Mainzer Ingrossaturbücher Band 53

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StA Wü, MIB 53 fol. 134v

Datierung: 17. März 1524

Quelle

Aussteller:

Archiv: Würzburg StaatsA

Weitere Überlieferung:

MIB 53 fol. 134v-135v

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Albrecht erhält über das Domkapitel 2.000 Gulden von der Familie Sloer von Kaiserslautern.

Vollregest:

Erzbischof Albrecht usw. bestätigt mit diesem Brief für sich, seine Amtsnachfolger und das Stift Mainz: Kustos und Kapitel des Domstiftes zu Mainz, haben ihm 2.000 rheinische Goldgulden, Kurfürstenmünze, von seinen »lieben Besonderen« Balthasar Sloer von Kaiserslautern (keysers Lautern) als Tutor und Vormund seiner beiden ehelichen Töchter Anne und Margrethe Sloerin aufgebracht. Dafür haben Kustos und Domkapitel den beiden Töchtern 100 rheinische Goldgulden als jährliche Gülte, am St. Georgstag des heiligen Ritters [23. April], 14 Tage davor oder danach, aus den Einnahmen des Frucht- und Weinzehnten des Domkapitels in Sobernheim verschrieben. Wenn dort nicht genug eingeht soll die Gülte aus anderen Zehnten und Gütern des Kapitels aufgebracht werden. Die Gültzahlung soll im Jahr 1525 beginnen. Diesbezüglich ist am 7. März [Montag nach dem Sonntag Letare] 1524 eine Verschreibung durch das Domkapitel ausgestellt worden.

Kustos und Domkapitel haben ihm, Erzbischof Albrecht, die 2.000 Gulden Hauptgut übergeben, die der Erzbischof zur Bezahlung der letzen 5.000 Gulden von den 25.000 Gulden verwendet, zu denen Erzbischof und Domkapitel gegenüber den Kurfürsten und Fürsten Trier, Pfalz und Hessen laut einer Verschreibung von 1522 verpflichtet sind.

Damit der Kustos und das Domkapitel durch die Aufbringung der 2.000 Gulden und der damit verbundenen 100 Gulden Jahrgülte keinen Schaden nehmen, hat der Erzbischof ihnen kraft dieses Briefes eine Gülte von 100 rheinischen Goldgulden, Kurfürstenmünze, wie sie zu Mainz, Speyer und Worms gang und gäbe ist, auf allen erzbischöflichen und erzstiftischen Einkünften der Stadt Mainz verkauft. Der Erzbischof verspricht bei seiner fürstlichen Ehre und Würde, diese 100 Gulden jährlich am St. Georgstag des heiligen Ritters [23. April], 14 Tage davor oder danach, entsprechend auszuzahlen. Er weist seinen »lieben Andächtigen und Getreuen« Philipp Clinghart (Clingkhart), seinen derzeitigen Rentmeister sowie alle Keller und Rentschreiber bzw. deren Amtsnachfolger bei ihren geleisteten Eiden an, die 100 Gulden gegen Quittung zuverlässig und pünktlich auszuzahlen. Geschieht dies nicht, haben Kustos und Domkapitel das unbestreitbare und nicht zu sanktionierende Recht, andere Güter des Mainzer Stiftes so lange zu pfänden, bis die ausstehenden Gelder zuzüglich möglicher Kosten bezahlt sind. Der Erzbischof verspricht, nichts gegen das Vorgeschriebene zu unternehmen, auch nichts anzuführen, was von Päpsten, Kardinälen, römischen Kaisern und Königen usw. erlangt wird, um das gegen vorstehende Abmachung zu verwenden.

Wenn Mainz an einem der kommenden St. Georgstage, 14 Tage davor oder danach, die 2.000 Gulden Hauptschuld und die im betreffenden Jahr fällige Jahrgülte bezahlt, muss die Jahrgülte nicht mehr bezahlt und dieser Brief zurückgegeben werden. Ein Rückkaufwunsch ist ein halbes Jahr vorher anzukündigen.

Erzbischof Albrecht verspricht, alle vorstehenden Punkte und Artikel unverbrüchlich einzuhalten und ihnen nachzukommen, nichts dagegen zu unternehmen oder unternehmen zu lassen.

Dies zu beurkunden, kündigt Erzbischof Albrecht an, sein Siegel an diesen Brief zu hängen.

Gegeben am Donnerstag nach Judica 1524.

Theodericus Zobel, Scolasticus manu propria subscripsi.
Dietherus Wenck, Decanus manu propria subscripsi.

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Keine

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 53 fol. 134v, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/22330 (Zugriff am 18.05.2024)