Mainzer Ingrossaturbücher Band 53

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StA Wü, MIB 53 fol. 133v

Datierung: 29. September 1523

Quelle

Aussteller:

Empfänger:

Archiv: Würzburg StaatsA

Weitere Überlieferung:

MIB 53 fol. 133v-134

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Albrecht verschreibt dem Philipp von Hell genannt Pfeffer eine Jahrgülte von 30 Gulden aus den Einnahmen der Kellerei in Eltville.

Vollregest:

Erzbischof Albrecht usw. bestätigt mit diesem Brief für sich, seine Amtsnachfolger und das Stift Mainz: Er hat nach gewissenhafter Vorbetrachtung zum Nutzen seines Stiftes und mit Einverständnis des Dekans und Kapitels des Domstiftes Mainz, seinem »lieben Getreuen« Philipp von Hell genannt Pfeffer, seiner Ehefrau Kathrin bzw. dem rechtmäßigen Inhaber dieses Briefes kraft dieses Briefes 30 Goldgulden als jährliche Gülte verkauft. Im Gegenzug haben ihm Philipp und Kathrin 600 Gulden Hauptgeld bar vor Ausstellung dieses Briefes zum Nutzen des Mainzer Stiftes bezahlt. Das Geld wird für die 25.000 Gulden verwendet, mit denen Erzbischof und Domkapitel gegenüber den Kurfürsten und Fürsten Trier, Pfalz und Hessen verpflichtet sind.

Der Erzbischof verspricht bei seiner fürstlichen Ehre und Würde, dem Ehepaar die 30 Gulden Gülte jährlich am St. Michaelstag [29. September], 14 Tage davor oder danach, beginnend im Jahr 1524, aus den Einkünften der erzbischöflichen Kellerei zu Eltville im Rheingau zu bezahlen. Er weist seinen Landschreiber zu Eltville, seinen »lieben Getreuen« Diether Feltheim (Veltheim) bzw. dessen Amtsnachfolger bei ihren geleisteten Eiden und Gelübden an, das Geld entsprechend auszuzahlen.

Erfolgt eine Zahlung nicht so, wie es ausgemacht ist, hat das Ehepaar das unbestreitbare Recht, andere Stiftsgüter so lange zu pfänden und als Eigengut zu betrachten, bis die ausstehende Gülten und angefallene nicht weiter nachzuweisende Kosten bezahlt sind. Der Erzbischof verspricht, nichts dagegen zu unternehmen oder unternehmen zu lassen. sondern sie vielmehr dabei zu schützen und zu schirmen. Der Erzbischof verspricht, keine anderen Ordnungen, Statuten oder Satzungen, auch nicht solche von Päpsten, Kardinälen, römischen Kaisern und Königen usw. anzuführen, um sie gegen vorstehende Abmachung ins Feld zu führen.

Mainz kann die Jahrgülte jederzeit mit Bezahlung des Hauptgeldes ablösen, muss dies aber ein Vierteljahr vor dem St. Michaelstag ankündigen. Das Geld ist dann am Michaelstag, acht Tage davor oder 14 Tage danach, mit allen ausstehenden Gülten und Kosten in der Stadt Mainz, zu Frankfurt oder zu Oppenheim zu bezahlen. Die Zahlung der Jahrgülte wird dann eingestellt, diese Verschreibung muss dann zurückgegeben werden.

Erzbischof Albrecht, Kardinal, verspricht bei seiner fürstlichen Ehre und Würde, vorstehende Abmachungen unverbrüchlich einzuhalten und nichts dagegen zu unternehmen.

Um dies zu beurkunden, kündigt der Erzbischof an, für sich, seine Amtsnachfolger und das Stift Mainz, sein Siegel an diesen Brief zu hängen.

Lorentz Truchseß von Pommersfelden, Dekan, und das Kapitel des Domstiftes zu Mainz bestätigen, dass alles mit ihrem Wissen und Willen geschehen ist und kündigen zum Zeichen ihres Einverständnisses an, ihr Kapitelsiegel neben das Siegel des Erzbischofs zu hängen. Die Renten und Gefälle ihrer Präsenz dürfen davon nicht beeinträchtigt werden.

Gegeben am St. Michelstag des heiligen Evangelisten 1523.

Lecta et admissa presens notula per dominos meos gros. decanum et capitulum ecclesie Moguntini die venerum xj septembris anno etc. [15]23. Benedictus Balloff jn fidem.

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Keine

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 53 fol. 133v, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/22329 (Zugriff am 04.05.2024)