Regesten 1000 -1449

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Grathoff, Rgg. Hachenburg 1638 September 03

Datierung: 3. September 1638

Quelle

Ohne Aussteller, Empfänger und Empfangsort

Archiv: Grathoff, Regesten Hachenburg

Weitere Überlieferung:

HHStA Wiesbaden, Abt. 340 Akten Nr. 348a Bl. 49-49v und 50-50v

Inhalt

Kopfregest:

Bestätigung der Privilegien der Stadt Hachenburg durch Bischof Franz Wilhelm von Osnabrück

Vollregest:

Von Gottes Gnaden. Wir, Franz Wilhelm, Bischof von Osnabrück, Minden und Verden, Fürst des Heiligen Römischen Reiches, Propst, Erzdiakon und Domkapitular der Erztümer und uralten Stifter Köln, Regenburg, Freising, Bonn, München, Altötting, Graf zu Wartenberg, Herr zu Waldt und Hachenburg, tuen kund und bekennen mit diesem offenen Brief, dass uns unsere lieben Getreuen, Bürgermeister, Schöffen, Rat und gemeine Bürgerschaft hier zu Hachenburg untertänigst zu erkennen gegeben haben, in welcher Weise sie seit undenklichen Jahren von den Grafen zu Sayn, die die Herrschaft Hachenburg mit allen Pertinenzen von der Kirche zu Köln zu Lehen getragen haben und damit auch belehnt worden sind, wegen ihrer treu geleisteten Dienste und Schuldigkeit einige Privilegien erhalten haben, und nun uns, als den von besagter Kirche zu Köln nunmehr rechtmäßig belehnten Besitzern dieser Herrschaft Hachenburg, untertänigst gebeten haben, ihnen solche Privilegien in gleicher Weise zu geben und zu bestätigen, sich auch gegen uns, unsere Brüder, deren Erben und Nachkommen gehorsam erboten haben, sich aufgrund ihrer uns geleisteten Eide und Pflichten als getreue Untertanen in Allem untertänig und getreu zu zeigen, wie sich das von Rechts wegen und der Reichsverfassung gemäß gebührt. Also bekennen wir für uns, unsere Brüder, deren Erben und Nachkommen, soweit sie Grafen von Wartenberg sind und Hachenburg inne haben werden, mit diesem offenen Brief, dass wir besagter unserer Stadt Hachenburg und Bürgerschaft alle ihre rechtmäßigen Privilegien, Gewohnheiten und Freiheiten gnädigst konfirmiert und bestätigt haben, solche auch hiermit gnädig konfirmieren und bestätigen. [Wir versprechen] auch, dass wir die [Stadt] gnädig schützen und handhaben und auch von den Unsrigen oder anderen nicht beschweren lassen wollen. Im Besonderen [bestätigen wir auch], dass, wer den Wochenmarkt in Hachenburg besucht, von Mittwoch Morgen bis auf den folgenden Freitag Abend, Sicherheit und Geleit haben soll, soweit sich unsere Herrschaft und unser Gebiet erstreckt. Dies gilt nicht, wenn derjenige sich gegen uns, unsere Herrschaft und Untertanen vergangen oder etwas verbrochen hat, was noch nicht öffentlich untersucht wurde, oder er seine Verpflichtungen, welche er auf den Markttagen in besagter unserer Stadt Hachenburg gekauft und geborgt, nicht bezahlt und richtig gemacht hat. Wir [bestätigen auch], dass im Umkreis von zwei Meilen, soweit sich unser Herrschaftsgebiet erstreckt, keinen Wochenmarkt gehalten werden soll. [Dies wird] alles getreulich und ohne Hinterlist [versprochen]. Um dies zu beurkunden, haben wir diesen Brief mit eigenen Händen unterschrieben und mit unsrem fürstlichen Siegel bekräftigen lassen. So geschehen auf unserem Schloss Hachenburg am dritten [Tag] des Monats September, im Jahr 1638.

