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	<ead:head>Überschrift Entstehungsgeschichte z.B Klostergeschichte</ead:head>
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		Meine Entstehungsgeschichte                
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	<ead:bibref>Quelle1</ead:bibref>
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	<!--Können bei Bedarf eingeführt werden -->
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			<ead:p>Bestandseinleitung: Bestandsgeschichte und Inhalt</ead:p>
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		<ead:head>Überschrift</ead:head>
			<ead:p>Aussagen über Bearbeitung des Bestands (sofern diese separat erfaßt sind,
			sonst unter scopecontent</ead:p>
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		<ead:relatedmaterial>
			<ead:head>Überschrift</ead:head>
			<ead:p>Verweis auf verwandte Bestände und/oder Literatur (SOLLTE)</ead:p>
		</ead:relatedmaterial>
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	<!-- ######################## Einträge ##################################### -->

	
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	<ead:did>

	<!-- obligatorisch erste ead:unitid wird für die Systeminterne ID verwendet -->
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	<!-- URN -->
	

	<!--Sollte da VDU die Urkunden nach Jahreszahlen sortiert und in Blöcke für die Ansicht aufteilt-->
	
		<ead:unitdate normal="1437-01-01/1511-12-31">
			Originale Form des Datums: <ead:emph altrender="cei:foreign">Zwischen 1437 und 1450/1487/1511</ead:emph>
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	<!-- Kurzregest, formatiert -->
		
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			Mainzer Kaufhausordnung aus dem 15. Jahrhundert (fol. 1-25)
		</ead:unittitle>
	

	<!-- Vollregest, formatiert -->
		
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			fol. 1
Dies sind die nachstehenden Gegenstände und Festsetzungen, die ein gemeinschaftlicher Rat in Mainz zur wirtschaftlichen Verbesserung des städtischen Kaufhauses und bezüglich jeglichen Handelsgutes, wie man es bezeichnen mag, bestimmt und erlassen hat.
Was für Waren in das Kaufhaus gehören&lt;br /&gt;Zunächst muss man alle gesalzenen Fische und Fische in Tonnen und alle Handelswaren in das Kaufhaus bringen, welcher Art die sind, ausgenommen Zucker, belcken Tuch, goldgewirkte Tücher und Reimser Garn.
Was im Kaufhaus gewogen werden muss&lt;br /&gt;Jegliches Handelsgut, das einen halben Zentner oder mehr wiegt, und [somit] gewogen werden muss, das ist, so oft das verkauft wird, ausschließlich im Kaufhaus zu wiegen.
Safran&lt;br /&gt;Je Zentner Safran, den ein Bürger kauft oder einem anderen Bürger verkauft, muss jede Seite vier Schillinge Heller entrichten. Ist es ein Ausmann, der den Safran kauft, so bezahlt er einen Gulden. Ist es ein Ausmann, der den Safran verkauft, so bezahlt er vier Schillinge Heller.
Pfeffer&lt;br /&gt;Je Zentner Pfeffer muss jede Seite einen Turnosegroschen entrichten. Handelt es sich um Ausleute, so müssen sie von jedem Zentner acht Schillinge bezahlen, jede Seite die Hälfte. 
fol. 1v
Ingwer &lt;br /&gt;Je Zentner Ingwer muss jede Seite einen Turnosegroschen entrichten. Handelt es sich um Ausleute, so müssen sie zwölf Schillinge Heller bezahlen, jede Seite die Hälfte. 
Nelken &lt;br /&gt;Je Zentner Nelken muss man vier Schillinge Heller bezahlen, jede Seite die Hälfte. Handelt es sich um Ausleute, so müssen sie zwölf Schillinge entrichten, jede Seite die Hälfte. 
Muskat&lt;br /&gt; Je Zentner Muskat muss man vier Schillinge bezahlen, jede Seite die Hälfte. Handelt es sich um Ausleute, so müssen sie sechs Schillinge entrichten, jede Seite die Hälfte. 
Muskatblüten&lt;br /&gt; Je Zentner Muskatblüten muss man sechs Schillinge bezahlen, jede Seite die Hälfte. Handelt es sich um Ausleute, so müssen sie zwölf Schillinge entrichten, jede Seite die Hälfte. 
Pariskörner&lt;br /&gt; Je Zentner Pariskörner muss man sechs Schillinge bezahlen, jede Seite die Hälfte. Handelt es sich um Ausleute, so müssen sie zwölf Schillinge entrichten, jede Seite die Hälfte. 
Zitwer &lt;br /&gt;Je Zentner Zitwer muss man sechs Schillinge bezahlen, jede Seite die Hälfte. Handelt es sich um Ausleute, so müssen sie zwölf Schillinge entrichten, jede Seite die Hälfte. 
fol. 2
Zimt &lt;br /&gt;Je Zentner Zimtröhren muss man sechs Schillinge bezahlen, jede Seite die Hälfte. Handelt es sich um Ausleute, so müssen sie von jedem Zentner zwölf Schillinge entrichten, jede Seite die Hälfte.
 Ein Korb Feigen oder Rosinen &lt;br /&gt;Je Korb Feigen oder Rosinen muss man vier alte Heller entrichten, jede Seite die Hälfte, es seien Bürger oder Ausleute. 
Mandeln &lt;br /&gt;Je Zentner Mandeln muss man acht alte Heller bezahlen, jede Seite die Hälfte. Handelt es sich um Ausleute, so entrichten sie acht alte Heller, jede Seite die Hälfte. 
Reis &lt;br /&gt;Je Zentner Reis muss man zwölf alte Heller entrichten, jede Seite die Hälfte, wenn es sich um Ausleute handelt. Bürger müssen acht alte Heller entrichten, jede Seite die Hälfte.
 Kubeben &lt;br /&gt;Je Zentner Kubeben-Galgen-Langpfeffer muss man drei Schillinge entrichten, der Ausmann und der Bürger. 
Wurmkraut &lt;br /&gt;Je Zentner Wurmkraut muss der Ausmann zwei Schillinge entrichten, der Bürger einen Schilling. 
fol. 2v
Kardamom &lt;br /&gt;Je Zentner Kardamom muss der Ausmann zwei Schillinge entrichten und der Bürger zwei Schillinge. 
Puderzucker &lt;br /&gt;Je Zentner Puderzucker muss der Ausmann zwei Schillinge entrichten und der Bürger einen Schilling. 
Zucker &lt;br /&gt;Je Zentner Zucker muss man vier Engel bezahlen, jede Seite die Hälfte. Handelt es sich um Ausleute, so müssen sie von jedem Zentner sechs Schillinge entrichten, jede Seite die Hälfte. 
Quecksilber&lt;br /&gt; Je Zentner Quecksilber muss der Ausmann zwölf Heller entrichten und der Bürger sechs Heller. 
Zinnober &lt;br /&gt;Je Zentner Zinnober muss der Ausmann zwölf Heller bezahlen und der Bürger sechs Heller. 
Presilgen-Holz &lt;br /&gt;Je Zentner Presilgen-Holz muss man einen Schilling entrichten, man sei Bürger oder Ausmann.
 fol. 3
Hornleim und Vogelleim &lt;br /&gt;Je Zentner Hornleim oder Vogelleim muss der Ausmann sechs Heller entrichten und der Bürger vier Heller. 
Kümmel &lt;br /&gt;Je Zentner Kümmel muss man sechs Heller bezahlen. Handelt es sich um Ausleute, müssen sie vier Engel entrichten, jede Seite die Hälfte. 
Lakritz&lt;br /&gt; Je Zentner Lakritz muss man sechs alte Heller entrichten, jede Seite die Hälfte, es seien Bürger oder Ausleute. 
Anis&lt;br /&gt; Je Zentner Anis muss man zwölf Heller bezahlen, jede Seite die Hälfte, es seien Bürger oder Ausleute. 
Koriander&lt;br /&gt; Je Zentner Koriander muss man zwölf Heller entrichten, jede Seite die Hälfte, man sei Bürger oder Ausmann. 
Enzian &lt;br /&gt;Je Zentner Enzian muss man zwölf Heller bezahlen, jede Seite die Hälfte, man sei Bürger oder Ausmann. 
fol. 3v
Wachs&lt;br /&gt; Je Zentner Wachs muss man zwei Engel bezahlen, jede Seite die Hälfte. Handelt es sich um Ausleute, so müssen sie von jedem Zentner zwei Schillinge entrichten, jede Seite die Hälfte. 
Baumöl &lt;br /&gt;Je Zentner Baumöl muss man acht Heller bezahlen, wenn es sich um Bürger handelt, jede Seite die Hälfte. Handelt es sich um Ausleute, so müssen sie von jedem Zentner zwölf Heller entrichten, jede Seite die Hälfte. 
Baumwolle &lt;br /&gt;Je Zentner Baumwolle muss der Ausmann zwölf Heller entrichten und der Bürger sechs Heller. 
Salpeter &lt;br /&gt;Je Zentner Salpeter muss man vier Schillinge entrichten, jede Seite die Hälfte, es seien Bürger oder Ausleute. 
Schwefel &lt;br /&gt;Je Zentner Schwefel müssen Ausleute zwei Engel entrichten, jede Seite die Hälfte. Handelt es sich um Bürger, so bezahlen sie acht Heller, jede Seite die Hälfte. 
Kupferrauch &lt;br /&gt;Je Zentner Kupferrauch entrichtet man vier Schillinge, jede Seite die Hälfte, man sei Bürger oder Ausmann. 
fol. 4
Gummi &lt;br /&gt;Je Zentner Gummi muss man vier Schillinge entrichten, jede Seite die Hälfte, man sei Bürger oder Ausmann. 
Seife &lt;br /&gt;Je Zentner Seife muss man zwei Engel bezahlen, jede Seite die Hälfte. Handelt es sich um Bürger, so entrichten sie acht Heller, jede Seite die Hälfte. 
Grünspan &lt;br /&gt;Je Zentner Grünspan muss man zwölf Heller entrichten, jede Seite die Hälfte, man sei Bürger oder Ausmann. 
Messingdraht &lt;br /&gt;Je Zentner Messingdraht oder Eisendraht muss man zwei Schillinge bezahlen, jede Seite die Hälfte. Handelt es sich um Bürger, so entrichten sie von einem Zentner zwei Engel, jede Seite die Hälfte. 
Alaun &lt;br /&gt;Je Zentner Alaun muss man sechs Heller bezahlen, jede Seite die Hälfte. Handelt es sich um Ausleute, so müssen sie acht Heller entrichten, jede Seite die Hälfte. 
Färberröte &lt;br /&gt;Je Zentner Färberröte bezahlt man so viel wie für Alaun. 
fol. 4v
Waid &lt;br /&gt;Für jedes Gesetz Waid, das aus der Stadt ausgeführt und abgemessen wird, muss man zwei Engel entrichten. Die muss der bezahlen, der den Waid ausführt. Führt aber jemand Waid nicht abgemessen aus der Stadt aus, muss derjenige je nach dem Verhältnis bezahlen. 
Rote Farbe &lt;br /&gt;Bei roter Farbe, die man hier [in Mainz] zubereitet und herstellt, muss man je Zentner vier Heller entrichten, man sei Bürger oder Ausmann. 
Blei &lt;br /&gt;Je Tafel Blei muss man vier Heller bezahlen, jede Seite die Hälfte. Handelt es sich um Ausleute, so müssen diese vom Zentner drei Heller entrichten. 
Bleiweiß &lt;br /&gt;Je Zentner Bleiweiß muss man sechs Heller entrichten, man sei Bürger oder Ausmann. 
Bleischlacke &lt;br /&gt;Je Zentner Bleischlacke muss man vier Heller entrichten, man sei Bürger oder Ausmann. 
Reimser Garn &lt;br /&gt;Je Zentner Reimser Garn muss man vier Schillinge geben, jede Seite die Hälfte, man sei Bürger oder Ausmann. Sollte ein Unterkäufer beteiligt sein, muss die Stadt drei Schillinge erhalten und der Unterkäufer einen Schilling.
 fol. 5
Flachsgarn &lt;br /&gt;Je Zentner Flachsgarn muss man zwei Heller bezahlen, jede Seite die Hälfte. Handelt es sich um Bürger, so entrichten sie zwei Engel, jede Seite die Hälfte. 
