StAD R 11 REM Nr. 26

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StAD R 11 REM Nr. 26 [066]

Datierung: 31. Juli 1377

Quelle

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Inhalt

Vollregest:

Die Kapitel von St. Thomas und St. Peter in Straßburg vereinigen sich für sechs Jahre gegen die Bedrückung durch den Erzbischof von Mainz und den Bischof von Straßburg.

Propst Heinrich von Hohenstein, Dekan Johan von Kagenecke, Küster Heinrich zu Ryne (de Rheno), Kantor Friedrich Buhart, Scholaster Gunther von Landsberg sowie Eilewin von Dambach, Heidenreich Lippia von Göttingen, Johan Wetzel, Mathias Stauffen, Johann Humbrecht, Hugo gen. Ripelin, Johann Sifridi Krutelin, Nikolaus Drissigschilling und Johann Marxn gen. Maickern, Kanoniker in St. Thomas, und Propst Eckhard von Kagenecke, Dekan Heinrich Kopf, Kantor Volczo gen. Huffelin, Scholaster Wilhelm von Parma, Keller Wetzel von Grostein, Hugo von Mülnheim, Sigelin von Ringendorf, Pförtner, Nikolaus gen. Sientzen und Eberlin von Mülnheim, Kanoniker von St. Peter zu Straßburg bekunden:

Bei einigen Bischöfen und geistlichen Oberen Deutschlands ist der schreckliche Missbrauch und die unerträgliche Sitte aufgekommen, die ihnen untergebenen Priester und Kleriker ohne Grund gefangen zu setzen und gegen Geld freizulassen, von Kollegiats- und anderen Kirchen und deren Mitgliedern unerhörte Abgaben zu nehmen, Visitationen abzuhalten, nicht in der Absicht zu bessern, sondern maßlos Geld zu erpressen, nicht zufrieden mit den bei Gelegenheit der Visitation festgesetzten Prokurationen sind und andere ungeheuerliche Dinge tun, welche die Freiheiten und Privilegien der Kirchen und des ganzen Klerus untergraben.

Da solches Verhalten einzelnen anderen zum Beispiel dienen kann und sie befürchten, ihre Stifte und deren Personen könnten durch den Erzbischof von Mainz und den Bischof von Straßburg oder andere Prälaten in ähnlicher Weise bedrückt werden, so haben sie, um das zu verhüten und, wenn nötig, um sich dagegen zu verteidigen, einmütig beschlossen: Wenn der Erzbischof von Mainz, der Bischof von Straßurg oder ander Prälaten eines der beiden Stifte oder eine oder mehrere Personen entgegen dem Recht irgendwie beschweren, so wollen sie sich dem insgesamt und auf gemeinsame Kosten widersetzen, die Sache durchführen und ohne Willen des Geschädigten keinen Vergleich annehmen. In Zweifelsfällen hat auf Verlangen dessen, der sich bedroht fühlt, der aus beiden Stiften gewählte Ausschuss (über den eine andere Urkunde näheres bestimmt) nach Mehrheit zu entscheiden, was geschehen soll.

Diese Vereinbarung gilt für sechs Jahre, angefangene Sachen müssen jedoch durchgeführt werden, auch wenn die sechs Jahre zu Ende gehen. vergeht sich eines der Kapitel dagegen, so hat es dem anderen 100 Mark silber zu geben. Vergeht sich ein einzelner, so verfällt er einer Strafe von 20 Mark. Sie erklären zum Schluss ausdrücklich, dass die der berechtigten Strafgewalt des Bischofs von Straßburg oder ihrer anderen Oberen zu entgehen oder zuwiderstehen nicht im Sinn haben, sie vielmehr nach Recht in Demut ertragen wollen, nur vor widerrechtlicher Bedrückung wollen sie sich schützen.

- Datum [fehlt in der Kopie]

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Zitierhinweis:

StAD R 11 REM Nr. 26 [066], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/21409 (Zugriff am 28.03.2024)