Frantz Wilhelm
Johann Homan

Quellenkommentar:

[Transkription des Urkundentextes]

Von Gottes gnaden. Wir Frantz Wilhelm / bischoff zu Oßnabruck, Minden undt Verden, deß Heiligen Romischen Reichs fürst, der ertz- thumb- undt / uhralten stifftern Collen, Regenspurg, Freisingen, Bon, München und Alten Ottingen respe(ktive) probst, ertzdiacon und thumbcapitular / graff zu Wartenberg, herr zu Waldt und Hachenberg etc. thuen kundt und bekennen mit diesem offenen brieff, daß unß unsere liebe getrewe / burgermeister, scheffen und rhatt gemeiner unser burgerschaft alhie zu Hachenberg undertheinig zuerkennen geben, welcher gestalt sie von un- / dencklichen jahren hero, von denen graven von Saÿn, so von der kirchen zu Collen die herschaft Hachenberg mit allen appertinentien / zu lehen getrag(en), und auch belehnet gewesen, wegen jrer trew geleisteten diensten und schüldigkeit einige privilegia erhalten, auch unß, alß / von bem(elter) kirchen zu Collen numehr rechtmeßigh belehnten besitzern dieser herschaft Hachenburg, ihnnen solche privilegia gleicher / gestalt zugeben und zu confirmiren, und(er)t(äni)gst gebetten, sich auch gegen unß, unsern hern gebrudern, dern erben und nachkomm(m)en / gehorsamblich erbotten, vermog ihrer unß gelaisteten aidt und pflicht, alß getrewen underthanen, von rechts wegen und der / reichs constitutionen nach gebührt, in allen undertheinig und getrew zubezaigenn. Also bekennen wir fur unß, unsere hernn / gebruedere, dern erben und nachkommen, so graven von Wartenberg, und Hachenburg innen haben werden, mit diesem offenenn / brieve, daß wir bedeuter unser statt und burgerschaft alle ihre rechtmeßige privilegia, gewohn- und freiheiten gnedig confir- / mirt und bestettigt haben, solche auch hiemit in gnaden confirmiren und bestettigen, auch fur unß dieselbe dabey gnediglich schützenn / und handthaben, und darwieder von den unserigen oder andern nit beschweren laßen wollenn, in specie auch und dergestalt, daß, wehr / den wochenmarckt in unser statt Hachenberg besucht, derselb fur unß und einen jeden, so weit sich unsere herschaft und gebiet erstreckt / vom Mitwochen zu morgen biß auf den negst darauff folgenden Freitag zu abent /: eß wehre dan sach, daß er wieder unß, unsere her- / schaft und underthanen nichts mißhandelt oder verbrochen, so noch nit offenkündig, auch seine kummerschaff, welche er uff den marcktag / in mehrg(emelte)r unser statt Hachenberg gekauft und geborget, bezahlt und richtig gemacht hette :/ sicherheit und gelaydt haben, auch auff zwey / meill wegs umb unser statt Hachenberg, so weit sich unser herschaft gebieth erstrecken thuet, kein wochenmarck gehalten werdenn / solle, alles getrewlich und ohne gefehrde. Zu urkundt haben wir diesen brieff mit aigenen handen underschrieben, und mit unserm / fürstlichen insiegell bekreftigen laßenn. So geschehen auff unserm schloß Hachenburg den dritten, monatz Septembris / imm jahr thausent sechshundert dreißigh und acht.

Franz Wilhelm

[Auf der Rückseite:]

Johann Holmans

Frantz Wilhelm bischoff zu
Oßnabrueck confirmirt
der stadtt ihre gehabende pri-
vilegia undt gerechtigkeit(en)
a(nno) 1638

Fußnotenapparat:

[a] Das Kloster Hirzenach (am Rhein, unterhalb von St. Goar) gehörte zur Diözese Trier, vgl. Hauck, Kirchengeschichte Deutschlands, Bd. III, 4. Aufl., S. 1032.
[b] In [A] ist in dem Satz ad eandem elemosinam et ad alium usum pertinentibus nach et das non ausgelassen.

Quellenansicht

Keine

Metadaten

Zitierhinweis:

Grathoff, Rgg. Hachenburg 1638 September 03, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/22101 (Zugriff am 28.04.2024)