Werggarn &lt;br /&gt;Je Zentner Werggarn muss man zwei Engel bezahlen, jede Seite die Hälfte. Handelt es sich um Bürger, so entrichten sie acht Heller vom Zentner, jede Seite die Hälfte. 
Kerzendochte &lt;br /&gt;Je Zentner Kerzendochte muss man acht Heller entrichten, jede Seite die Hälfte, man sei Bürger oder Ausmann. 
Seide &lt;br /&gt;Für jedes Pfund Seide, das hier verkauft wird, muss man einen Engel bezahlen, jede Seite die Hälfte. Handelt es sich um Bürger, so müssen sie vier Heller entrichten, jede Seite die Hälfte. 
Seidentücher und goldgewirkte Tücher&lt;br /&gt; Für jedes Seidentuch oder goldgewirkte Tuch, das über 20 Gulden wert ist, muss man einen Turnosegroschen entrichten. Wenn es weniger wert ist, muss man einen Schilling bezahlten. Handelt es sich um Ausleute, so bezahlen sie das Doppelte. 
fol. 5v
Barchent &lt;br /&gt;So oft ein Fardel Barchent verkauft wird, muss man der Stadt vier Schillinge entrichten, jede Seite die Hälfte. Handelt es sich um Ausleute, so müssen sie von jedem Fardel acht Schillinge bezahlen, jede Seite die Hälfte. Sämtliche Fardel sind in das Kaufhaus zu bringen und dort im Inneren zu verkaufen. 
&lt;em&gt;belkenballen &lt;/em&gt;&lt;br /&gt;Je belckenballen muss man einen Turnosegroschen bezahlen, jede Seite die Hälfte. Handelt es sich um Ausleute, so müssen sie drei Schillinge entrichten, jede Seite die Hälfte. 
Zyprisches Gold &lt;br /&gt;Je Pfund zyprischen Goldes muss man sechs Schillinge entrichten, jede Seite die Hälfte, man sei Fremder oder Einheimischer. 
Ein Ries Papier &lt;br /&gt;Von jedem großen Ries Papier, zwei kleine sind für ein großes zu verzollen, muss man zwei Heller bezahlen, Fremde wie Einheimische. 
Waid &lt;br /&gt;Welcher Bürger oder Auswärtige, der hier nicht pfundzollpflichtig ist, zu Mainz Waid kauft, um sie [im Monat] Wimung wieder zu verkaufen, der muss von jedem Gesetz Waid zwölf Heller an das Kaufhaus bezahlen.
 fol. 6
Von jedem Pfundwert entrichtet man einen Heller und zusätzlich seinen Pfundzoll, wenn man pfundzollpflichtig ist. 
Ebenso Hüte, Mützchen und angefertigte Hosen, von jedem Pfundwert zwei Heller, man sei Bürger oder Ausmann, jede Seite die Hälfte. 
Schleier &lt;br /&gt;Von jedem Pfundwert hier verkaufter Schleier muss man zwei Heller entrichten, man sei Bürger oder Ausmann, jede Seite die Hälfte. 
Perlen &lt;br /&gt;Von Perlen. Wenn ein Bürger von einem Gast Perlen kauft, muss man von jedem Pfundwert einen Heller entrichten, jede Seite die Hälfte. Handelt es sich um Ausleute, so müssen sie zwei Heller bezahlen, jede Seite die Hälfte. 
Leder &lt;br /&gt;Von dem Leder muss man von jedem Pfundwert einen Heller entrichten, es sei weißes oder anderes Leder. Wenn ein Bürger von einem anderen Bürger Leder kauft, muss der Bürger, der es von dem Bürger kauft, nichts dafür bezahlen. 
Von Fell &lt;br /&gt;Von jeglichem Fell muss man gleich viel bezahlen wie von dem Leder, je Pfund einen Heller, es seien Fremde oder Einheimische. 
fol. 6v
Geschnittenes Leder &lt;br /&gt;Von jedem Pfund geschnittenen Leders, das von fremden Leuten unter den Loherdielen verkauft wird, muss man zwei Heller entrichten, jede Seite die Hälfte, es seien Fremde oder Einheimische. 
Leder &lt;br /&gt;Für ein Hundert Ruck Leder, das unverkauft ausgeführt wird, muss man vier Schillinge Heller entrichten. Für ein Hundert anderes Leder, aus Bern oder anderswo her, einen Schilling. 
fol. 7
Dies gehört auf die Fettwaage. 
Lorbeer &lt;br /&gt;Je Zentner Lorbeer muss man einen Engel bezahlen, jede Seite die Hälfte, man sei Bürger oder Ausmann. 
Zwiebelsamen &lt;br /&gt;Je Zentner Zwiebelsamen muss man zwei Engel entrichten, jede Seite die Hälfte. Handelt es sich um Bürger, so bezahlen sie acht Heller, jede Seite die Hälfte. 
Alant &lt;br /&gt;Je Zentner Alant muss der Ausmann drei Heller entrichten und der Bürger von vier Zentnern neun Heller. 
Weinstein &lt;br /&gt;Je Zentner Weinstein muss der Ausmann drei Heller bezahlen und der Bürger von vier Zentnern neun Heller. 
Speck &lt;br /&gt;Je Zentner Speck muss man sechs Heller entrichten, jede Seite die Hälfte. Ist ein Bürger der Käufer, muss er von vier Zentnern neun Heller, der Verkäufer von zwei Zentnern drei Heller bezahlen. 
Schmalz &lt;br /&gt;Je Zentner Schmalz zahlt man so viel wie für einen Zentner Speck. 
fol. 7v
Fett &lt;br /&gt;Je Zentner Fett zahlt man so viel wie für das Schmalz. 
Unschlitt &lt;br /&gt;Je Zentner Unschlitt zahlt man so viel wie für den Speck. 
Butter &lt;br /&gt;Je Zentner Butter zahlt man so viel wie für den Speck. 
Pech, Harz, Wagensalbe, Karrenschmiere &lt;br /&gt;Je Zentner Pech, Harz oder Wagensalbe, muss man einen Engel bezahlen, jede Seite die Hälfte. Handelt es sich um Bürger, so entrichten sie von vier Zentnern neun Heller. Verkauft der Bürger es wiederum, so zahlt er von vier Zentnern sechs Heller. 
Kübelharz &lt;br /&gt;Je Zentner Kübelharz muss man drei Heller bezahlen. Gibt man ihn gänzlich ungewogen, so muss man trotzdem je Kübel einen Heller bezahlen. Handelt es sich um einen pfundzollpflichtigen Ausmann, so muss er seinen Pfundzoll entrichten und ist vom Wiegegeld befreit. Kauft den Kübel aber ein Bürger, so bezahlt er von vier Zentnern neun Heller, wenn er ihn verkauft, von vier Zentnern sechs Heller und nicht mehr. Ist jemand nicht pfundzollpflichtig, muss er das Wiegegeld wie oben beschrieben bezahlen. 
fol. 8
Schüssel-Pech &lt;br /&gt;Ein Hundert Schüssel-Pech, das ein pfundzollpflichtiger Fremder hier verkauft, was der aus dem Pech erlöst, von dem Geld muss er von jeweils 80 Gulden einen Gulden entrichten. Erlöst er weniger, so zahlt er wie es sich gebührt und nicht mehr. Der Käufer muss dem Unterkäufer von zwei Hundert einen Heller bezahlen. 
Verkauft hier jemand Schüssel-Pech, der nicht pfundzollpflichtig ist, muss er der Stadt von zwei Hundert einen Heller entrichten. Der Käufer bezahlt dem Unterkäufer von zwei Hundert ebenfalls einen Heller. 
Schleif-Hanf &lt;br /&gt;Je Zentner Schleif-Hanf müssen Ausleute einen Engel entrichten, jede Seite die Hälfte. Handelt es sich um Bürger, so zahlen sie von vier Zentnern neun Heller. Der Verkäufer zahlt von vier Zentnern sechs Heller. 
Hanffaden &lt;br /&gt;Je Zentner Hanffaden bezahlt man so viel wie für Schleif-Hanf. 
Stränge oder Seile &lt;br /&gt;Je Zentner Stränge oder Seile entrichtet man so viel wie für Hanffaden. 
Sack-Hanf &lt;br /&gt;Je Zentner Sack-Hanf bezahlt man so viel wie für Schleif-Hanf. 
fol. 8v
Eherne Töpfe oder Flaschen &lt;br /&gt;Je Zentner alter eherner Töpfe oder Flaschen muss man sechs Heller entrichten, jede Seite die Hälfte. Handelt es sich um Ausleute, muss der Käufer von vier Zentnern neun Heller bezahlen. Verkauft ein Bürger wieder, so zahlt er von vier Zentnern sechs Heller. 
Glocken &lt;br /&gt;Je Zentner Glocken muss man so viel wie für Töpfe bezahlen. 
Kupfer &lt;br /&gt;Je Zentner Kupfer[-gefäße] bezahlt man so viel wie für einen Zentner Glocken oder Flaschen. 
Zinn &lt;br /&gt;Je Zentner Zinn[-gefäße] bezahlt man so viel wie für Kupfer. 
&lt;em&gt;sirmetyes &lt;/em&gt;&lt;br /&gt;Je Zentner &lt;em&gt;sirmetyes &lt;/em&gt;entrichtet der Ausmann sechs Heller, jede Seite die Hälfte. Der Bürger, der es kauft, bezahlt von vier Zentnern neun Heller. 
Bolche und Hausen &lt;br /&gt;Je Zentner Bolche und Hausen bezahlt man sechs Heller, jede Seite die Hälfte, so fern ein Ausmann von einem Ausmann kauft. Kauft es aber ein Bürger, so zahlt er von vier Zentnern neun Heller. 
Gelber Flachs &lt;br /&gt;Je Zentner gelben Flachs bezahlt man einen Turnosegroschen, jede Seite die Hälfte, man sei Bürger oder Ausmann.
 fol. 9
Flachs&lt;br /&gt; Je Zentner anderen Flachs muss man zwei Engel entrichten, jede Seite die Hälfte, man sei Bürger oder Ausmann. 
Werg &lt;br /&gt;Je Zentner Werg muss man sechs Heller entrichten, jede Seite die Hälfte, man sei Bürger oder Ausmann. 
Leinenwaid &lt;br /&gt;Je Hundert Leinenwaid muss man 18 Heller entrichten, jede Seite die Hälfte, falls es Ausleute sind. Handelt es sich um Bürger, so müssen sie von vier Hundert 23 Heller bezahlen. 
Zwilch &lt;br /&gt;Je Hundert Zwilch muss man zwei Schillinge entrichten, jede Seite die Hälfte. Handelt es sich um Bürger, so bezahlen sie von vier Hundert 21 Heller. Kauft ein Fremder einen ganzen Zwilch, muss er sieben Heller bezahlen und ein Bürger vier Heller. 
Ein Zeichen-Tuch &lt;br /&gt;Je Zeichen-Tuch muss man vier Heller entrichten, jede Seite die Hälfte, man sei Bürger oder Ausmann. 
Römisches Tuch &lt;br /&gt;Für ein römisches Tuch bezahlt man so viel wie für das Zeichen-Tuch, jede Seite die Hälfte.
fol. 9v
Beutel-Tuch &lt;br /&gt;Je Beutel-Tuch muss man vier Heller bezahlen, jede Seite die Hälfte. Handelt es sich um Bürger, so entrichten sie zwei Heller, jede Seite die Hälfte. 
Arras &lt;br /&gt;Je Arras-Tuch muss man zwei Engel entrichten, jede Seite die Hälfte, man sei Bürger oder Ausmann. 
Distelsait &lt;br /&gt;Je Distelsait muss man zwei Heller entrichten, jede Seite die Hälfte. Handelt es sich um Bürger, müssen sie zwei Engel bezahlen, jede Seite die Hälfte. &lt;br /&gt;Verkauft ein Ausmann oder Gast Distelsait ellenweise in der Stadt oder im Burgbann von Mainz, muss er dafür bezahlen als ob er ihn im Ganzen verkauft, nach dem Verhältnis und wie es sich gebührt. 
