StAD R 11 REM Nr. 25

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StAD R 11 REM Nr. 25 [041]

Datierung: 6. Juni 1376

Quelle

Aussteller:

Ausstellungsorte:

Archiv: Darmstadt StaatsA

Weitere Überlieferung:

  • Regestensammlung im StAD Best. R 11 A Kurmainzer Regesten Nr. 25 (Mit Verweis: Eingerückt in den Revers des Bischofs Johann von Rodosto (Johans von Gots gnaden bischof von Rodestad), Datum Maguncie 1376. Or. Perg.: Darmstadt,  Staatsarchiv, Mainz. Gener., Nr. 52a, Siegel ab (Schnitt)).

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Elekt Adolf von Mainz verschreibt Johann, Bischof von Rodosto, eine jährliche Gülte auf der Kellerei zu Aschaffenburg.

Vollregest:

Adolf, erwählter Erzbischof von Mainz, Bischof von Speyer (Spire), verschreibt dem Johann, Bischof von Rodosto (Rodostad), den er zu seinem Suffraganium und Vicarium in pontificalibus gemacht hat, wie die eingerückte Urkunde [1. Juni 1376] besagt, mit Willen des Domscholasters Otte von Schönburg (Schonen-) und des gesamten Domkapitels eine jährliche Gülte von 200 Gulden Geldes auf der Kellerei zu Aschaffenburg, die der dortige Keller Laurentius zu zahlen hat, je 50 Gulden an den Fronfasten (Fronefasten); was Johann durch Weihen und andere in sein Amt gehörige Dinge an Geld einnimmt, das hat er dem Erzbischof zu übergeben (uff sine consciencien). Diese Bestimmungen gelten nun, bis Adolf bestätigt oder neu providiert wird. Ist das geschehen, so behält Johann alle Amtseinkünfte für sich und hat davon dem Erzbischof jährlich 200 Gulden, je 50 zu den Fronfasten, zu zahlen. Wird Johann seines Amtes wegen mit Prozessen oder Bännen beschwert, so soll Adolf das Stift nicht aus der Hand geben, auch keine Richtung oder Sühne machen, ohne den Johann sicherzustellen. Wenn Johann durch Krankheit an der Ausübung seiner Pflichten (exerciren) verhindert ist, kann Adolf einen anderen Vikar ernennen und diese Urkunde ist ungültig. Was Johann bei seinem Tode als Gewinn aus seinem Amte hat, soll er beim Stifte lassen und nicht anderen vermachen. Solange Adolf nicht bestätigt ist, hat er für eine Wohnung Johanns zu sorgen, nachher muß Johann selbst es auf eigene Kosten tun. Auf Adolfs Geheiß hat Johann auch im Speyerer Stift zu weihen und sonst sein Amt zu üben. Das Kapitel [Otte von Schönburg] erklärt seine Zustimmung und siegelt mit.

- Datum Ernfels sexta feria ante [a] diem penthecostes 1376.

Quellenkommentar:

Fußnotenapparat:

[a] Wohl versehentlich statt post. Wegen der eingerückten Urkunde vom 1. Juni 1376 (Pfingsten) kann die Verschreibung nicht vor Pentecoste datieren.

Quellenansicht

Keine

Metadaten

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Körperschaften

Zitierhinweis:

StAD R 11 REM Nr. 25 [041], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/2341 (Zugriff am 16.04.2024)