bartholomäustag 1526.

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Keine

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 54 fol. 002v [02], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/22583 (Zugriff am 25.04.2024)