Mainzer Ingrossaturbücher Band 53

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StA Wü, MIB 53 fol. 132v

Datierung: 9. September 1523

Quelle

Aussteller:

Archiv: Würzburg StaatsA

Weitere Überlieferung:

MIB 53 fol. 132v-133

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Albrecht verschreibt den Herren des Mariengredenstiftes zu Mainz eine Jahrgülte über 30 Gulden aus den Einnahmen des Zolls Lahnstein bzw. der Kellerei Nieder-Olm.

Vollregest:

Erzbischof Albrecht usw. bestätigt mit diesem Brief für sich, seine Amtsnachfolger und das Stift Mainz: Er hat nach gewissenhafter Vorbetrachtung, zum Nutzen seines Stiftes und mit Einverständnis von Dekan und Kapitel des Domstiftes zu Mainz, dem Dekan und Kapitel des Mariengredenstiftes (unser lieben frawen Stiefft ad gradus) in Mainz, ihren Nachfolgern bzw. dem rechtmäßigen Inhaber dieses Briefes 30 rheinische Goldgulden als jährliche Gülte aus den Renten und Gefällen seines Zolls zu Lahnstein in Form verkauft. Sollte dort nicht genug Geld eingehen, wird die Pension aus den Einnahmen der Kellerei zu Nieder-Olm (Nyder Olme) bezahlt. Der Kauf ist wegen 600 Gulden erfolgt, die die Stiftsherren ihm vor Ausstellung dieses Briefes bar zum Nutzen des Mainzer Stiftes gezahlt haben. Das Geld wird für die Bezahlung der 25.000 Gulden verwendete, mit denen sich Erzbischof und Domkapitel gegenüber den Kurfürsten und Fürsten, Trier, Pfalz und Hessen verpflichtet haben.

Der Erzbischof verspricht bei seiner fürstlichen Ehre und Würde, die Jahrgülte jedes Jahr am St. Michaelstag [29. September], 14 Tage davor oder danach, in der Stadt Mainz auszuzahlen. Der Erzbischof weist seinen "lieben Andächtigen und Getreuen" Heinrich Stecher, seinen derzeitigen Zollschreiber zu Lahnstein, und den Keller zu Nieder-Olm, seinen »lieben Getreuen« Caspar Schreiner, bzw. deren Amtsnachfolger an, bei ihren geleisteten Eiden den Stiftsherrn die 30 Gulden entsprechend gegen Quittung pünktlich auszuzahlen.

Sollte eine Zahlung nicht wie ausgemacht erfolgen, haben die Stiftsherren das uneingeschränkte Recht, andere Einkünfte des Stiftes so lange zu pfänden und als Eigengut zu betrachten, bis die ausstehende Gülte und entstandene Kosten und Schaden bezahlt sind. Daran werden der Erzbischof und seine Untertanen die Stiftsherren nicht hindern, sondern schirmen und schützen. Der Erzbischof verspricht, keine anderen Ordnungen, Statuten oder Satzungen, auch nicht solche von Päpsten, Kardinälen, römischen Kaisern und Königen usw. anzuführen, um sie gegen vorstehende Abmachung ins Feld zu führen.

Mainz kann die Gülte mit der Bezahlung des Hauptgeldes jederzeit zurückkaufen, muss dies aber ein Vierteljahr vor dem St. Michaelstag ankündigen. Die 600 Gulden sind dann am Michaelstag, acht Tage davor oder 14 Tage danach, einschließlich eventuell noch ausstehender Jahrgülten und Kosten in der Stadt Mainz zu übergeben. Die Zahlung der Jahrgülte wird dann eingestellt, diese Verschreibung muss dann zurückgegeben werden.

Der Erzbischof verspricht, vorstehende Punkte und Artikel unverbrüchlich einzuhalten, nichts dagegen zu unternehmen oder unternehmen zu lassen.

Um dies zu beurkunden, kündigt der Erzbischof an, sein Siegel an diesen Brief zu hängen.

Lorentz Truchseß von Pommersfelden, Dekan, und das Kapitel des Domstiftes zu Mainz, bestätigen kraft dieses Briefes, das alles mit ihrem Wissen und Willen geschehen ist und kündigen zum Zeichen ihres Einverständnisses an, ihr Kapitelsiegel neben das Siegel des Erzbischofs zu hängen. Die Renten und Gefälle ihrer Präsenz dürfen dadurch nicht beeinträchtigt werden.

Gegeben am Mittwoch nach Nativitatis Marie 1523.

Lecta et admissa presens notula per dominos nostros gratiosos decanum et Capitulum ecclesie Moguntini die mercurij viiija mensis Septembris anno etc. [15]23. Benedictus Balloff jn fidem.

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Keine

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 53 fol. 132v, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/22328 (Zugriff am 18.05.2024)