Schechter &lt;br /&gt;Je Hundert Schechter-Tuch muss man zwei Schillinge Heller entrichten, jede Seite die Hälfte. Handelt es sich um Bürger, so müssen sie von vier Hundert Ellen 21 Heller bezahlen. 
Gefärbte Schechter &lt;br /&gt;Für jeden gefärbten Schechter muss man vier Heller entrichten, jede Seite die Hälfte, es seien Bürger oder Ausleute. 
Ein Wiegevorgang Wolle &lt;br /&gt;Für einen Wiegvorgang Wolle muss man sechs Heller bezahlen, jede Seite die Hälfte. Handelt es sich um Bürger, so entrichten sie vier Schillinge, jede Seite die Hälfte. 
fol. 10
Kleudt Wolle &lt;br /&gt;Je Kleudt Wolle muss man sechs Heller entrichten, jede Seite die Hälfte. Handelt es sich um Bürger, so bezahlen sie vier Heller, jede Seite die Hälfte. 
Wollgarn &lt;br /&gt;Je Kleudt Wollgarn muss man vier Heller entrichten. Handelt es sich um Bürger, so zahlen sie drei Heller. 
Wolltücher &lt;br /&gt;Für Tücher, welche die Fremden von unseren Bürgern, den Webern, kaufen, müssen Bürger und Kaufleute nichts entrichten, ausgenommen jene den Pfundzoll, die sonst pfundzollpflichtig sind. 
9 Pfund &lt;br /&gt;Für Tuch, das für weniger als neun Heller verkauft wird, muss der Bürger sechs Heller entrichten und der Kaufmann ebenfalls sechs Heller. Hiervon sind die Weber und die Fremden in der Weise ausgenommen, wie dies oben geschrieben steht. 
Über 9 Pfund &lt;br /&gt;Für ein wollenes Tuch, das für mehr als neun Pfund Heller verkauft wird, muss jede Seite einen Schilling Heller bezahlen, man sei Bürger oder Ausmann. 
20 &lt;br /&gt;Für ein wollenes Tuch, das für einen Preis zwischen mehr als 20 Pfund Heller und 30 Pfund Heller verkauft wird, entrichten Bürger vier Engel, jede Seite die Hälfte. Handelt es sich um Ausleute, zahlen sie vier Schillinge Heller, jede Seite die Hälfte. 
fol. 10v
30 &lt;br /&gt;Was an Tuch 30 Gulden oder mehr eintragen mag, davon entrichtet der Ausmann fünf Schillinge Heller, jede Seite die Hälfte, der Bürger vier Schillinge Heller, jede Seite die Hälfte. 
Buchsbaum &lt;br /&gt;Je Tausend Buchsbaum muss man zwei Engel entrichten, jede Seite die Hälfte. Handelt es sich um Ausleute, so müssen diese zwei Schillinge Heller bezahlen, jede Seite die Hälfte. 
Ebenholz &lt;br /&gt;Je Hundert Ebenholz muss man zwölf Heller bezahlen, man sei Bürger oder Ausmann. 
Honig &lt;br /&gt;Für jede verkaufte Tonne Honig muss man zwei Engel bezahlen, jede Seite die Hälfte, man sei Bürger oder Ausmann. 
Ein Saum Öl &lt;br /&gt;Für jeden verkauften Saum Öl muss jede Seite 14 Heller entrichten, man sei Bürger oder Ausmann. 
Eine Tonne Öl &lt;br /&gt;Für jede verkaufte Tonne Öl muss man zwei Heller bezahlen, jede Seite die Hälfte, man sei Bürger oder Ausmann. 
Öl &lt;br /&gt;Je Zentner Öl (Baumöl) muss man vier Heller entrichten, jede Seite die Hälfte, man sei Bürger oder Ausmann. Man darf das Öl nirgendwo anders abmessen 
fol. 11
als im Kaufhaus. Handelt es sich um Ausleute, müssen sie von jedem Zentner einen Schilling Heller entrichten, der an die Stadt fallen soll. 
Kreide &lt;br /&gt;Je Wiegevorgang Kreide muss man drei Heller bezahlen, jede Seite die Hälfte, man sei Bürger oder Ausmann. Von diesen Hellern kommen zwei der Stadt zu und ein Heller dem Kreide-Wieger. Jeder Bürger darf drei Wiegevorgänge selbst vornehmen ohne dafür bezahlen zu müssen. Sind aber mehr als drei Wiegevorgänge auf einmal notwendig, muss dies alles der Wieger verrichten. 
Heringe &lt;br /&gt;Hat ein Mainzer Bürger oder ein Ausmann Heringe in die Stadt gebracht hat und die hier verkauft, muss er je Tonne neun Heller entrichten. Kauft ein Ausmann Heringe von einem Bürger oder von einem [anderen] Ausmann hier in der Stadt, muss er gleichermaßen je Tonne neun Heller als Hausgeld bezahlen. 
Die Höker &lt;br /&gt;Höker oder Kleinhändler, die Hering in die Stadt bringen, müssen diesen vor das Kaufhaus schaffen und dürfen ihn weder auf ihren Dielen verkaufen noch vom Marktverkauf ausnehmen, es sei denn, die Heringe [d.h. die Tonnen] sind vorher von den vereidigten Unterkäufern der Stadt aufgeschlagen und die Heringe von diesen dahingehend besehen worden, dass sie gut sind. Dieselben [Höker und Kleinhändler] müssen je Tonne einen Schilling entrichten und sechs Heller an den Unterkäufer, der den Hering aufschlägt. [Dies gilt] auch [für] andere Ware, die als Kaufmannschatz bezeichnet wird.
 fol. 11v
Genauso muss man das mit den Stockfischen halten und mit allem gesalzenen Gut, welcher Art es sei. 
Wenn ein Bürger von einem anderen Bürger oder Ausmann Hering kauft, muss er ebenfalls einen Schilling Heller je Tonne entrichten, die hier in der Stadt oder innerhalb des Burgbanns verkauft wird. 
Bückling &lt;br /&gt;Bei Bücklingen muss man es ebenso halten, von einem jeglichen Strohgebinde Bücklinge [zahlt man] wie vom Hering. 
Gleichermaßen &lt;br /&gt;Mit allem gesalzenen Gut, das in Tonnen liegt, muss man es gleichermaßen halten, es seien Fische in Tonnen, Lachs, Bolche, Hechte, Witting oder andere gesalzenen Fische, welcher Art sie sind. 
Bolche &lt;br /&gt;Je Korb Bolche, so oft er verkauft wird, muss man zwei Turnosegroschen entrichten, jede Seite die Hälfte. Handelt es sich um Ausleute, so müssen diese acht Schillinge bezahlen, jede Seite die Hälfte. &lt;br /&gt;Ein Bürger, der einen Korb Bolche herbringt, auf seiner Diele verkauft und vom Marktverkauf ausnimmt, muss je Korb Bolche, den er auf diese Weise verkauft und zum Kauf öffnet, vier Schillinge Heller entrichten. 
Korb Fische &lt;br /&gt;Je Korb Fische muss man gleichermaßen zwei Schillinge Heller zahlen. 
fol. 12
Ein Korb Brasse &lt;br /&gt;Je Korb Brasse muss man gleichermaßen einen Schilling Heller entrichten. 
Ein Korb Witting &lt;br /&gt;Je Korb Witting muss man gleichermaßen einen Schilling Heller entrichten. 
Für alle gesalzenen Güter, die in Körben herkommen, muss man gleichermaßen bezahlen. 
Eisen &lt;br /&gt;Unsere Bürger müssen von jedem Pfund Eisen, das sie hier in der Stadt und innerhalb des Burgbanns verkaufen, vier Schillinge bezahlen. Acht Male, 30 Schienen sind ein Pfund. 
Stahl &lt;br /&gt;Der Bürger muss von jeglichem Wiegevorgang Stahl, der in der Stadt verkauft wird, einen Pfennig entrichten. 
Sicheln &lt;br /&gt;Man muss von jedem Hundert Sicheln sechs Heller entrichten. Dies muss derjenige bezahlen, der das verkauft.
 fol. 12v
Geschehen und geschrieben im Jahr der Aufersthung 50 am dritten Tag nach Assumptio Marie [18. August 1450] 
Der Kranmeister darf weder Gut noch Ware heben, die zwei Nächte hier gelegen hat, es sei denn, er habe zuvor ein Hauszeichen von dem bekommen, der das Gut oder die Ware gehoben haben will. 
Wenn die Hausmeister den Kaufleuten, deren Dienern oder anderen Zeichen geben, so müssen sie stets in ein Zeichenbuch schreiben, wie viele es sind. Der Kranmeister muss ihnen [den Hausmeistern] diese Zeichen jeden Samstag wieder im Kaufhaus abliefern, und wenn das geschieht, müssen sie es in dem Buch austragen. 
Was der Kran von alters her gehoben hat und ihm zu heben zusteht, es sei Fardel oder etwas anderes, das soll er weiterhin heben und sein Krangeld davon nehmen, wie das von alters her gewesen ist.
 Was der Kran auch hebt, das kein Hausgeld zahlen muss, dafür muss man Zeichengeld entrichten, nämlich von jedermanns Gut, es sei viel oder wenig, vier Heller, es sei denn, es handelt sich um kölnisches Gut, für das man sieben Heller zahlt. Für alles Gut, für das Hausgeld zu zahlen ist und das der Kran hebt, darf kein Zeichengeld erhoben werden, weder im Kaufhaus noch außerhalb des Gebäudes. 
Weder die Hausknechte noch jemand anderes darf Gut überschlagen, außer allein gesalzenes Gut in Tonnen.
 Kein Wirt, Gasthalter oder ähnliche darf irgendeine Ware, die in das Kaufhaus gehört, ohne die Erlaubnis der Hausmeister im Kaufhaus bei sich lagern oder lagern lassen. Jegliche Erlaubnis darf durch die Hausmeister nur erteilt werden, wenn vorab das fällige Hausgeld bezahlt ist. Wem sie eine solche Erlaubnis erteilen, müssen sie im Buch vermerken, damit sie, wenn das Gut verkauft wird, wissen, was sie für die Stadt zu fordern haben. 
Wann immer Markt mit Flößholz durch die Rheinmeister abgehalten wird, müssen diese das im Kaufhaus bekanntgeben und ohne Nebenabsicht melden, wieviel Holz es gibt oder die Kerbzeichen beinhalten, damit das Kaufhaus den Pfundzoll erhält. 
fol. 13
Der Unterkäufereid 
Die Unterkäufer für gesalzenes Gut &lt;br /&gt;Alle Unterkäufer für gesalzenes Gut, Fische und für jegliche Handelsgüter, die in das Kaufhaus gehören, müssen zu den Heiligen schwören, dem Armen wie dem Reichen Recht zu tun, dazu zu verhelfen und auch nicht mehr als ihren rechtmäßigen Unterkauf zu verlangen, bei diesen nachbeschriebenen Strafen. 
An welcher dieser vorstehenden oder anderen Handelsware, wie diese bezeichnet wird, keine ausgenommen, ein Unterkäufer beteiligt ist, darf er an dieser Handelsware, bei der er Unterkäufer ist, weder selbst Kaufmann sein, noch daran Anteil oder Mitbesitz haben. Wer dem zuwider handelt, verliert jedesmal fünf Pfund Heller als Strafe. Dies muss er ohne Nebenabsicht zu den Heiligen schwören. 
Alle Unterkäufer, die im Kaufhaus einen Eid gelobt und geschworen haben, müssen im Kaufhaus anwesend sein oder davor stehen, wenn es geöffnet hat, und sich um die Leute so lange kümmern, bis man das Kaufhaus schließt. Wer sich nicht daran hält und unsere Herren darüber Klage vernehmen, so dürfen diese oder die, die das Kaufhaus [als Pächter] innehaben, denselben im Wert von fünf Schillinge Heller pfänden. Kann er sich aber mit triftigen Gründen rechtfertigen, so sind ihm die fünf Schillinge erlassen. 
Was andere Handelsware betrifft, die in diesem Buch weder enthalten noch erwähnt ist, davon muss man soviel bezahlen, wie man von alters her entrichtet hat und auch genommen wurde. 
fol. 13v
Der Eid der Wieger &lt;br /&gt;Der Wieger an der Wollwaage und die Unterkäufer für Wolle dürfen abgesehen von ihrem rechtmäßigen Lohn, keine Klobe Wolle oder eine andere Gegengabe annehmen. 
