StAD R 11 REM Nr. 27

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StAD R 11 REM Nr. 27 [045]

Datierung: 27. Oktober 1379

Quelle

Ohne Aussteller, Empfänger und Empfangsort

Archiv: Darmstadt StaatsA

Weitere Überlieferung:

  • StA Darmstadt Best. R 11 Regesten der Erzbischöfe von Mainz Nr. 27 mit Verweis auf: Pergamentabschrift Kreisarchiv Würzburg, Miltenberger Stadtbuch (Mainzer Bücher Nr. 78 fol. 25-32).

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Vollregest:

Die Gewohnheiten, Gesetze und Gebote der Stadt Miltenberg, gen. heingerett, werden auf Geheiß der Herrn Nikolaus von Grünberg, derzeit oberster Amtmann und Keller des Erzbischofs, des Schultheißen Hermann Roden und des ganzen Rates aufgeschrieben (beschrieben).

Sie betreffen: 1. die Bäcker, 2. die Metzger, 3. die Beherbergung und die Weinaufbewahrung, 4. Maße und Gewichte, 5. Höcker und Verkäufer, 6. Fischer, 7. Schiffer, 8. Wollenhandwerk und anderes Handwerk, 7. allgemeine Bestimmungen.

Der Schluss lautet: Geschehe es, dass man hier einem Bürger oder einer Bürgerin oder den ihren irgendein Gut stehle oder raubte, soll man die [Übeltäter], wenn sie dingfest gemacht werden, richten, wie dies Recht ist. Der Schultheiß oder Zentgraf (czentgreff) soll das gestohlene oder geraubte Gut ohne irgendwelche Kosten dem Eigentümer zurückgeben. Diese Bestimmung kommt von »unserem gnädigen Herrn« von Mainz (Mencz) Bischof Adolf, der auch bestimmt hat, dass jeder Amtmann über solche Übeltäter richten darf, ebenso über andere Rechtsverstöße, darumbe dann die czente und die stat von eyn ander geschieden sint, als dann clerlichen von der czent wegen obgeschrieben stet.

- 1379 Donnerstag vor Allerheiligen.

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Keine

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Zitierhinweis:

StAD R 11 REM Nr. 27 [045], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/21607 (Zugriff am 20.04.2024)