Mainzer Ingrossaturbücher Band 27

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StA Wü, MIB 27 fol. 042v [01]

Datierung: 28. März 1455

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Archiv: Würzburg StaatsA

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Inhalt

Vollregest:

Johann Graf zu Nassau bestätigt, dass Erzbischof Dietrich ihn zum Viztum im Rheingau ernannt hat.

Aus der inserierten erzbischöflichen Urkunde geht hervor, dass der Viztum alle Bewohner und Güter im Amtsbereich nach bestem Vermögen schützen und schirmen soll. Der Viztum muss im Amt wohnen und sich rustig vnd geritten halten wie dies einem Grafen zukommt und gebührt. Bei einem Angriff auf das Amt, muss er nach bestem Vermögen bei der Verteidigung behilflich sein. In Zeiten einer Vakanz ist er dem Domdekan und Domkapitel zu Gehorsam verpflichtet. Der amtierende Zollschreiber in Lahnstein zahlt ihm jährlich 400 gute rheinische Gulden in zwei Raten. Graf Johann darf kein weiteres Amt übernehmen. Graf Johann hat keinen Anspruch auf die Busse felle zinse Renthe gülte nücz vnd vffkome im Amt. Diese stehen dem Erzbischof zu. Er soll vielmehr den Landschreiber bei deren Einziehung unterstützen. Wird ihm das Amt aufgekündigt, was jederzeit passieren kann, darf er das Amt erst räumen, wenn ein Nachfolger ernannt ist. Ausstehende Amtsgelder werden ihm ersetzt, »reisiger Schaden« nach Begutachtung durch Hofmeister, Marschall und einen Rat. Graf Johann schwört einen Amtseid. Der Erzbischof kündigt sein Siegel an. - ... geben ...Aschaffemburg am fritage nachdem Sontage Judica ...1455.

Graf Johann gelobt, vorstehende Bestimmungen unverbrüchlich zu halten und kündigt sein Siegel an.

- ... geben ... fritage nach dem Sontag Judica ... 1455.

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 27 fol. 042v [01], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/21857 (Zugriff am 26.04.2024)