Auch die anderen Wieger an der anderen Waage dürfen von niemand weder Gegengabe noch Geschenk annehmen außer ihren rechtmäßigen Lohn. 
Derjenige, dem unsere Herren vom Rat das Kaufhaus anvertrauen, muss die Kaufleute mit ihren Karren und Wagen zu jeder Zeit einlassen und dafür keine Gegengabe verlangen, damit unsere Herren keine Klage von den Kaufleuten vernehmen. 
Wer einen der vorgeschriebenen Abschnitte und Punkte bricht oder ihnen zuwider handelt, den soll man jedesmal, sobald man dessen gewahr wird und ohne Einspruchsmöglichkeit, im Wert von einem Gulden pfänden. 
Sollten die Pfund-Zoller im Kaufhaus in ihrem Dienstjahr bezüglich ihrer beiden Renteneinkünfte in Streit geraten oder sollten unsere Herren eine Beschwerde über einen von ihnen vernehmen, müssen die Pfund-Zoller es bei dem, das die Herren vom Rat oder die Mehrheit von ihnen dann diesbezüglich weisen, den Ratsherren gegenüber ohne Einspruchsmöglichkeit bewenden lassen. 
Dieses vorstehende und nachbeschriebene Hausgeld muss jeder bezahlen, er sei Bürger oder Ausmann. Wer es nicht zahlt und das mutwillig einbehält, der muss unseren Herren in die Rechnung oder denen, die das Kaufhaus gepachtet haben, pro Nacht zu einer Strafe in Höhe von einem Gulden verfallen, gleichwohl aber verpflichtet sein, Hausgeld zu zahlen. 
Wenn der Kran Gut hebt, muss man bezahlen, wie dies von alters her geschehen ist, ausgenommen Fardel. Dazu muss jegliches Gut als Ganzes vier Heller Zeichengeld geben. Sollte der Kran nicht heben und das Gut wird überschlagen, so muss man für jegliches Stück als Überschlag vier Heller bezahlen. 
fol. 14
Man muss auch Pfundzoll nehmen, von 80 Gulden einen, von Leuten, die hier kaufen oder verkaufen und pfundzollpflichtig sind. Man weiß von alters her genau, wer ihn geben muss und wer nicht. 
Jegliche Handelsware, die nach Mainz in die Stadt oder in den Burgbann auf den Lagerplatz kommt, es sei auf dem Wasser- oder auf dem Landweg, und dort liegen bleibt, es sei auf dem Lagerplatz oder in den Herbergen, für die muss man Hausgeld entrichten, wenn man sie unverkauft aus der Stadt wegbringt, von jedem Stück so viel Geld, wie es nachfolgend geschrieben steht. Davon ausgenommen ist eine solche Person, die mit ihrem Gut oder ihrer Handelsware in der Stadt oder im Burgbann über Nacht bleiben muss, ohne die Waren zum Kauf anzubieten und anderntags diese unverändert wieder aus der Stadt ausführt. Derjenige soll damit nichts zu schaffen haben, jede Nebenabsicht ausgeschlossen. 
Von einem Fardel Barchent, den man unverkauft wegbringt, einen Schilling Heller, und dem Kran oder den Knechten, die sich darum kümmern, sechs Heller. 
Von einem Saum Gewand zwei Schillinge Heller, wenn man ihn unverkauft wegbringt. 
Für Zwilch und Spitze in Packen, oder was für Ballen oder Packen das auch sind, muss man für jegliches Stück nach Gebühr seiner Größe geben, wie von Fardel, oder von Gewand, das unverkauft weggebracht wird. 
Wenn irgendwelche Fardel hier innerhalb des Burgbanns überschlagen werden und unverzüglich hinweggebracht werden, muss man für jedes Stück zu Überschlag vier Heller geben. Bleibt ein Fardel einen Tag und eine Nacht hier auf dem Wagen oder im Schiff liegen, so muss man dafür Hausgeld bezahlen wie sich dies gebührt.
 fol. 14v
Für jegliches gesalzene Gut oder anderes Gut, das in Tonnen liegt, es sei Öl, Fett, Schmalz, Hering, Fisch und Honig oder welche Handelsware sich in Tonnen befindet, muss man je Tonne, die man unverkauft wegbringt, zwei Heller bezahlen. 
Bückling &lt;br /&gt;Von einem Strohgebinde Bückling, das unverkauft weggebracht wird, zwei Heller. 
Ein Reis-Sack &lt;br /&gt;Ein Sack Reis, Alaune oder Färberröte, von jedem Sack, der unverkauft weggebracht wird, sechs Heller. 
Fische &lt;br /&gt;Von einem Korb mit Fischen, der unverkauft weggebracht wird, sechs Heller. 
Feigen Rosinen &lt;br /&gt;Für einen Korb Feigen oder Rosinen, der unverkauft weggebracht wird, einen Heller. 
Bütten &lt;br /&gt;Von einem Bütten-Fass, das unverkauft weggebracht wird, sechs Heller. 
Blech-Fass &lt;br /&gt;Von einem Blech-Fass, das unverkauft weggebracht wird, zwei Heller. 
Viertelfass &lt;br /&gt;Von einem Viertelfass, das unverkauft weggebracht wird, einen Heller. 
Stütze &lt;br /&gt;Von einem Schock Stütze, das unverkauft weggebracht wird, sechs Heller. 
fol. 15
Zinn, Kupfer, Blei, Unschlitt, Schmalz, Fett und Harz &lt;br /&gt;Von jeglichem Zentner Gut, es sei Zinn, Kupfer, Blei, Unschlitt, Schmalz, Fett, Pech oder Harz oder was das ist, muss man von jedem Zentner, den man unverkauft wegbringt, einen Heller zahlen. 
Wachs &lt;br /&gt;Für Wachs, das unverkauft weggebracht wird, muss man von jedem Zentner zwei Heller bezahlen. 
Hanf Flachs &lt;br /&gt;Von Hanf und Flachs, es sei Schleif-Hanf oder Sack-Hanf, muss man von jedem Zentner, der unverkauft weggebracht wird, einen Heller bezahlen. 
Rucke Leder &lt;br /&gt;Rucke Leder. Von einem Hundert, das unverkauft weggebracht wird, muss man vier Schillinge Heller bezahlen. 
Bernsches Leder und Kalbfell &lt;br /&gt;Von einem Hundert Bernschen Leders muss man einen Schilling Heller bezahlen. Von jeglichem anderem Leder muss man, wenn es unverkauft weggebracht wird, anteilmäßig bezahlen. Die Unterkäufer für Leder müssen die Schlüssel für das Lederhaus im Kaufhaus aufhängen und immer dort abholen, wenn sie etwas in das Lederhaus hineingeben oder herausholen. Auch müssen sie der Stadt oder denjenigen, die das Kaufhaus in dieser Zeit [als Pachtgut] innehaben, das für Leder eingenommene Geld abliefern und dürfen es nicht über Nacht bei sich tragen oder behalten.
 fol. 15v
Von jedem Gut, von dem in diesem Buch nichts geschrieben steht, welcher Art es sei, muss man nach dem Größenverhältnis des jeweiligen Gegenstandes die gleichen Beträge geben, wie es sich für die vorstehenden Güter gebührt. 
Der Lohn der Kaufhausknechte &lt;br /&gt;Knechtlohn. Diesen festgesetzten Lohn haben unsere Herren erdacht, gesetzt und geschaffen, wie der von alters her üblich gewesen ist in dem Maße, wie der Lohn ausdrücklich für jedes Stück im Folgenden aufgeführt ist. 
Zunächst dürfen die Kaufhausknechte vom Hauskran an bis an die Seilerpforte von jeder Tonne Hering und von einem Strohgebinde Bückling, die sie aus- oder einladen, drei Heller nehmen. 
Von einer Tonne Fisch vier Heller. 
Von einem Korb Fisch vier Heller. 
Von einem Korb Bolche zwölf Heller, alles bis zur Waage. 
Von einem Sack Alaun neun Heller, alles bis zur Waage. 
Von einem Sack Reis sechs Heller. 
Von einem Sack Kümmel acht Heller. 
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	<!-- Kurzregest, formatiert -->
		
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			Mainzer Kaufhausordnung aus dem 15. Jahrhundert (fol. 16-29v)
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	<!-- Vollregest, formatiert -->
		
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			fol. 16 
Schmalz, Fett, Unschlitt, Hanf &lt;br /&gt;Von jedem Zentner Schmalz, Fett, Unschlitt, Hanf bis zur Waage und von alle anderen Zentner-Gütern ausgenommen Wachs, müssen sie von jedem Zentner drei Heller nehmen, und davon einen Heller, wenn sie aus- und einladen. Desweiteren müssen sie von Ballen und Fässern, die man wiegt, so viel nehmen wie vom Wachs. 
Wachs Von einem Zentner Wachs zwei Heller. 
Die Hausknechte müssen vom Fischmarkt an bis an den Neuturm von jedem Stück, das sie aus- und einladen, so wie das weiter oben aufgeführt ist, einen Heller nehmen. 
Für das, was sie zwischen dem Kaufhaus und dem Gitzturm in die Schiffe laden, müssen sie von jeder Tonne Hering, Fisch, Bückling oder was damit vergleichbar ist, von jedem Stück sechs Heller nehmen. 
Die Hausknechte müssen vom Hauskran an bis an die Mühlenpforte von jedem Stück, das sie aus- oder einladen, so wie das oben ausgeführt ist, einen Heller mehr nehmen. 
Wenn die Hausknechte etwas von dem Kaufhaus an bis auf den Fischmarkt oder in den Bereich des Heumarktes tragen und bringen, müssen sie von einer Tonne Hering, von einem Korb Fisch und von einem Strohgebinde Bückling, von jedem Stück, sechs Heller nehmen. 
Von einer Tonne Fisch acht Heller. 
fol. 16v
Von einem Ballen Stockfisch zwölf Heller. 
Ein Korb Bolche &lt;br /&gt;Von einem Korb Bolche zwölf Heller. 
Ein Strohgebinde Fisch &lt;br /&gt;Von einem Strohgebinde Fisch zwölf Heller. 
Für alles Gut, das die Hausknechte vom Kaufhaus aus den Bürgern in die Stadt tragen und bringen, wie es vorgeschrieben steht, müssen sie nach Verhältnis und gemessen daran nehmen, wie weit entfernt es ist. Im Falle, dass sie wegen ihres Lohns mit jemandem uneins werden, müssen sie sich an die dann diensthabenden Hausmeister des Kaufhauses wenden. Damit, wie die Hausmeister dann beide Seiten deswegen bescheiden, müssen sie sich begnügen. 
