Mainzer Ingrossaturbücher Band 54

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StA Wü, MIB 54 fol. 002v [01]

Datierung: 8. Dezember 1527

Quelle

Ohne Aussteller, Empfänger und Empfangsort

Archiv: Würzburg StaatsA

Weitere Überlieferung:

Quellenbeschreibung:

MIB 54 fol. 2v

Inhalt

Kopfregest:

Die Grafen von Solms und Hanau werden für eine ausstehende Schuld gegenüber dem Grafen von Nassau-Saarbrücken Bürgen Erzbischof Albrechts.

Vollregest:

Philipp Graf zu Solms, Herr zu Münzenberg, und Philipp Graf zu Hanau, Herr zu Lichtenberg, bestätigen mit diesem Brief, für sich und ihre Erben: Johann Ludwig Graf zu Nassau und Saarbrücken, ihr »lieber Vetter« hat an Herrn Albrecht, der heiligen römischen Kirche Kardinalpriester, zu Mainz und Magdeburg Erzbischof, Primas, Kurfürst usw., Administrator zu Halberstadt und Markgraf zu Brandenburg, ihren »gnädigsten Herrn« Forderungen gehabt. Es geht um eine Bürgschaft, die der verstorbene Graf Johann von Nassau, des genannten Grafen Johann Ludwig Herr und Vater, aus Zeiten des ehemaligen Erzbischofs Adolf und seines Domkapitels zu Mainz gegen Graf Wilhelm von Virneburg, wegen 4.000 Gulden gehabt hat. Beide Parteien sind nun durch die beiden Aussteller bezüglich dieser Forderung gütlich vereint und vertragen worden.

Erzbischof Albrecht und seine Amtsnachfolger sollen dem Grafen Johann Ludwig und seinen Erben für alle ihre Forderungen, die er wegen der Bürgerschaft an den Erzbischof und sein Stift hat, 600 Gulden zu den folgenden Zahlungszielen bezahlen: am 11. Januar 1529 (Samstag nach Erhardi) 100 Gulden, und danach in den kommenden zwei Jahren jedes Mal an Erhardi 200 Gulden, und die letzten 100 Gulden am 8. Januar (Erhardi) 1531.

Graf Johann Ludwig soll bei der Bezahlung der ersten 100 Gulden alle Briefe, die er bezüglich der Bürgschaft hat, herausgeben, wohingegen der Graf der Meinung ist, die Überantwortung der Schuldforderungsbriefe erst zur Zeit der Bezahlung des letzten Zahlungsziels leisten zu müssen. Damit nun der vereinbarte Vertrag unverändert in Kraft bleiben kann, sind die beiden Aussteller Erzbischof Albrechts Bürgen und Selbstschuldner für die genannten 600 Gulden geworden. Sollten der Erzbischof und sein Stift bei einer der Zahlungen säumig werden, und sie als Bürgen vom Grafen zur Bezahlung aufgefordert werden, wollen sie gute Bürgen sein und das ausstehende Geld bezahlen. Wenn Erzbischof Albrecht die 600 Gulden bezahlt hat, muss dieser Brief ihnen und ihren Erben zurückgegeben werden.

Dies zu beurkunden haben sie beide ihre Siegel an diesen Brief gehängt.

Gegeben am Frauentag Conceptionis 1527.

Quellenansicht

Keine

Metadaten

Personenindex

Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 54 fol. 002v [01], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/22135 (Zugriff am 27.04.2024)