StAD R 11 REM Nr. 26

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StAD R 11 REM Nr. 26 [047]

Datierung: 17. April 1377

Quelle

Ausstellungsorte:

Archiv: Darmstadt StaatsA

Weitere Überlieferung:

  • StAD Best. R 11 REM Nr. 26 mit Verweis auf: Or. Perg.: Marburg, Staatsarchiv, Hersfeld. Vom abhängenden Siegel des Richters sind Bruchstücke [2] erhalten. Rechts unter dem Text Lambertus.

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Vollregest:

Der vom Erzbischof Ludwig von Mainz bestellte Richter des Mainzer Stuhles befiehlt dem Pleban in Benhusin, [1] die dortige Gemeinde (Schultheiß und Schöffen) (scultetum sabinos majores et pociores suo et universitatis ibidem hominum nomine) zu ermahnen, binnen 8 Tagen die durch ihn auf Ansinnen des Götz (Goczonis) von Celle, Konventualen des Klosters Hersfeld, exkommunizierten Heinrich und Ludwig von Beisheim aus ihrer Gemeinschaft auszuschließen oder zu veranlassen, daß die beiden sich innerhalb der 8 Tage mit dem Kläger freundschaftlich oder rechtlich vergleichen und sich von ihm Lossprechung verschaffen. Geschieht das nicht, so soll der Pleban bis auf ein anderes Gebot des Richters den Gottesdienst einstellen, so lang die beiden noch in der Pfarrei weilen. Er fordert Besiegelung und Rückgabe dieses Briefes.

- Datum Hersf[eldie] 1377 XV kal. Maii.

Fußnotenapparat:

[1] Vielleicht Benhausen östlich von Paderborn (?).
[2] Kopf mit Mitra sowie viergeteilter Schild mit dem Mainzer Rad (im ersten und vierten Feld) und dem Meißner Löwen in den beiden anderen Feldern. Ein zweites Siegel hat nicht gehangen.

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Keine

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Zitierhinweis:

StAD R 11 REM Nr. 26 [047], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/21363 (Zugriff am 29.03.2024)