Die Hausknechte müssen Fremden und Einheimischen, reichen wie armen, gütlich und freundlich begegnen und ihr Gut sorgsam behandeln. Sollten sie das nicht tun und die Leute mit verletzenden und unziemlichen Worten beschimpfen, so dürfen die Hausmeister, dem oder den Schuldigen die Arbeit im Kaufhaus so lange verbieten, bis der- oder dieselben den Vorfall nach Einschätzung der Hausmeister gebüßt und wieder gut gemacht haben. 
fol. 17
Dies ist das Gelöbnis der Bürger 
Jeder Bürger zu Mainz, der Handelsware in die Stadt und das Kaufhaus bringt oder dem Güter von anderen in die Stadt oder in das Kaufhaus geschickt werden, für die er Verantwortung übernehmen will, muss gemäß dem Eid, den er dem Rat geleistet hat, erklären, dass Güter und Waren ihm gehören und sich in seiner Verantwortung befinden, er auch am Ladeort für sein Gut verantwortlich war und die dort üblichen Abgaben geleistet hat, dass das Gut ohne Nebenansicht rechtmäßig gekauft worden ist, dass niemand anderes Teil oder Anteil daran hat, und dass er durch seine Erklärung niemanden schützt und schirmt, ohne Nebenabsicht. Wenn das in dieser Weise geschieht, so darf sich dieser Bürger seiner Bürgerschaft bedienen. Sollte er dies nicht tun oder sollte eine Person mit ihm Teile oder Anteile an solchen Gütern besitzen, so darf der Mainzer Bürger seinen Teil wie vorgeschrieben zum rechtlichen Austrag bringen, und muss von dem Teil des Fremden der Stadt zukommen lassen, was ihr rechtmäßig zusteht, und muss diesen Teil nicht mit verantworten. Handelt ein Bürger nicht getreu seines Eides und leistet ihm nicht Genüge, das Gott verhüten möge, darf der Rat ihn nach seinem Willen bestrafen. Die Hausmeister im Kaufhaus dürfen, ohne jede Nebenabsicht, niemandem eine Schuld länger als 14 Tage offenstehen lassen, und ihm wegen der Schuld zum Recht verhelfen. &lt;br /&gt;Streit und Zwietracht wegen Gütern, die in das Kaufhaus gehören und Acht und Schuld betreffen, die das Kaufhaus berühren, dürfen weder gütlich noch rechtlich an anderer Stelle austragen werden als vor den jeweils anwesenden Hausmeistern. fol. 17v Die Seite ist in der Vorlage leer 
fol. 18
Zeichengeld diese L[änder sind alle?] pfundzollpflichtig 
Zum ersten, dass man eine Meile Wegs hinter Kastel her kein Zeichengeld mehr zu zahlen hat, und nach derselben Meile Wegs bis an einen Rain, der hier diesseits Kronberg liegt, da fängt der Pfundzoll an und geht durch Hessen, Thüringen, Westfalen und das Land des Bischofs von Mainz, Erfurt und alle Schlösser, die er im Land herum hat bis jenseits von Lubig Wert. Außerhalb davon ist niemand pfundzollfrei. 
Auch haben die Dörfer von Kostheim an bis nach Hochheim und von Hofheim bis an die Nidda kein Zeichengeld zu zahlen. Oberhalb der Nidda die Dörfer, die den Main hinauf liegen bis an die Tauber, da fängt er Pfundzoll an. Das ganze Land gibt Pfundzoll außer Bamberg, Würzburg, Neumarkt und Nürnberg, diese vier Städte sind pfundzollfrei. Doch müssen diese Städte es gemäß dem Recht jedes Jahr beweisen und öffentlich zum einen im Kaufhaus und zum anderen auf Haus Loneck bekannt geben. &lt;br /&gt;Ebenso von der Mündung des Mains bergauf bis nach Schweinheim, da fängt das Zeichengeld an und geht durch das ganze Land bis nach Aschaffenburg, da fängt der Pfundzoll an, und das ganze Land ohne Amberg, das ist frei gewesen. Aber sie wiesen nie Urkunden vor, wie es von Rechts wegen sein sollte, deshalb müssen sie Pfundzoll zahlen. 
Zwischen der Mündung und Kratzenau zahlt niemand Zeichengeld und von Kratzenau aufwärts, da fängt der Pfundzoll an und geht bis nach Laudenburg, da fängt der Pfundzoll an bis nach Heidelberg den Neckar hinaus und von Heidelberg um das Gebirge herum, was im Land der Herzöge liegt und in ihrem Geleit, und durch den Odenwald ist alles pfundzollpflichtig und
fol. 18v
wo der Neckar in den Rhein fließt, den Rhein weiter entlang, das gibt alles Pfundzoll. 
Ebenso von der Steinbrücke an bis nach Worms und von Worms bis nach Neuhaus gibt man kein Zeichengeld, und bei denen von Neuhaus fängt man an, Zeichengeld zu geben bis zum Reichbach, da fängt der Pfundzoll an, und geht immer oben hinaus bis Landau, Weiler und Hagenau. Diese drei Städte sind von Pfundzoll frei. 
Ebenso von Mainz an bis nach Stadecken und von Stadecken bis nach Saulheim und so weit bis die Selz in den Rhein fließt, gibt man kein Zeichengeld und was sich von Stadecken über die Selz bis nach Trier erstreckt, das gibt alles Zeichengeld. Von Trier bis in das Metzer Bistum fängt der Pfundzoll an und im gesamten welschen Land ist niemand pfundzollfrei. 
Von Mainz bis Ingelheim gibt man kein Zeichengeld und von da bis in die Grafschaft von Kreuznach und von Kreuznach bis nach Trier und ins Metzer Bistum gibt man Zeichengeld. Und dort geht der Pfundzoll an weiter hinaus, wie dies oben geschrieben steht. 
Die Grafschaften von Saarbrücken und von Zweibrücken und was aus den beiden Grafschaften kommt, das zahlt weder Zeichengeld noch Pfundzoll, außer von jedem Karren einen Käse im Wert von 10 Heller jährlich.
fol. 19
Vom Grindesturm an bis nach Heimbach am Schwarzbach gibt man kein Zeichengeld und unterhalb desselben Baches bis nach Köln und was ein Bürger von Köln hier kauft oder verkauft, es sei wenig oder viel, so gibt er sieben Heller. Von Köln an gibt man vier Heller als Zeichengeld so oft man Gut wegschickt. Darüber hinaus fängt aber Zeichengeld mit an. Brabant und Flandern, und was von alters flämisch gewesen ist, das ist alles pfundzollpflichtig durch ganz Flandern hinaus und das ganze welsche Land und was jenseits der Maas liegt, gibt alles Pfundzoll. 
Zu Kastel am Rhein bis nach Lorch am Wisperbach fängt das Zeichengeld an bis nach Deutz bei Köln und hinter Deutz, wo Westfalen anstößt, das ist alles pfundzollpflichtig. Ganz Westfalen jenseits und unterhalb Deutz den Rhein hoch bis nach Kaiserswerth gibt Zeichengeld. Bei Kaiserwerth fängt der Pfundzoll an, das ganze Land bis zum Meer. 
Die Käufe von Wein &lt;br /&gt;Gäste, die mit Weinschiffen Wein verkaufen oder andere Handelsware, zwischen hier und dem Käsbach, die aus dem Lande stammen, sind pfundzollpflichtig. 
An Holz &lt;br /&gt;Wo ein Kauf stattfindet zwischen hier und dem Ziegelhof zu Selenhofen auf dem Merse an Weinen, an Holz oder an anderen Handelswaren, von Leuten, die pfundzollpflichtg sind, die sind den Pfundzoll schuldig, als geschehe der Kauf in der Stadt Mainz.
 fol. 19v
Ein Kauf wie der wäre &lt;br /&gt;Wo ein Kauf stattfindet zwischen dem Grindesturm und dem Ort Kratzenau, von Leuten, die aus dem Lande stammen, die Pfundzoll geben, wo immer das sei, die sind den Pfundzoll schuldig als tätigten sie den Kauf in der Stadt. 
Auch soll man wissen, dass, bevor der Pfundzoll verliehen wurde und man den in der Stadt erhob, da gab man vier junge Heller vom Pfund als Pfundzoll und als unsere Herren den Pfundzoll verliehen, da verliehen sie ihn so, dass die Pfundzoller den Gästen den vierten Heller zurück geben mussten und dass den Gästen gütlich widerfahre. 
Das Zeichengeld bedeutet, dass man von jedem Wagen oder Karren, der Last gegen Lohn in die Stadt führt, vier Heller nehmen muss und nicht mehr. Lädt er aber wieder, um Lasten heraus zu führen, so viel Manngut er lädt, so viel er handelt, muss er vier Heller geben und der Kaufmann darf sein Gut verrichten. 
Fährt aber einer mit seinem eigenen Wagen oder Karren und führt sein Gut oder seine Handelsware hinauf, so gibt er von diesem seinem Wagen und Karren und Gut nicht mehr als vier Heller, es wäre denn, dass er in die Kreise gehört, die pfundzollpflichtig sind, der gibt von dem Gut den Pfundzoll und kein Zeichengeld.
 fol. 20
Pflichtzoll 
Das Zeichengeld heißt Pflichtzoll, aber nur bei Schüsseln, Tellern, Bütten, Trögen, Schüsseln, Rinnentrögen und allen gedrechselten Werkstücken, die ungenagelt sind, ausgenommen Besen, für dies zahlt man je Hundert vier Stücke als Pflichtzoll, doch gibt man das vierte Stück zurück. Seile, die aus der Muntat kommen und aus dem Odenwald, es seien Halszaumzeug und hinteres Geschirr, die aus dem Kreise kommen, die Zeichengeld geben, gehören zum selben Pflichtzoll. Was an hinterem Geschirr von Straßburg kommt, da gibt man von einem Hundert drei Stück, was Wagen und Karren Zeichengeld geben, als vorgeschrieben steht, und dazu ein zweibordiges Schiff, das hier verkauft wird, dafür zahlt man zehn Heller Pflichtzoll, es sei neu oder alt, es komme den Rhein oder den Main herab, und ein Floßschiff [entrichtet] sechs Heller und Weidenachen, die einem Bürger gehören, sie kommen den Rhein oder den Main herab, die bezahlen je zwei drei Heller. 
Für Knoblauch und Zwiebeln, die von Frankfurt herab kommen, zahlt man von jedem Haufen zwei Bündel und von Gerauer Karren mit Zwiebel, die gebunden sind, gibt man von jedem Karren zwei Bündel. 
Sind die Zwiebeln aber abgeschnitten, so gibt man von jedem Karren eine Schüssel voll, die minderwertig ist. 
Rettiche, die die Gäste herbringen, von denen gibt man vom Hundert drei Rettiche. 
fol. 20v
Alle diese vorgeschriebenen Gegenstände bezahlen im Zeitraum neun Tage vor St. Albanstag [21. Juni] und neun Tage danach [12. - 30. Juni] zweifach, ausgenommen Zwiebeln, die von Gerau herkommen, die geben nicht zweifach. Und damit alle diese vorgeschriebenen Stücke zweifach geben zu den vorgeschriebenen Zahlungszielen, so gibt man dem Kämmerer, dem Walpoden und dem Schultheißen jeweils neun Schillinge Heller und den vier Richtern jedem 4½ Schillinge dafür, dass man, wenn jemand den Zoll von den vorgeschriebenen Stücken, ein Stück oder mehrere, verdeckt oder offensichtlich unterschlagen wollte, dass man dieselben, die den Pfundzoll also unterschlagen wollten, ohne Gericht dafür belangen darf. Dasselbe Geld, wie dies vorgeschrieben steht, gibt man dem Kämmerer und Walpoden, dem Schultheißen und den Richtern, wenn die vorgeschriebenen 19 Tage vorbei sind. 
Die Ginsheimer Schiffe, die Salz ausführen, die geben dafür, dass sie einen Mann in ihrem Schiff mitnehmen, vom Gut dieses Mannes, es sei wenig oder viel, vier Heller. Führt das Schiff aber mehr als das Gut eines Mannes, so gibt der Schiffer vom Gut jedes Mannes vier Heller für das, was über die Kratzaue hinausgeht, die bei Nauheim liegt. 
Wenn Wein-Schiffe an den Kranen mit der Hand entladen werden, über die Bordwand aus einem Schiff in das andere, oder der Kran Waren aus einem Schiff in das andere hebt, sollen die Personen, denen die Weine gehören weder zur Zahlung von Zeichengeld noch von Pfundzoll verpflichtet sein, müssen aber für jedes Stück drei Heller bezahlen.
fol. 21
Die Leute im Rheingau sind für keinerlei Ware zu Zahlung des Marktrechtes verpflichtet. Dies kommt davon, dass das Amt vom [Mainzer] Stift herrührt. 
Die Leute aus dem Taunus müssen von jeglicher Handelsware, die sie nach Mainz bringen Marktrecht bezahlen, ausgenommen Getreide. So begleichen sie ihr Marktrecht. 
Die Leute aus dem Land zwischen dem Taunus und dem Main, müssen von jeglicher Handelsware, die sie nach Mainz bringen, Marktrecht bezahlen, ausgenommen Getreide, dafür zahlen sie kein Marktrecht. Das Recht reicht bis an den Kreffterbach. 
Was jenseits des Kreffterbaches wohnt, das zahlt von jeglicher Handelsware, die nach Mainz kommt, Marktrecht, es sei Getreide oder andere Handelsware. 
