StAD R 11 REM Nr. 02

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StAD R 11 REM Nr. 02 [119]

Datierung: 29. Januar 1381

Quelle

Aussteller:

Empfänger:

Ausstellungsorte:

Archiv: Darmstadt StaatsA

Weitere Überlieferung:

  • Regestensammlung im StAD (Mit Verweis auf: Or. München Reichsarchiv und Hausarchiv. - Stuttgart, Pfälzisches Kopialbuch 123v. - Würzburg, lib. reg, lit. eccl. Mogunt. 4 (20) fol. 281a, rote Überschrift gleichzeitig, erster Buchstabe des Textes blau. - Friedensburg, Landgraf Hermann II. 43. - RTA  I, S. 300, Nr. 173).

Regest:

  • Koch/Wille (u.a.), Regesten der Pfalzgrafen Nr. 4371.

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

König Wenzel schlichtet zwischen Ruprecht I. dem Älteren, Pfalzgraf bei Rhein, und Bischof Adolf I. von Nassau.

Vollregest:

- Item litera pronunciacionis super composicione domini Adolphi et Ruperti comitis Palentini.

Wenzel, Römischer (Romischer) König, König zu Böhmen (Beheim) schlichtet aufgrund des Anlassbriefes [a] alle Streitigkeiten zwischen Ruprecht I. dem Älteren, Pfalzgraf bei Rhein (Reine), des Heiligen Reiches oberstem Truchsess, Herzog in Bayern (Beyern), seinem »lieben Oheim und Fürsten« und Adolf, Bischof von Speyer (Spir), seinem »Fürsten und Andächtigen«, nach Ansprache und Antwort, die beide Kontrahenten Erzbischof Cuno (Cunen) von Trier (Triere), Erzkanzler des Heiligen Reiches in welschen Landen und im Königreich Arelat (Arrolat), seinem »lieben Oheim und Fürsten« übergeben und dieser an ihn, den König, weitergeleitet hat, mit Wissen und Rat der geistlichen und weltlichen Reichsfürsten, Grafen, Freiherren und Getreuen folgende Sühne:

[1] Herzog Ruprecht der Ältere von der Pfalz (Palcz) und Bischof Adolf von Speyer (Spir) sowie die Stifter Mainz (Mencze) und Speyer haben alle "zweiunge, krieg, stoße und geschicht" beendet und sind ab sofort gude frunde.

[2] jeglicher mort, brant, raueb und name sind hiermit beigelegt und sollen nicht weiter geahndet werden.

[3] Im Krieg eroberte Burgen sind zurückzugeben, künftig sollen ihre Burgen  "ungeergert" bleiben.

[4] Alle Gefangenen und Burgen sind bis zum Frauentag Lichtmesse [2. Februar] bzw. an den bereits ausgehandelten Terminen freizulassen bzw. ledig zu machen.

[5] Alle Brandschatzung und Gedinge, die noch nicht bezahlt sind, und auch alle dafür gestellten Bürgen, sollen bis auf den Tag des Anlassbriefes [8. September 1380] ledig sein, unverzüglich gesaget werden und ungemahnt bleiben.

[6] In dieser Sühne sollen von beiden Seiten sämtliche geistlichen und weltlichen Kleriker sowie auch Laien aufgenommen sein, die ihm, dem König, wegen verschiedenen Übergriffen (umbe alle name und tat) geschrieben haben. Daraus sollen keine weiteren Forderungen entstehen.

