StAD R 11 REM Nr. 02

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StAD R 11 REM Nr. 02 [089]

Datierung: 5. Oktober 1383

Quelle

Aussteller:

Ausstellungsorte:

Archiv: Darmstadt StaatsA

Weitere Überlieferung:

  • Mit Verweis auf: Würzburg, Lib reg. 6 (22) fol. 89. - Koch/Wille, Regesten Nr. 4509. - Weizsäcker, DRTA I, S. 416, Nr. 231.

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Pfalzgraf Ruprecht I. der Ältere bei Rhein und Burggraf Friedrich V. von Nürnberg vermitteln einen Frieden zwischen Erzbischof Adolf I. von Mainz einerseits und Landgraf Hermann II. von Hessen andererseits.

Vollregest:

Pfalzgraf Ruprecht I. der Ältere bei Rhein (Ryne), Herzog in Bayern (Beyern), des Heiligen Römischen (Romeschen) Reiches Oberster Truchsess und Burggraf Friedrich V. von Nürnberg (Nurenburg) vermitteln einen Frieden (getedinget haben) zwischen Erzbischof Adolf I. von Mainz (Mencze), des Heiligen Römischen Reiches in Deutschen (Dutschen) Landen Erzkanzler einerseits und Landgraf Hermann II. von Hessen andererseits, wegen des Streites, den die beiden hatten, wegen der Sühne, die vormals Erzbischof Gerlach und das Mainzer Domkapitel und die Landgrafen miteinander geschlossen haben, ebenso wegen der Sühne, die der Erzbischof von Köln (Colne) allein, bzw. Pfalzgraf Ruprecht sowie die Erzbischöfe von Köln und Triere (Triere) gemeinsam zwischen den streitenden Parteien ausgemacht haben.
Jede Partei stellt zwei Schiedsrichter. Die Schlichter bestimmen Graf Heinrich von Sponheim (Sphanheim) und Graf Johan von Wertheim als Obmann (ungeraden). Diese Obmänner sollen Nachforschungen anstellen und die Briefe und mündlichen Aussagen der beiden Partien entgegennehmen. Die Mehrheitsentscheidung des Fünfergremiums ist für beide Parteien verbindlich. Die Entscheidung des Fünfergremium soll bis kommenden Walpurgistag [1. Mai] vorliegen. Den Entscheid müssen beide Parteien schriftlich bestätigen.
Stirbt Graf Johan von Wertheim, stellt Erzbischof Adolf einen Ersatzmann. Stirbt Graf Heinrich von Sponheim muss der Landgraf dies tun.
Der Landgraf soll die gebot, die er oder die Seinen gegen geistliche und weltliche Personen in Fritzlar (Friczlar) und anderswo gefällt haben, ungeschehen machen, und der Stadt ihre Früchte, Zinsen, Güter und Gülten ungehindert belassen. Gleiches soll auch der Mainzer Erzbischof tun. Alle Gefangenen sollen bis kommende Pfingsten "ziel und tage haben". Das Fünfergremium entscheidet, welche Gefangenen der Mainzer Erzbischof bzw. der Landgraf freilassen sollen.
Zwischen Erzbischof Adolf und Graf Heinrich von Waldeck gilt als ausgemacht: was das Fünfergremium entscheidet, muss aufgrund der Sühne des Erzbischofs Friedrich von Köln und bezüglich der Behandlung der beiderseitigen Gefangenen ohne Widerspruch vollzogen werden.
Der Mainzer Erzbischof und der Graf von Waldeck stellen ebenfalls alle gebot ab.
Pfalzgraf Ruprecht und Burggraf Friedrich kündigen ihre Siegel an, Erzbischof Adolf, Landgraf Hermann und Graf Heinrich von Waldeck schwören, vorstehende Vereinbarung unverbrüchlich einzuhalten und kündigen ebenfalls jeder ihr Siegel an.
- Datum Nu<o>renburg feria secunda post diem sancti Michaelis archangeli … 1383.

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Keine

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Zitierhinweis:

StAD R 11 REM Nr. 02 [089], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/1823 (Zugriff am 19.04.2024)