Die Leute jenseits des Mains, die zwischen Main und Rhein bis an den Rotbach, der in die Krackeauwe mündet, wohnen, zahlen von allen Dingen Marktrecht, ausgenommen Getreide, davon zahlen sie kein Marktrecht. 
Leute, die jenseits des Rotbaches wohnen, sind Marktrecht von jeglicher Handelsware schuldig, die sie nach Mainz bringen. 
fol. 21v
Jegliche Handelsware, die, beginnend bei Nierstein, bis oben aus dem Land herkommt, es sei aus Städten oder aus Dörfern, wird zur Zahlung des Marktrechtes herangezogen. 
Was hinter Nierstein hernieder stößt dieseits des Rheins und alle die, die über dem Gau wohnen, müssen von keinerlei Handelsware Marktrecht entrichten. 
Man muss auch wissen, dass man von keinem Elsässer Wein Marktrecht zahlen muss. 
Wer oberhalb der Maas wohnt, der gibt jährlich von jeglicher Handelsware, wie die bezeichnet ist und die er nach Mainz bringt, neun Schillinge Heller zu Marktrecht. 
Das Marktrecht fängt an und hört auf stets am St. Johanstag [24. Juni]. Marktrecht muss man jedes Jahr bezahlen. Das sind vier Mentzer, für die man fünf Heller gibt. 
Dies ist des Kämmerers Recht: Von der Heimenschmiede an, wo der gehauene Stein steht, bis an die Mühlenpforte, wo der gehauene Stein steht, [und an] der Stelle gegenüber der Mühlenpforte, wo die Häuser dazwischen stehen, die ihr Antlitz zum Rhein hin gekehrt haben, zahlt jedes Haus jährlich fünf Heller dem Kämmerer und das Geld nimmt man im Advent.
 fol. 22
Wer zu Markt sitzt außerhalb der Fischpforte, wo immer sie zu Markt sitzen, oder innerhalb der Fischpforte, wo sich das bis unter die Schwertfeger erstreckt, er biete zum Kauf an, wann er wolle, es seien Fische, Brot oder was es sei, das sie anbieten, davon geben sie jährlich zu Mitfasten jeder fünf Heller zu Marktrecht. 
Die Hühnerhändler, die da zu Markt sitzen, geben jeder jährlich am St. Martinstag [11. November] dem Marktmeister zwei Viertel Hafer zu Marktrecht. 
Alle die zu Mainz Hafer zum Kauf anbieten und ausgeben, um es mit dem Maß zu verkaufen, sie sitzen in Mainz in ihren eigenen Häusern zu Markt oder wo sie dies tun, die entrichten jährlich zwei Viertel Hafer dem Marktmeister am St. Martinstag. 
Es darf auch kein Marktmeister von den Leuten, die Käse oder Eier auf den Hof einführen und die vom Gau kommen, es sei auf Karren oder auf andere Weise, an keinem Ort in Mainz, für Käse oder Eier etwas nehmen. 
Er darf auch von Rechts wegen von den Eier-Karren, die über den Donnersberg oder über den Gau herkommen, kein Geld nehmen. 
fol. 22v
Wenn fremden Hühnerhändler zum Markt herkommen, zu Markt sitzen und Ware vom Marktverkauf ausgenommen und verkauft haben, ist jeder von ihnen dem Marktmeister jährlich fünf Heller Marktrecht schuldig. 
Wenn fremden Leute von irgendwo her mit Wildpret nach Mainz kommen, sind sie dem Marktmeister sein Marktrecht schuldig. 
Die Leicht-Schiffer, die auf dem Rhein oder aus dem Main gegen Lohn nach hierher fahren. sind dem Marktmeister jährlich jeder fünf Heller Marktrecht schuldig. 
Dies sind die Absätze, wie man den Unterkauf für gesalzenes Gut erheben und davon nehmen muss in dem Maße, als nachfolgend geschrieben steht. 
Erstens, eine Tonne Hering, die in Mainz verkauft wird, davon muss der Kaufmann, der den Hering verkauft, den Unterkäufern für gesalzenes Gut sechs Heller geben. Der den Hering kauft, der muss ihnen ebenfalls sechs Heller geben. Der Hering muss vorher von unseren geschworenen Unterkäufern besehen werden, dass er gut und Kaufmannsgut sei. 
Wenn Höker und Kleinverkäufer Hering außerhalb der Stadt Mainz kaufen und ihn in Mainz auf ihren Dielen weiterverkaufen und vom Marktverkauf ausnehmen, müssen sie die Heringe vorher von den Unterkäufern für gesalzenes Gut vor unserem Kaufhaus besehen lassen, dass sie in Ordnung sind. Sind sie es, müssen sie alsdann von jeder Tonne den Unterkäufern drei Heller geben. 
Eine Tonne Fisch, eine Tonne Maifische, eine Tonne Scholle, eine Tonne Bolche, eine Tonne Witting, eine Tonne Aal, ein Strohgebinde Bückling von jeder vorgenannten 
fol. 23
Tonne und jedem Stück muss die Person, die diese verkauft, sechs Heller, und der, der sie kauft, ebenfalls sechs Heller zahlen. 
Ein Fass Stör, ein Fass Hausen, ein Fass Meerschweine, ein Fass Rochen, eine Tonne Salm, eine Tonne Hecht und eine Tonne Lachs, von jedem vorgeschriebenen Fass Fisch muss der, der das kauft, vier Engel, und der, der es verkauft, ebenfalls vier Engel zahlen. 
Ein Korb Scholle, ein Korb Rheinfisch, ein Korb Maifische, ein Korb Brassen, von jedem vorerwähnten einzelnen Korb muss der, der ihn verkauft, zwei Schillinge Heller, und der, der den selben Fisch kauft, ebenfalls zwei Schillinge Heller zahlen. 
Ein Korb Bolche, der zu Mainz verkauft würde, davon muss der, der denselben Fisch verkauft vier Schillinge, und der ihn kauft muss ihnen auch vier Schillinge zahlen. 
Von jedem Hundert Stockfische, Jungfrauen-Fische, Lobben, Lotfische, Backfische und halb erwachsenen Fische, von jedem Hundert, je nach seiner Gattung gerechnet, muss der, der ihn verkauft einen Fisch und der, der ihn kauft, auch einen Fisch geben. 
Von jeder gesalzenen Punze Bricken muss der, der sie verkauft, eine Bricke oder zwei Heller dafür geben, und der, der sie kauft, muss ebenfalls eine Bricke oder zwei Heller dafür geben. 
Von einem &lt;em&gt;gezale &lt;/em&gt;gedörrter Schellfische muss der, der es verkauft, zwei Schellfische und der, der es kauft, ebenfalls zwei Schellfische geben. 
Sollten die Höker und Kleinverkäufer einen Teil des vorgeschriebenen Handelsgutes außerhalb der Stadt Mainz kaufen, um es dann in Mainz weiter zu verkaufen oder auf ihren Dielen vom Marktverkauf auszunehmen, so müssen sie das Handelsgut vorher in bzw. vor das Kaufhaus bringen oder bringen lassen und es von unseren bereits erwähnten geschworenen Unterkäufern besehen lassen, ob es gut und Kaufmannsgut ist oder nicht. Wenn sie das Gut von ihnen als für gut besehen lassen haben, alsdann müssen sie unseren erwähnten
 fol. 23v
geschworenen Unterkäufern davon ihren Unterkauf bezahlen, als ob sie es bei uns in der Stadt gekauft hätten. Und wie es mit dem Hering oben geklärt ist, dabei muss es auch bleiben. 
Sollten unsere gnädigen Herren, die Kurfürsten, etwas von dem vorgenannten Handelsgut bei uns kaufen, bleibt uns die freie Entscheidungsgewalt darüber vorbehalten, etwas teilweise oder ganz wegzuschaffen oder dazu zu tun, zu mindern oder zu mehren. 
Was gesalzenes Gut an Heringen und an Fischen der fremde Kaufmann herbringt, um es weiter zu verkaufen, darf er seine Handelsware, wenn er selbst oder sein Gesinde dabei sind, gesamthaft oder einzeln weiter verkaufen. &lt;br /&gt;Wird solche Handelsware aber bei einen Wirt oder einem Bürger in der Stadt hinterlegt und der Kaufmann oder sein Gesinde sind nicht persönlich dabei, sollte dann der Wirt oder der Bürger dieses Gut verkaufen, darf er dies, wenn es sich um Heringe handelt, nicht einzeln abgeben, sondern muss sie im Ganzen oder mindestens sechs Tonnen auf ein Mal verkaufen und nicht weniger, ohne jede Nebenabsicht. Andernfalls droht eine Strafe in Höhe von sechs Schillingen pro Tonne. 
Was auch an Unschlitt, Öl oder Butter in die Stadt kommt, das man verkaufen will, das muss man in das Kaufhaus führen und bringen. Solche Handelsware darf nicht verkauft werden, es sei denn, ein geschworener Unterkäufer ist dabei. Andernfalls droht eine Strafe in Höhe von zehn Gulden. 
Keiner unserer Bürger darf Handelsware weiter verkaufen, es sei denn, dass das Kaufhaus sein Hausgeld bekommt. Man muss auch bei jeder Veränderung des Gesamtkaufs einen geschworenen Unterkäufer hinzuziehen. Andernfalls droht eine Strafe in Höhe von zehn Gulden.
 Bei Allem, das auf die Fettwaage gehört, ausgenommen Flachs, sind zwei Unterkäufer namens Arnolt Bobichin und sein Sohn Herman Bobichin dabei. Sie müssen von jedem Zentner zu Unterkauf vier alte Heller vereinnahmen, davon bezahlt jede Seite die Hälfte. 
Wenn ein Kohlen-Abmesser stirbt, so müssen die Hausmeister einen anderen setzen. Dieser muss unverzüglich den Hausmeistern [einen Eid auf das Amt leisten] und den amtierenden Hausmeistern zwei Goldgulden [als Kaution] bezahlen. [?] 
fol. 24
Von einem Saum Öl müssen sie zu Unterkauf zwei Schillinge nehmen und von einer Tonne Öl zwei Engel, von jeder Seite die Hälfte. 
Sie müssen auch von jedem Zentner, es sei Flachs oder Garn, zu Unterkauf vier alte Heller nehmen, von jeder Seite die Hälfte. 
Die oben genannten beiden Unterkäufer sollen auch Unterkäufer für Leinenwaid, Zwilch, Flachs, Kerzendochte und für alle Leinen-Garne sein. Sie müssen von jedem Hundert vier alte Heller nehmen, von jeder Seite die Hälfte. 
Die oben genannten beiden, nämlich Arnolt Bobichin und sein Sohn, sollen auch Unterkäufer für Blei und an Honig sein. 
Von jeder Tafel Blei sollen sie vier alte Heller nehmen, von jeder Seite die Hälfte. 
Von einer Tonne Honig müssen sie zu Unterkauf einen Schilling nehmen, von jeder Seite die Hälfte. 
Die beiden oben genannten Unterkäufer müssen auch von der schwäbischen Butter und dem flüssigen Harz, mit den Kübeln, von jedem Zentner zu Unterkauf vier alte Heller nehmen, von jeder Seite die Hälfte. 
Von drei Kübeln Harz müssen sie zu Unterkauf zwei Heller nehmen. 
Von zwei Hundert Schüssel-Pech müssen sie zu Unterkauf einen Heller nehmen. 
Von einem Hundert Sensensteinen muss derjenige, der die verkauft, ihnen von jedem Hundert zu Unterkauf einen Stein geben. 
Von einem Sack Alaun oder Färberröte, der verkauft wird, davon muss man den Unterkäufern von jedem Sack zu Unterkauf zwei Schillinge geben, jede Seite die Hälfte. 
Was auch in diesen vorgeschriebenen Unterkäufen nicht deutlich beschrieben steht, davon muss den Unterkäufern zu Unterkauf gezahlt werden, nach Anzahl und Gebühr, wie es von alters Herkommen ist. 