[7] Die Burg (vesten) Rockenhausen (Rockenhusen) mit ihren Nutzungsrechten und ihrem Zubehör soll unverzüglich dem Raugrafen Philip in der Weise wiedergegeben und überantwortet werden, dass eine Hälfte vom Bischof und dem Stift Mainz (Menczen), die andere Hälfte vom Pfalzgrafen zu Lehen geht. Der Lehnsmann muss schwören, dass von der Burg aus weder dem König, noch dem Pfalzgrafen oder dem Bischof Schaden entsteht. Sollten der Raugraf bzw. seine Erben die Burg verpfänden, verkaufen oder verweslen wollen, müssen diese neuen Verfügungsberechtigen dasselbe schwören. Das Geld, dass Erzbischof Adolf dem Raugrafen wegen der mainzischen Burghälfte bezahlt hat, ist zurückzugeben. Was er diesbezüglich noch nicht entrichtet hat, muss er nicht mehr erfüllen. Der Bischof soll dem Pfalzgrafen bezüglich der Lehnschaft der einen Burghälfte widerleguenge thun, und soll dies entweder mit anderer Lehenschaft oder mit Geld tun. Dafür sollen beide Seiten je zwei Schiedsleute auswählen. Der König stellt einen dritten als Obmann (obirman), der bei Nichteinigung entscheidet. Dies soll sofort, spätestens bis kommende Ostern geschehen.

[8] Bezüglich des Streites um die Vogtei Lorsch (Lors) soll jeder Teil im Besitz der seit zehn oder zwanzig Jahren bestehenden Gewehre verbleiben. Keiner der beiden sollen binnen der nächsten drei Jahre Forderungen an den anderen stellen. Danach können Forderungen vor dem König vorgebracht werden.

[9] Über strittige Vogteien und Güter sollen beide Parteien je zwei Schiedsleute entscheiden lassen, der König stellt einen fünften als Obmann. Wer Beweise vorbringen kann, dass er seit zehn oder zwanzig Jahren die Gewehre darüber besitzt, soll Gut bzw. Vogtei behalten.

[10] Forderungen bezüglich ihrer Eigenleute sollen beide Seiten nach Landesgewohnheit bestellen odir beseczen mit iren nagelmorgen.

[11] Die Mannschaft und Lehngüter, die Herzog Ruprecht vom Stift Speyer (Spire) zu Lehen hat, sollen er oder seine Vettern von Bischof Adolf von Speyer bzw. dessen Amtsnachfolger zu Lehen empfangen, wie seine Eltern und Vorfahren diese besessen haben.

[12] Die im Stift Speyer gelegenen Klöster, die zum Reich gehören, verbleiben die kommenden drei Jahre dem Berechtigten. Danach können Forderungen vor dem König vorgebracht werden.

[13] Alle Zölle sind für jetzt und in Zukunft auf beiden Seiten aufgehoben.

[14] Auf beiden Seiten sollen geistliche Angelegenheiten mit geistlichen Recht vor geistlichen und weltliche mit weltlichem Recht vor weltlichen Richtern verhandelt werden.

[15] Alle Grafen, Herren, Ritter und Edelknechte (knechte), die wegen des Krieges ihre Lehen aufgesagt haben, sollen ohne ihren Schaden von Herzog Ruprecht und Bischof Adolf wieder damit belehnt werden.

[16] Die Kleriker der Stifter Mainz und Speyer sowie des Bistums sollen zollfrei zu Wasser und zu Lande fahren dürfen, ohne Behinderung durch Herzog Ruprecht und die Seinen, da sie davon gefreit sind und diesbezüglich Urkunden von Römischen Kaisern und Königen besitzen,

[17] Der König entscheidet bezüglich derer, die in Heidelberg uber herzogen Ruprecht in wolden gestegen sin und des bekannt haben, dass sie sich binnen eines Monats ab heute of herzog Ruprechtes gnade in das Gefängnis im Turm zu Wertheim begeben sollen. Hält der Herzog sie aber zu lange inhaftiert, kann der König ihre Freilassung fordern und durchsetzen. Wollen sie sich aber nicht in das Gefängnis begeben, dürfen Bischof Adolf und das Kapitel zu Mainz sie weder beherbergen noch aufnehmen.

Der König kündigt sein Majestätssiegel an.

 …geben … zu Nuerenberg … 1381 … an deme dinstage for unser frauwen dag liechtmesse, unseres Reiches des Böhmischen im 18., des Römischen im 5. Jahr.

Quellenkommentar:

Fußnotenapparat:

[a] Vgl. Regest vom 8. September 1380.

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Keine

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Zitierhinweis:

StAD R 11 REM Nr. 02 [119], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/2457 (Zugriff am 20.04.2024)