Sollten die oben erwähnten Unterkäufer wegen dieser vorgeschriebenen Unterkäufe und Gegenstände mit jemand in Streit und Zweiung geraten, müssen sie dieselben Streitigkeiten und Zweiungen gänzlich an uns verweisen, ohne Ausnahme, und die Sache an keine andere Instanz ziehen, in keiner Weise. 
fol. 24v
Dies ist der Eid, den die Kaufhaus-Knechte schwören müssen &lt;br /&gt;Die Kaufhausknechte müssen bei den Heiligen schwören, morgens und nachmittags vor dem Kaufhaus zu sein, wenn man das Haus öffnet, und den Leuten so lange zu Diensten zu sein, bis das Haus wieder geschlossen wird, ohne jeden Nebenabsicht.
 Es darf auch keiner von ihnen einer anderen Zunft angehören als ihrer Bruderschaft. 
Sie dürfen im Kaufhaus weder falsche Aussagen noch Scheltworte untereinander machen und aussprechen, auch nicht gegen jemand anderen, Fremde oder Einheimische, sondern müssen untereinander freundlich sein und Fremde wie Einheimische mit ihren Worten freundlich gestimmt halten. 
Entsteht Uneinigkeit oder Streit zwischen ihnen, unter einzelnen oder allen, oder verletzt einer mit Worten des anderen Ehre und Leumund, dürfen sie das nicht untereinander regeln, sondern müssen die Angelegenheit vor die Hausmeister bringen. Wie die darüber entscheiden, dem müssen sie nachkommen. 
Wie die Hausmeister sie gemeinschaftlich oder einzeln zur Arbeit einteilen, das müssen sie ohne Widerspruch hinnehmen. 
Sie dürfen auch an keiner Handelsware, die in das Kaufhaus gelangt, Teile oder Anteile besitzen noch solches, es sei wenig oder viel, ohne Erlaubnis der Hausmeister kaufen. 
Wessen sie auch gewahr werden, das dem Kaufhaus nützlich ist, das müssen sie den Hausmeistern sagen und das Kaufhaus vor Schaden bewahren und den Hausmeistern das zutragen. 
In allen diesen vorgeschriebenen Punkten müssen sie den jeweils anwesenden Hausmeistern gehorsam sein. Wer dies bricht, die- oder denjenigen können die Hausmeister beurlauben. Dagegen darf sich dann keiner böswillig mit Worten oder Taten widersetzen. 
Von der Kohlenabmesser-Kübel wegen &lt;br /&gt;Es wird bekannt gegeben, dass am Montag nach Kreuzerhöhung die Herren Peter zum More und Henrich von Hexheim, sowie die Herren Jeckel Fisch, Jeckel Hesse und Medenbach, der Schneider, den Kübel, mit dem die Kohlenabmesser Kohlen ausmessen, bestimmt und geeicht haben. Es gehen nicht mehr als 5½ Viertel Korn, gestrichen, hinein. 
fol. 25
Kohlen &lt;br /&gt;Wenn ein fremder Kohlenhändler mit Kohlen nach Mainz kommt, um diese zu verkaufen, dann müssen ein Hausmeister und ein Schmied, der ihm zugeordnet ist und diesbezüglich gelobt und zu den Heiligen geschworen hat, zum Kohlenschiff gehen, die Kohlen in Augenschein nehmen und den Kohlenhändler anschließend fragen, ob die Kohlen unten und in der Mitte genauso so beschaffen sind wie die oben. Bejaht er dies, müssen sie ihm einen so passenden Markt ermöglichen, wie er ihm und einem gemeinen Mann gefällt. Im Falle, dass sie sich irgendwann wegen des Marktes streiten und nicht einigen können, so können sie zu den acht Personen, die auf den Holzmarkt beordert sind, noch zwei hinzunehmen, um ihnen zu helfen, das Marktgeschäft abzuschließen. Bevor das Marktgeschäft gemacht wird, müssen sie dem fremden Kohlenhändler sagen, dass man, sollte sich heraustellen, dass die Kohlen unten oder in der Mitte nicht so gut sind wie diejenigen oben, und er das verschwiegen hatätte, dies als falsches Gut bestrafen wird. Kohlen, die hier nach Mainz kommen, müssen drei Tage lang öffentlich zum Kauf angeboten werden. Wenn die drei Tage verstrichen sind, können die Kleinhändler den unverkauften Rest erwerben, aber nicht früher. Die Kohlenabmesser und Kohlenträger müssen bei ihrem Eid sorgfältig darauf achten und wenn sie herausfinden, dass die Kohlen innen nicht so gut sind wie oben, so dürfen sie die Kohlen nicht weiter abmessen oder tragen. Sie müssen solches den Hausmeistern unverzüglich melden und dürfen das nicht unterlassen, so lieb ihnen ihre Ehre ist und sie Leibesstrafe vermeiden wollen. Mit dem Ausmessen und Tragen der Kohlen soll es, wann immer es nötig ist, wie bisher gehalten und vorbehaltlich der vorhandenen Menge unter allen Messern und Trägern aufgeteilt werden. Die Kohlenabmesser müssen auch das Kohlenmaß markieren 
fol. 25v
wie von alters Herkommen ist, bei drohendem Verderben einer Leibesstrafe. Der Kohlenhandel muss in Schillinge Heller und sonst keine anderen Währung abgewickelt werden. 
Für ein Strohgebinde Bückling, das ein halbes Tausend enthält, und eine Nacht im Kaufhaus gewesen ist, muss man zwei Tornes Überschlagsgebühr zahlen. Wurde es aber im Schiff überschlagen, so zahlt man für das Strohgebinde einen Tornes. 
Meine freundliche Wertschätzung zuvor ehrbare weise gute Freunde. Da mein gnädigster Herr von Mainz euch wegen des im Kaufhaus zu behandelnden Pfundzolls und der Staffel, einen Tag in dieser nächstkünftigen Messe nach Steinheim setzen und bescheiden lassen hat, hat seine Gnaden mir Befehl gegeben, in seiner Gnaden Abwesenheit mit euch hier zu Mainz darüber zu verhandeln. Deshalb so möget ihr den Euren Befehl erteilen, mich darum anzusuchen, so will ich dem selben Boten seiner Gnaden Meinung zu erkennen geben, damit seine Gnaden der Dinge zufrieden werden kann. In [aller] Eile geschrieben heute Donnerstag nach Oculi im Jahre der Auferstehung 87 [22. März 1487]. 
Wigant von Dienheim, Viztum in Mainz [schreibt] an die ehrbaren und weisen, an Bürgermeister und Rat zu Hagenau, [s]eine guten Freunde. 
Die Stadt Hagenau ist in Mainz von jeglichem Zoll befreit, muss aber das Unterkaufgeld entrichten. &lt;br /&gt;Im Jahr 87 am Zinstag nach dem Heiligen Kreuztag zu Ostern [7. Mai 1487] haben der Stadtschreiber namens seiner Herren in Hagenau und Jungherr Wigand von Dienheim, Viztum zu Mainz, namens unseres gnädigen Herrn von Mainz, eine Absprache bezüglich des Zolls getroffen, den die Mainzer den Hagenauern in der Weise glaubten, abverlangen zu dürfen, wie hier nachstehend geschrieben ist, namentlich, dass alle Hagenauer für ihre Waren, die sie nach Mainz zum Verkauf bringen oder dort einkaufen, Zoll zahlen müssten, es sei Pfundzoll oder anderer Zoll, wie immer der genannt werden mag. Stattdessen sollen sie von der Zahlung befreit sein und bei ihrer Freiheit und ihrem Herkommen bleiben. Dagegen 
fol. 26
dürfen sie sich einem angemessenen Haus- oder Unterkaufsgeld, wie von alters her üblich, nicht verweigern und müssen den entrichten. Sonst sollen sie von jeglichen Auflagen und Beschwerungen befreit sein. 
Desgleichen sollen die Mainzer in Hagenau behandelt und mit keinem Zoll beschwert werden. Das haben sich die obengenannten beiden, nämlich Jungherr Wigant im Auftrag unseres gnädigen Herrn von Mainz und der Stadtschreiber auf Geheiß seiner Herren von Hagenau, einander mündlich in Mainz im Beisein des obersten Mainzer Hausmeisters zugesagt. 
Kohlenabmesser Amt betreffend &lt;br /&gt;Zunächst müssen die Kohlenabmesser durch die amtierenden Hausmeister zu Mainz geprüft, ausgewählt, bestimmt und aufgenommen werden. 
Jeder Kohlenabmesser, der in das Amt aufgenommen wird, muss diese nachgeschriebenen Abschnitte und Festsetzungen den Hausmeistern geloben und bei den Heiligen beschwören. 
Kein Kohlenabmesser darf ohne Erlaubnis der Hausmeister Kohlen abmessen, gleich ob diese mit dem Schiff, mit dem Wagen, mit dem Karren oder in Nachen ankommen. Auch dürfen sie die Bütten oder Kohlenmaße, die Rechen oder Schüttkörbe nicht ohne Erlaubnis der Hausmeister aus dem Kaufhaus hinaustragen. Wenn man ihm das Messen erlaubt und er gemäß der von alters her überkommenen Abmesser-Ordnung abgemessen hat, muss er die Bütten und das, was wie oben aufgeführt dazu gehört, wieder ins Kaufhaus bringen und dies den Hausmeistern mitteilen. Auch muss er einen fremden Kohlenhändler oder Kohlenverkäufer samt seiner Kerbzeichen unverzüglich mitbringen und den Hausmeistern mitteilen, wie viel er ihm gemessen hat, damit unserem gnädigen Herrn zufällt, was ihm nach Recht und Gebühr zusteht.
fol. 26v
Kein Abmesser darf Geld, das in die Kiste gehört, in seiner Hand verwahren oder in Empfang nehmen, unter Androhung schwerer Strafe, die ihm nach Belieben unseres gnädigsten Herrn oder der Hausmeister auferlegt werden soll. 
Wenn mehr als ein fremder Kohlenhändler gleichzeitig in Mainz anwesend ist, denen die Hausmeistern die Verkaufserlaubns erteilt haben, so müssen sich die Kohlenabmesser die Schiffe aufteilen und jedem messen. Nachdem er dann Kaufleute hat, und wenn ein Abmesser in ein Schiff verordnet oder eingeteilt ist, in dem er eine Weile müßig stünde und er von einem anderen Abmesser oder fremden Kohlenhändler um Hilfe beim Abmessen ersucht wird, so muss er demselben so lange helfen, bis in dem Schiff, in das er ursprünglich eingeteilt worden ist, es erneut notwendig wird, abzumessen. Das muss er tun, so oft es erforderlich ist. Die Abmesser mitsamt den Trägern oder mindestens einer von ihnen sind verpflichtet, mit jedem fremden Kohlenhändler umherzugehen und dafür zu sorgen, dass ihm die abgemessenen und getragenen Kohlen unverzüglich bezahlt werden. Wenn der Kohlenhändler gesondert Anweisung gibt, einige Kohlen an Orte zu tragen, wo die Abmesser oder Träger für Bezahlung sorgen, müssen sie dem Kohlenhändler das zuvor zu verstehen geben. Gibt der Kohlenänder dann trotz dieses Hinweises seinen eigenen Leuten Anweisung, die Kohlen dorthin zu tragen, haben die Abmesser oder Träger [des Kaufhauses] mit der Bezahlung solcher Kohlen nichts zu tun und sind auch nicht verpflichtet, diese einzufordern. Wenn jemand die Bezahlung der Kohlen, die die Träger ohne besonderen Befehl des fremden Kohlenhändlers, wie obensteht getragen haben, verweigert oder verzögert, es geschehe durch Geistliche oder Weltliche, so müssen die Abmesser und Träger dies unverzüglich den Hausmeistern melden und sie um Hilfe bitten. Diese müssen ihnen auch dann nach Kräften helfen, wie es das Recht des Kaufhauses und Herkommen ist. Auch müssen die Kohlen-Abmesser und Träger bei ihren Eiden sorgsam darauf achten, wo immer sie herausfinden, dass die Kohlen innerhalb [des Haufens] 
fol. 27 
oder unten nicht so gut sind wie oben, sollen sie die nicht weiter abmessen oder tragen, dies unverzüglich den Haumeistern melden und dies nicht unterlassen, soweit ihnen ihre Ehre lieb ist und um Leibesstrafe zu vermeiden. Mit dem Abmessen und Tragen der Kohlen soll man es, hernach und wann immer notwendig halten wie bisher und vor allem die Kohlen, soweit sie reichen, untereinander aufteilen. Die Kohlen-Abmesser müssen das Maß auch markieren wie es von alters Brauch ist, um eine Leibesstrafe zu vermeiden. Heu Man ist übereingekommen bezüglich des Heu-Wiegens. Damit jedermann damit gleich und Recht geschehe und auch meinem gnädigen Herrn etwas davon zufalle, soll man alles Heu, das in der Stadt oder im Burgbann Mainz gekauft oder verkauft und mit den Gängen oder mit den halben Gängen gemessen wird, neu wiegen, in der Weise, als das vor Zeiten auch geschehen ist, dergestalt, dass man zwei Geschworene darüber bestellen soll, die einen jeden mit dem Gewicht und auch mit dem Heu versorgen müssen. Und sollen meinem gnädigsten Herrn von jedem Gang, der so gemessen und gewogen wird, 14 Heller zufallen, und von einem halben Gang sieben Heller. Der nämlich, der den gewogenen Gang kauft und an sich nimmt, muss zwölf Heller bezahlen und der, der den Gang verkauft zwei Heller. Desgleichen hat von dem halben Gang der Käufer sechs Heller und der Verkäufer einen Heller zu bezahlen. Von einem Viertel eines Ganges muss der Käufer drei und der Verkäufer ebenfalls einen Heller bezahlen, wie das von alters her gewesen und Recht ist. Von diesem Wiegegeld, von allem und jedem Gewicht, muss meinem gnädigsten Herrn die Hälfte und dem Wieger für seine Mühe und Arbeit, die er dazu leisten muss, die andere Hälfte zufallen. 
fol. 27v 
Wenn jemand ein ganze Schiffs- oder Wagenladung Heu als Ganzes kauft und hier zu Mainz in eine Scheuer oder einen Schuppen einlagert, muss er so lange nichts davon bezahlen bis er es wieder heraus verkauft. Dann fallen Gebühren in der Weise an, wie es vorangehend beschrieben ist. Wenn jemand eine Schiffs- oder eine Wagenladung Heu vor Mainz als Ganzes kaufen und unverzüglich anderswohin bringt, muss derjenige, der das Heu gebracht und verzollt hat, nichts bezahlen. Derjenige aber, der es kauft, muss von einer ganzen Schiffsladung vier Schillinge als Unterkauf bezahlen und von einem ganzen Wagen einen Schilling. Ein Gang soll 288 Pfund wiegen. Eisenwaage Jeder Wieger an der Eisenwaage muss geloben und bei den Heiligen schwören, nachstehende Abschnitte und Festsetzungen getreulich einzuhalten und zu vollziehen. Zunächst muss der Wieger jedem, dem er wiegt, er sei Einheimischer oder Fremder, je Wiegevorgang 120 Pfund Eisen wiegen. Wenn ein Wiegevorgang zu viel wiegt, soll er einen spitzen Hammer nehmen und für jedes Pfund, das es zu schwer ist, einen Streich unterhalb der wiedt in das Eisen schlagen. Ist es zu leicht, soll er in gleicher Weise für jedes Pfund einen Streich oberhalb der wiedt einschlagen. Würde ein Wiegevorgang auf diese Weise für zu leicht befunden, muss dem Verkäufer für jedes Pfund, nicht mehr und nicht weniger abgezogen werden, wie das Pfund kostet. Desgleichen muss der Käufer, wenn ein Wiegevorgang zu schwer ist, für jedes [zusätzliche] Pfund nicht mehr und nicht weniger bezahlen, wie das Pfund kostet. 
fol. 28 
Gleichermaßen soll es an jeder Waage gehalten werden. Wenn der Wieger das Eisen in der Weise gewogen hat, es sei dem Einheimischen oder dem Fremden, muss er den Hausmeistern die Käufer, die Verkäufer und welches und wie viel Eisen sie gekauft und verkauft haben, mitteilen, damit mein gnädigster Herr erhält, was ihm rechtmäßig nach altem Herkommen zusteht. Wann immer der Eisenwieger bemerkt, dass ein Bürger Eisen in die Stadt bringt, ist er verpflichtet und schuldig, ihm beharrlich nachzufolgen, in Erfahrung zu bringen, wem das Eisen gehört und dies den Hausmeistern mitzuteilen. Der Wieger muss, besonders mittwochs, donnerstags und freitags noch mehr als an anderen Tagen am Rhein sorgsam auf Schiffe achten, die Eisen bringen, und fragen, wem das gehört und dies den Hausmeistern mitzuteilen. Der Wieger ist verpflichtet, jedes Mal, wenn er gewogen hat, die Eisenwaage wieder in das Kaufhaus zurückzuschaffen. Sollte es bereits Nacht oder das Kaufhaus geschlossen sein, muss er die Waage sofort abliefern, wenn das Kaufhaus wieder geöffnet wird. Der Wieger ist bei seinem Eid verpflichtet, in ein jegliches Kohlenschiff zu gehen, wenn er durch den Bescheid der Hausmeister dazu aufgefordert wird. Er muss die Kohlen auf allen Seiten begutachten und den Hausmeistern anschließend mitteilen, aus welchem Holz die Kohlen gemacht sind, ob sie klein oder groß, trocken oder feucht sind, damit die Hausmeister den Markt aufgrund seiner Mitteilung davon in Kenntnis setzen können. Der Verkäufer gibt, wenn er pfundzollpflichtig ist, meinem gnädigsten Herren seinen Pfundzoll und dem Wieger je Wiegevorgang an Eisen einen Pfennig Wiegegeld. Der Käufer gibt meinem gnädigsten Herrn je Wiegevorgang zwei Pfennige Hausgeld. 
fol. 28v 
Je Eisengebinde, das in der Stadt oder im Burgbann zu Mainz verkauft wird, zahlt der Verkäufer meinem gnädigsten Herren seinen Pfundzoll, wenn er pfundzollpflichtig ist, und dem Wieger einen Heller. Der Käufer entrichtet meinem gnädigsten Herrn zwei Heller Hausgeld, egal, ob das Eisen gewogen wird oder nicht. Wo aber Eisengebinde, die aus 16 Schienen Radeisen bestehen, hergebracht und hier gehandelt werden, muss jedes Gebinde als ein Wiegevorgang angesehen werden und gelten, wobei die Beteiligten zahlungspflichtig sind, wie es vorangehend für das Werkeisen vorgeschrieben steht. Für Eisen, das die Rheingauer auf Kosten der Kaufleute hierher liefern und das hier in Mainz überschlagen wird, ist man dem Eisenwieger nichts schuldig, sondern allein meinem gnädigen Herrn die ihm zustehende Überschlagsgebühr. Wurde das Eisen aber auf Kosten der Rheingauer hier hoch geliefert und gebracht, so ist man in gleicher Weise zahlungspflichtig, als wenn es hier in Mainz gekauft und verkauft wird. Werden hier in Mainz Scharen oder Stahl verkauft, so zahlt der Verkäufer, wenn er pfundzollpflichtig ist, seinen Pfundzoll vom Guldenwert. Ist er nicht pfundzollpflichtig, so zahlt er von jedem Gulden zwei Pfennige. Der Käufer, gleich ob Einheimischer oder Fremder, zahlt ebenfalls von jedem Gulden zwei Pfennige. An all dem hat der Eisenwieger keinen Anteil. Auf Samstag Clementis [23. November] im Jahr 1504 ist Hanns Ritteryen, der Hufschmied, als Eisenwieger aufgenommen worden. Er hat den oben beschriebenen Eid gelobt und geschworen. Auf Freitag nach Michaelis im Jahr 1511[?] ist Nicklaß von Wetzlar, Schlosser, als Eisenwieger angenommen worden. Er hat den oben stehenden Eid gelobt und geschworen. 
fol. 29 
Jegliche Ware, die nach Mainz kommt, soll in das Kaufhaus gebracht werden. In Zukunft dürfen Marktschiffer oder andere Schiffsleute, die hier Bürger und wohnhaft sind, auch sonst keinem Fremden oder Einheimischen, keinerlei Gut oder Handelsware, die von Speyer, Frankfurt, den Rhein und Main herab, auch über Land zu Wagen oder Schiff hier nach Mainz kommt, hinter sich in ihre Häuser oder Wohnungen nehmen und dort lagern, sondern sie müssen dieses Handelsgut und diese Ware immer in das Kaufhaus bringen lassen, wie von alters Herkommen ist und sich gebührt hat. So oft und häufig dies geschieht, drohte eine unabwendbare Strafe in Höhe von 5 Gulden je Stück. Wenn die Marktschiffer oder andere Schiffe den Bürgern und Einwohnern der Stadt Mainz Ware und Handelsgüter von Frankfurt oder anderen Orten am Rhein oder Main, stromauf- oder abwärts, hier nach Mainz bringen, so dürfen besagte Marktschiffer und andere Schiffsleute diese den Bürgern zustehende Ware und zustehenden Handelsgüter ohne Wissen der Hausmeister nicht mit ihrem Gefährt und ihrem Geschirr heim in deren Häuser bringen. Andernfalls droht eine Strafe in Höhe von fünf Gulden. Einzelne Marktschiffer oder andere Schiffsleute, alle, niemand ausgenommen, die den Rhein hinab nach Bingen und in den Rheingau fahren und dann Handelsware, trockene oder gesalzene Güter, verzögern [?] und dann mit der selben Handelsware den Rhein hoch bis nach Mainz fahren, müssen, wenn sie so spät ankommen, die besagte Ware auf Land legen und 
fol. 29v 
veranlassen, das, was mit dem Kranen gehoben werden muss, heben zu lassen und niemand mit einer Handelsware zu übergehen. Bei Zuwiderhandlung droht eine Strafe von 10 Gulden je Stück. Kein Schiffer auf der Binger Fahr, der ein Marktschiff führt, darf ohne Wissen der Hausmeister und ohne ein Zeichen aus dem Kaufhaus von einem Bürger oder Ausmann irgendwelche Ware und Handelsgüter annehmen, um sie rheinabwärts zu führen. Andernfalls beträgt die Strafe fünf Gulden. Marktschiffer oder andere Schiffsleute dürfen keinem Schiffer, der den Rhein und Main stromauf oder stromab fahren will, ohne Wissen und Willen der Hausmeister und ohne Anwesenheit eines geschworenen Kaufhausknechts nachts irgendwelche Ware und Handelsware überschlagen, ein- oder ausladen und mit ihren Treidelseilen oder Zügen heben lassen. Andernfalls beträgt die Strafe fünf Gulden. Von 100 Bund Spühlrohren muss man vier Albus als Hausgeld bezahlen, egal ob außerhalb oder innerhalb des Kaufhauses.
&lt;p class=&quot;MsoNormalCxSpMiddle&quot;&gt;&lt;/p&gt;


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				und weitern Angaben (z.B. folio) zusammensetzen kann
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	</ead:p>	
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	<ead:bibref>meineLiteratur_allgemein1</ead:bibref>
	<ead:bibref>meineLiteratur_allgemein2</ead:bibref>
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<ead:bibliography encodinganalog="cei:listBiblEditionsRegesta">
	<ead:bibref>meineEditionen_Regest1</ead:bibref>
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<ead:bibliography encodinganalog="cei:listBiblEditions">
	<ead:bibref>meineEdition 1</ead:bibref>
	<ead:bibref>meineEdition 2</ead:bibref>
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	<ead:bibref>meinRegest1</ead:bibref>
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<ead:bibliography encodinganalog="cei:listBiblStudies">
	<ead:bibref>meineSekundaerliteratur1</ead:bibref>
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<ead:bibliography encodinganalog="cei:listBiblFacsimile"> 
	<ead:bibref>meineAbbildung1</ead:bibref>
	<ead:bibref>meineAbbildung2</ead:bibref>
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	<!--Fußnoten siehe ead:title, prinzipiell aber von überall refernzierbar-->
<!--optional mehrmals-->
<ead:note encodinganalog="cei:note" label="Number" id="FN_Number"><ead:p>eine Fußnote, referenziert mit @label</ead:p></ead:note>
			
	
	


		</ead:c>
	



			</ead:c>
		</ead:dsc>
	</ead:archdesc>
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